rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerberaterprüfung. Nur ein konkretes und rechtzeitiges Begründungsverlangen verpflichtet den Prüfungsausschuss zu qualifizierter Begründung der Prüfungsentscheidung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die sechs Monate nach der Steuerberaterprüfung geäußerte Bitte um Zusendung des Protokolls der mündlichen Prüfung verpflichtet den Prüfungsausschuss nicht zu einer qualifizierten Begründung des Prüfungsergebnisses. Die nachträgliche Erstellung einer qualifizierten Begründung für die Bewertung der Prüfungsleistungen ist zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich; das Begründungsverlangen kann nicht mehr als rechtzeitig angesehen werden.

 

Normenkette

StBerG Fassung: 1975-11-04 § 37; DVStB §§ 26-27

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger hat im schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 1998 die Gesamtnote 4,33 erhalten (Verfahrensrecht 4,5; Ertragsteuerrecht 4; Buchführung 4,5). Er wurde zur mündlichen Prüfung zugelassen, die am 29. März 1999 stattfand und vom Prüfungsausschuss mit der Note 4,35 bewertet wurde. Da die sich aus dem Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung ergebende Gesamtnote von 4,34 die Note 4,15 überstieg, wurde dem Kläger im Anschluss an die mündliche Prüfung mitgeteilt, er habe die Prüfung nicht bestanden.

Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeit „Buchführung und Bilanzwesen” und die Bewertung seiner Leistungen in der zweiten Fragerunde der mündlichen Prüfung (Bilanzsteuerrecht und Bilanzierung).

1. Aufsichtsarbeit

Die Arbeit sei mit der Note 4,0 zu bewerten, da er insgesamt 52 Punkte erreicht habe. Zu den gewährten 48 Punkten seien weitere 4 Punkte zu vergeben (Punkte 6, 22, 40, 67).

2. Mündliche Prüfung

Die Leistungen des Klägers seien vom Prüfer … mit 4,0 nicht richtig bewertet worden. Seine Fragen seien vom Kläger jeweils überwiegend richtig beantwortet worden. In keinem Fall habe der Prüfer eine Antwort als falsch beanstandet. Auf Nachfragen des Klägers, wie er zu dieser Note komme, obwohl von ihm keine Frage als falsch moniert oder auch nur nachgefragt worden sei, habe … erklärt, er habe die Note im Rahmen des Gesamteindrucks bilden müssen und der Kommission vorgeschlagen, die zugestimmt habe.

Wenn ein Prüfer dem Prüfling nicht sagen könne, welche Aufgaben fehlerhaft oder unvollständig beantwortet worden seien, könne keinesfalls eine nur durchschnittliche Leistung des Prüflings vorliegen. Es sei vielmehr von einer weitgehend vollständigen und fehlerfreien Beantwortung der Aufgaben auszugehen, was bei der Benotung berücksichtigt werden müsse. Bereits in der mündlichen Prüfung habe der Kläger wegen der für ihn unakzeptablen Benotung um die Erstellung eines Protokolls der Prüfung gebeten. Mit der Klageerhebung sei auf das Fehlen dieses Protokolls hingewiesen worden. Auch im weiteren Verlauf des Klageverfahrens sei das Fehlen des Protokolls beanstandet worden. Die Prüfungsbehörde habe trotz mehrmaliger Aufforderung durch den Kläger bis zum heutigen Tage (15. Oktober 1999) zum Ablauf und zur Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung nicht Stellung genommen. Sie habe dem Kläger damit die Möglichkeit genommen, sich konkret mit den Erwartungen der Prüfer auseinander zu setzen. Die Klagebegründung erfolge aus diesem Grunde auf der Basis von Aufzeichnungen des Klägers während und unmittelbar nach der Prüfung. Wenn es der Prüfungsbehörde aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, das Protokoll einer mündlichen Prüfung und eine Begründung der Benotung des Prüflings vorzulegen, obwohl dieser rechtzeitig um die Erstellung gebeten habe, sei der Prüfungsbescheid wegen eines nicht mehr korrigierbaren Mangels als rechtswidrig aufzuheben (Bundesfinanzhof – BFH – Urteil vom 30. April 1996 VII R 128/95, BStBl II 1997, 149).

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Klagebegründung vom 15. Oktober 1999 verwiesen.

Das verwaltungsinterne Kontrollverfahren anhand der vorgebrachten Einwendungen des Klägers gegen die Aufsichtsarbeit „Buchführung und Bilanzwesen” führte im Ergebnis zu keiner Änderung der Note 4,5. Lediglich der Zweitkorrektor vergab als weiteren Punkt den Punkt 40.

Der Kläger beantragt,

die Aufsichtsarbeit „Buchführung und Bilanzwesen” mit der Note 4,0 zu bewerten und den Beklagten zu verpflichten, ihn erneut zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung zuzulassen, hilfsweise, ihn erneut zur Teilnahme an der Steuerberaterprüfung zuzulassen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Er trägt vor: Das verwaltungsinterne Kontrollverfahren habe zu keiner Änderung der Prüfungsnote geführt.

Hinsichtlich der mündlichen Prüfung müssten die Prüfer die Gründe für ihre Prüfungsentscheidung nur dann schriftlich darlegen, wenn das Verlangen danach sachlich vertretbar begründet sei und zu einem Zeitpunkt gestellt werde, zu dem eine schriftliche Begründung noch unter zumutbaren Bedingungen möglich sei. Als zeitliche Grenze ...

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