Entscheidungsstichwort (Thema)
Ort der sonstigen Leistung der Verpflegung von Hotelgästen bei der Vermittlung der Reiseleistung durch einen Reisevermittler ist am Belegenheitsort des Hotels
Leitsatz (redaktionell)
1. Ort der sonstigen Leistung der Verpflegung von Hotelgästen (Halbpension) ist am Belegenheitsort des Hotels.
2. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung nicht unmittelbar vom Hotelier sondern von einem Reiseveranstalter erbracht wird, der die Leistung gegenüber anderen Unternehmern ausführt.
Normenkette
UStG § 3a Abs. 2 Nr. 1
Tenor
1. Der geänderte Umsatzsteuerbescheid 2004 vom 30. Oktober 2009 wird dahin gehend geändert, dass die Umsatzsteuer in Höhe von 344,35 Euro festgesetzt wird.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit geleistet hat.
Tatbestand
Die 2004 gegründete Klägerin, eine Reiseveranstalterin (Organisation von Gruppenreisen), stellt Leistungspakete zusammen, die sie an andere Reiseunternehmen verkauft, die ihrerseits Pauschalreisen anbieten. Die Leistungspakete umfassen Übernachtungsleistungen mit Halbpension sowie ergänzende Leistungen, die aus Ausflügen und teilweise Bustransfers bestehen. Sie erbringt diese Leistungspakete auch im Ausland, und zwar in Italien und der Schweiz. Der größte Teil ihrer Paketpreise bezieht sich auf Übernachtungsleistungen mit Halbpension. Sie verkauft die Hotel- und Verpflegungsleistungen in Italien zu einem Preis von durchschnittlich 35 EUR pro Nacht / Teilnehmer und in der Schweiz von 50 EUR pro Nacht / Teilnehmer. In diesen Leistungen der Hoteliers sind die Kosten für den Verpflegungsanteil im Rahmen der Halbpension mit etwa 4 EUR in Italien bzw. 6 EUR in der Schweiz enthalten. Diese anteiligen Erlöse verbuchte sie in der Buchhaltung auf dem Konto 4404 „Erlöse Paketanteil”. Sie betrugen im Streitjahr 2004 29.515,61 EUR.
Die Klägerin erklärte in ihrer Umsatzsteuer(USt)-Erklärung 2004 vom 31. August 2005 Umsätze aus Lieferungen und Leistungen zu 16 % in Höhe von 137.844 EUR und Vorsteuern in Höhe von 19.913,82 EUR.
Mit Schreiben vom 14. November 2005 und 25. November 2008 stellte die Klägerin unter Berücksichtigung des Gerichtsbescheids des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Juli 2008 V R 9/06 einen Antrag auf Änderung nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO). Sie bat, die vorzunehmende Änderung im Rahmen der seit November 2008 stattfindenden USt-Sonderprüfung zu vollziehen. Eine berichtigte USt-Erklärung kündigte sie an. Diese reichte sie am 3. Dezember 2008 ein. Sie erklärte nunmehr Umsätze aus Lieferungen und Leistungen zu 16 % in Höhe von 100.007 EUR. Die Umsätze für die anteiligen Verpflegungsleistungen „Erlöse Paketanteil” Italien und Schweiz seien nicht steuerbare Umsätze.
Der Beklagte (Bekl) führte ab November 2008 eine USt-Sonderprüfung bei der Klägerin durch und hielt in seinem Bericht für 2004 bis 2006 und I. Quartal 2007 bis IV. Quartal 2007 vom 6. Oktober 2009 u.a. fest, es sei beantragt worden, das Urteil des BFH vom 15. Januar 2009 V R 9/06 (Bundessteuerblatt (BStBl) II 2010, 433) ab dem Streitjahr 2004 anzuwenden. Danach unterlägen Verpflegungsleistungen, die im Zusammenhang mit Übernachtungsleistungen erbracht werden, der Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz 2004 (UStG). Die auf Konto 4404 verbuchten Umsätze wären danach nicht steuerbar. Dieses Urteil sei jedoch noch nicht veröffentlicht und somit nicht anzuwenden. Die Umsätze aus dem Verpflegungsanteil Italien und Schweiz seien damit steuerbar und mit dem Regelsteuersatz steuerpflichtig. Nach Tz. 16.1 beliefen sich im Streitjahr 2004 die entsprechenden steuerpflichtigen Umsätze „Erlöse Paketanteil” Konto 4404 auf 29.515,61 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht Tz. 16.1 Bezug genommen (Klage-Akte, S. 21-27).
Der Bekl erließ daraufhin am 30. Oktober 2009 einen den Prüfungsfeststellungen folgenden USt-Bescheid 2004, berücksichtigte Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen zu 16 % in Höhe von 142.791 EUR und Vorsteuern in Höhe von 17.779,72 EUR und setzte USt in Höhe von 5.066,84 EUR fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.
Die Klägerin macht mit ihrer Sprungklage vom 12. November 2009, der der Bekl am 9. Dezember 2009 zugestimmt hat, im Wesentlichen geltend, der BFH habe mit Urteil vom 15. Januar 2009 V R 9/06 (BStBl II 2010, 433) in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass Verpflegungsanteile Nebenleistungen zur Übernachtung und damit als Teil der Gesamtleistung am Ort des Hotels in Italien und in der Schweiz nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht steuerbare Umsätze se...