rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Teilwertabschreibung bei Insolvenz des Darlehensschuldners nach dem Bilanzstichtag. keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung des § 8b Abs. 3 KStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Klage, deren alleiniges Ziel die Offenhaltung des Jahres des Verlustrücktrags ist, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
2. Erfolgt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Darlehensschuldners erst nach dem Bilanzstichtag, rechtfertigt diese wertbegründende Tatsache keine Teilwertabschreibung, da sie am Bilanzstichtag noch nicht vorgelegen hat.
3. Die Gewährung eines Darlehens an eine Tochtergesellschaft begründet eine vGA, wenn das Darlehen einem fremden Dritten bei sorgfältiger und gewissenhafter Geschäftsführung nicht gewährt worden wäre.
4. Der Abzugsausschluss von Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit Anteilen an einer Körperschaft entstehen (§ 8b Abs. 3 KStG) ist verfassungsgemäß, da er nicht in die Vergangenheit zurückwirkt.
Normenkette
EStG § 10d Abs. 1 S. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 2; KStG § 8 Abs. 1, § 3 S. 2, § 8b; AO § 171 Abs. 1 S. 1; GewStG § 10a § 7 S. 1
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 19.02.2016; Aktenzeichen I B 7/15) |
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob bei der Klägerin Teilwertabschreibungen auf Forderungen gegenüber einer Schwestergesellschaft mit steuerlicher Wirkung vorgenommen werden können.
Die Klägerin ist eine GmbH, die sich mit der Bearbeitung von … befasst und daraus mit Mitteln der … Technik sogenannte Prototypen herstellt. Dabei handelt es sich um Modellteile, die zur Vorbereitung der endgültigen Produktionsabläufe dienen. Alleiniger Geschäftsführer der Klägerin und zudem ihr einziger Anteilseigner ist Herr Y (der Beigeladene). Der Beigeladene ist zudem mit 99% am Stammkapital der … GmbH (Z GmbH) beteiligt. Die Z GmbH war ursprünglich zu dem Zweck gegründet worden, bestehende Geschäftsverbindungen der Klägerin auch im Bereich des Werkzeugbaus nutzen und erschließen zu können.
In der Vergangenheit hatte die Klägerin der Z GmbH Darlehen in einem Gesamtumfang von 225.000 EUR gewährt, die sie in ihrer Bilanz auf den 31. Dezember 2006 in dieser Höhe unter „Sonstige Vermögensgegenstände” aufführte. Im Streitjahr 2007 reichte die Klägerin an die Z GmbH weitere Darlehen in Höhe von 125.000 EUR aus und erhöhte den Bilanzansatz zum 31. Dezember 2007 entsprechend auf 350.000 EUR. Im Streitjahr 2008 gewährte die Klägerin der Z GmbH weitere Darlehen in Höhe von insgesamt 1.073.000 EUR, wobei sie den letzten Teilbetrag in Höhe von 25.000 EUR am 29. Dezember 2008 überwies. Die Z GmbH war zwischenzeitlich durch Gesellschafterbeschluss vom 27. Juli 2008 in „… GmbH” umfirmiert worden, nachdem sie mit Vertrag vom 18. Juli 2008 – bei einem Vergütungsvolumen gegenüber dem Verkäufer von 2.160.000 EUR – den Kunststoffproduktionsbetrieb des Herrn A übernommen hatte.
Mit Datum vom 31. Dezember 2008 schlossen die Klägerin als Gläubiger und die Z GmbH als Schuldner einen Darlehensvertrag folgenden Inhalts:
Der Schuldner erhielt vom Gläubiger in mehreren Teilbeträgen ab 10. April 2006 ein bares Darlehen in Höhe von insgesamt EUR 1.423.000,00 (i. W.: EUR einemillionvierhundertdreiundzwanzigtausend). Verwendungszweck: Betriebsmittel und Finanzierung von Vorrats- und Anlagevermögen, Aufbaufinanzierung.
Das Darlehen ist für einen Teilbetrag von EUR 500.000,00 mit dem vom Refinanzierungsinstitut berechneten Zinssatz, im übrigen mit 5 % jährlich, ab dem jeweiligen Auszahlungstag, zu verzinsen. Die Zinsen sind jeweils am Jahresende fällig.
Das Darlehen ist bis spätestens 31.12.2015 zurückzuführen. Teilweise und volle Sondertilgung ist möglich.
Auf Sicherheitsleistung für die Darlehensgewährung wird verzichtet.
(…) Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. (…)”
Der geschlossene Darlehensvertrag war vom Beigeladenen sowohl für die Klägerin als auch für die Z GmbH, deren Geschäftsführer er ebenfalls war, unterzeichnet worden.
Mit Beschluss des Amtsgerichts B vom 1. April 2009 -11… wurde über das Vermögen der Z GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. In ihrer kurz darauf erstellten und am 19. Juni 2009 beim beklagten Finanzamt (dem Beklagten) eingereichten Bilanz auf den 31. Dezember 2008 nahm die Klägerin auf ihre gesamten Darlehensforderungen gegenüber der Z GmbH im Umfang von insgesamt 1.423.000 EUR sowie auf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegenüber der Z GmbH in Höhe von insgesamt 56.038,52 EUR eine Teilwertabschreibung auf jeweils null EUR vor. Daraus errechnete die Klägerin einen Jahresfehlbetrag für das Streitjahr 2008 von 839.929 EUR, den sie in ihre gleichfalls beim Beklagten eingereichte Körperschaftsteuererklärung 2008 übernahm. Unter Hinzurechnung nicht abziehbarer Aufwendungen von insgesa...