Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.11.1999; Aktenzeichen V R 35/99)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung des betrieblichen Pkws.

Der Kläger betreibt eine Gastwirtschaft. In der Bilanz zum 31. Dezember 1996, hat er für ertragsteuerliche Zwecke den Wert der privaten Kfz-Nutzung entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) mit 1 v.H. der Anschaffungskosten ermittelt. In der am 30. Januar 1998 beim beklagten Finanzamt –FA– eingereichten Umsatzsteuererklärung für 1996 hat er als Entnahme einen Wert von … DM angesetzt und hierauf eine Umsatzsteuer von … DM erklärt. Das FA hat abweichend von der Erklärung im Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr vom 14. April 1998 den Wert mit … DM angesetzt, der wie folgt ermittelt wurde:

Wert nach der 1 v.H.-Regelung

… DM

Hiervon 80 v.H.

… DM

Hierauf USt

… DM

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein und beantragte, von einer privaten Kfz-Nutzung i.H. von 35 v.H. bei der Umsatzbesteuerung auszugehen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 25. August 1998, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 22. September 1998, der am 23. September 1998 bei Gericht einging, erhobene Klage. Im wesentlichen wird folgendes vorgetragen: Die Kfz-Kosten würden im Streitjahr … DM betragen. Bei einer sachgerechten Schätzung des Privatanteils i.H. von 35 v.H. würden sich eine Bemessungsgrundlage i.H. von … DM ergeben. Er treffe zwar zu, daß kein Fahrtenbuch geführt worden sei, aber die für den Monat März 1996 vorgelegten Aufzeichnungen seien repräsentativ und aussagekräftig. Der Schätzungsmaßstab würde auch den Anweisungen in Abschnitt 118 Abs. 3 der Einkommensteuer-Richtlinien 1993 entsprechen.

Der Kläger beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid 1996 vom 14. April 1998 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 25. August 1998 dahingehend abzuändern, daß die Umsatzsteuer für das Streitjahr auf … DM festgesetzt wird, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung trägt es im wesentlichen vor, daß der Kläger keine geeigneten Unterlagen vorgelegt habe, aus denen sich der vom ihm beantragte Schätzungsmaßstab als zutreffend ergeben würde. Aufzeichnungen nur für einen Monat, die zudem nachträglich erstellt seien und Ungenauigkeiten aufweisen würden, seien als Schätzungsgrundlage nicht geeignet Demgemäß sei die Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch an Hand der sog. 1-v.H.-Regelung zu schätzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, die vom FA vorgelegten Akten (Gewerbesteuerakte, Umsatzsteuerakte) sowie die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 01. Februar 1999 Bezug genommen.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung vor dem Senat verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Da der Kläger: im finanzgerichtlichen keine verwertbaren Unterlagen über die Gesamtkilometerleistung im Jahre 1996 sowie über die privat gefahrenen Kilometer und die geschäftlich gefahrenen Kilometer vorgelegt hat, war das Finanzamt gemäß § 162 Abgabenordnung (AO) berechtigt und auch verpflichtet, die Besteuerungsgrundlagen insoweit zu schätzen. Es hat die Besteuerungsgrundlagen in Anlehnung an die ertragsteuerliche Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) mit 1% des inländischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung als Wert angesetzt und hiervon unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 6. August 1998 V R 74/96 20 v.H. abgezogen hinsichtlich derjenigen Aufwendungen die nicht mit Vorsteuer belastet sind. Dies hat es dann als Bemessungsgrundlage für den Aufwendungseigenverbrauch angesetzt.

Der Senat sieht keine Veranlassung, die vom Finanzamt angewendete Schätzungsmethode als offensichtlich unzutreffend zu qualifizieren. Jeder Schätzung haftet eine Ungenauigkeit an. Diese Ungenauigkeit geht zu Lasten desjenigen, der die Schätzung veranlaßt (hier: Kläger).

Daß die vom Finanzamt gewählte Schätzungsmethode nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zutreffend ist, ergibt sich auch dann, wenn man von den Angaben des Klägers ausgehe: Er hat erklärt, die Gesamtfahrleistung habe im Streitjahr 11.000 km betragen. Dann würden die von ihm angesetzten 35% privat gefahrenen Kilometern im Streitjahr zu einer privaten Fahrleistung in Höhe von insgesamt 3.850 km führen. Da gerichtsbekannt ist, daß die Durchschnittsfahrleistung eines Nichtunternehmers nach Erhebungen der ADAC zwischen 12.000 und 15.000 km beträgt, führt die vom Kläger begehrte Methode zu einer nach Auffassung des Senats offe...

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