Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1994
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger (Kl.) als sogenannter Grenzgänger mit seinen Lohneinkünften aus der Schweiz der deutschen Einkommensteuer (ESt) unterliegt.
Der unverheiratete Kl. wohnt in … Er ist als Arbeitnehmer („Geschäftsführer-Assistent”) bei der … tätig. Er macht geltend, daß seine Einkünfte hieraus nach Art. 15 a des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz (DBA Schweiz) nicht der deutschen ESt unterlägen. Seine normale Arbeitszeit verläuft nach seinen Behauptungen in der Regel von 19.30 Uhr bis 4.00 Uhr des Folgetages, wobei er in der Regel anschließend nach Hause fährt. Darüber hinaus hat er nach seinen Angaben an 2 bis 3 Tagen in der Woche einen weiteren Dienst bei seinem Arbeitgeber von 9.30 Uhr bis 12.00 Uhr zu verrichten. An diesen Tagen übernachtet er bei seinem Arbeitgeber (von 4.00 Uhr bis 9.30 Uhr) und fährt erst nach 12.00 Uhr nach Hause. Eine Heimfahrt zwischen 4.00 Uhr und 9.30 Uhr sei ihm nicht möglich und zumutbar. Er legte eine formularmäßige „Bescheinigung des Arbeitgebers über die Nichtrückkehr an mehr als 60 Arbeitstagen i. S. des Art. 15 a Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland/Schweiz sowie des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.1991” vom 19. April 1995 vor, wonach ihm der Arbeitgeber bescheinigt, daß er „an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist”. Diese Bescheinigung enthält den Sichtvermerk der für den Arbeitgeber zuständigen Steuerbehörde, des Kantonalen Steueramts … vom 21. April 1995.
Das Finanzamt (FA) unterwarf die Einkünfte des Kl. im ESt-Bescheid für 1994 vom 23. April 1996 der ESt Hiergegen legte der Kl. Einspruch ein, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 16. Juli 1996 zurückwies. Der Kl. kehre immer nach Arbeitsende an seinen deutschen Wohnsitz zurück. Dabei sei es unbeachtlich, ob er die Heimfahrt nachts um 4.00 Uhr oder mittags um 12.00 Uhr antrete. Mit diesen Heimfahrten werde der Kl. zum „regelmäßigen Rückkehrer”. Auch an den Tagen, an denen er nach einer Schlafpause die Arbeit nochmals für einige Stunden aufnehme, kehre er jedenfalls noch am gleichen Kalendertag zurück. Es sei nicht denkbar, daß der Kl. an einem einzigen Kalendertag zuerst einen Nichtrückkehrtag habe (nachts um 4.00 Uhr) und Stunden später einen Rückkehrtag (mittags um 12.00 Uhr). Bei dieser Beurteilung der Sachlage könne dahingestellt bleiben, ob der Kl. aufgrund der Arbeitseinsätze von 9.30 Uhr bis 12.00 Uhr die geforderte Anzahl von 60 Übernachtungen pro Kalenderjahr tatsächlich überschreite.
Mit der Klage wiederholt der Kl. im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Er beantragt, den angefochtenen ESt-Bescheid aufzuheben.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen. Es bleibt bei seiner in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung.
Entscheidungsgründe
Die Klage kann keinen Erfolg haben.
Das FA hat zu Recht den Kl. als Grenzgänger im Sinn des Art. 15 a DBA Schweiz behandelt, da aus den in der Einspruchsentscheidung angeführten Gründen keine Nichtrückkehrtage im Sinn des Art. 15 a Abs. 2 Satz 2 DBA Schweiz vorliegen.
Der Kl. hatte im Streitjahr seinen Wohnsitz im Inland und seinen Arbeitsort in der Schweiz. Er ist von dort regelmäßig an seinen Wohnsitz zurückgekehrt (Art. 15 a Abs. 2 Satz 1 DBA Schweiz). Seine Auffassung, er sei wegen der Ausnahmeregelung des Art. 15 a Abs. 2 Satz 2 DBA Schweiz nicht Grenzgänger, kann nicht gefolgt werden. Nach dieser Vorschrift entfällt die Grenzgängereigenschaft einer Person, die nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurückkehrt, nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Diese Voraussetzung liegt im Fall des Kl. nicht vor.
Der Kl. ist nach seinen eigenen Angaben jeden Tag nach Beendigung seiner Arbeitszeit nach Hause gefahren, und zwar auch an den Tagen, an denen er den zusätzlichen Dienst von 9.30 Uhr bis 12.00 Uhr zu verrichten hatte. Daß er zuvor im Anschluß an den regelmäßigen Dienst beim Arbeitgeber „übernachtet” hatte, ist unerheblich. Allein entscheidend ist, daß er nach dem „verlängerten” Dienst jeweils um 12.00 Uhr nach Hause gefahren ist. Wie und wo er die Unterbrechung zwischen dem regelmäßigen Dienst und dem zusätzlichen Dienst verbracht hat und ob eine Heimfahrt für diese Zeit ihm möglich und zumutbar war oder nicht, ist unerheblich. Es macht keinen Unterschied, ob der Kl. nach Dienstschluß um 4.00 Uhr oder erst nach Dienstschluß um 12.00 Uhr nach Hause gefahren ist Auch im letzten Fall liegen von vornherein keine Nichtrückkehrtage im Sinn des Art. 15 a Abs. 2 Satz 2 DBA Schweiz vor.
Soweit der Kl. geltend macht, „Arbeitsende” i. S. des Art. 15 a Abs. 2 Satz 1 DBA Schweiz sei auch an den Tagen, an denen er von 9.30 Uhr an einen weiteren Dienst ...