rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurechnung von unter Verwendung eines Nutzernamens über Internet-Auktionsplattform „ebay”) getätigten „Privatverkäufen”. keine Frist zur Umsetzung von Feststellungen einer Fahndungsprüfung. Erlass von Steuerbescheiden bei Irrtum des FA über die Person des Steuerschuldners
Leitsatz (redaktionell)
1. Findet die Internetauktion – wie fast durchgehend bei den „Privatverkäufen” über „ebay” – ausschließlich unter Verwendung des Nutzernamens statt, dann ist aus der verständigen Sicht des Meistbietenden derjenige, der ihm das Verkaufsangebot unterbreitet hat, diejenige Person im Rechtssinne, die sich diesen anonymen Nutzernamen von dem Unternehmen „ebay” bei Eröffnung des Nutzerkontos hat zuweisen lassen.
2. Das Gesetz bestimmt in § 171 Abs. 5 S. 2 AO keine Frist, innerhalb derer die im Rahmen einer Fahndungsprüfung getroffenen Feststellungen durch erstmaligen Erlass oder Änderung von Steuerbescheiden umzusetzen sind. Eine zeitliche Grenze zur Umsetzung der Ermittlungsergebnisse wird nur durch den Eintritt der Verwirkung gezogen.
3. § 174 Abs. 3 AO berechtigt zum Erlass von Umsatzsteuerbescheiden gegenüber einem Ehegatten, wenn sich die ursprüngliche Annahme des FA, die Umsätze seien einer Ehegatten-GbR zuzurechnen, infolge der Rechtskraft eines dies verneinenden finanzgerichtlichen Urteils als unrichtig erweist.
Normenkette
UStG § 2 Abs. 1; AO § 171 Abs. 5 S. 2, § 174 Abs. 3; BGB §§ 133, 157
Tenor
1. Der Umsatzsteuerbescheid 2005 vom 13. März 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung wird dahingehend abgeändert, dass die steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen zum Steuersatz von 16 % mit 6.906 EUR (anstelle 30.009 EUR) angesetzt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 67 % und der Beklagte 33 % zu tragen.
3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren war notwendig.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit leistet. Ist durch Kostenfestsetzungsbeschluss ein Erstattungsbetrag von insgesamt mehr als 1.500 EUR festgesetzt, hat der Gläubiger in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluss insgesamt festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit zu leisten.
Tatbestand
Streitig ist, ob gegen den Kläger Umsatzsteuer aus Verkäufen über die Internet-Auktions-Plattform „ebay” festgesetzt werden kann.
1. Der verheiratete Kläger eröffnete am 1. November 2001 auf der Internet-Auktions-Plattform „ebay” ein Nutzerkonto, das ihn dazu berechtigte, an Online-Auktionen verschiedenster Gegenstände sowohl als Verkäufer als auch als Käufer teilzunehmen. Für dieses Nutzerkonto wählte der Kläger den Nutzernamen „A”, das sich jeweils aus den ersten beiden Buchstaben des Vornamens der Ehefrau, des Klägers und des gemeinsamen Nachnamens zusammensetzte. Das Nutzerkonto war durch ein Passwort vor dem unbefugten Gebrauch durch Dritte geschützt.
Ab November 2001 wurden über die Plattform „ebay” unter dem Nutzernamen „A” über 1.000 Verkäufe getätigt. Bei der Einstellung der Verkaufsangebote auf der Plattform „ebay” wurde jeweils angegeben, es handele sich um einen Privatverkauf. Eine Gewährleistung für die verkauften Gegenstände wurde nicht übernommen. Die zu verkaufenden Gegenstände wurden bei der Erstellung des jeweiligen Auktionsangebots verschiedenen Produktgruppen zugeordnet (z.B. […] Daneben wurde noch eine Vielzahl anderer Gegenstände veräußert, die sich keiner bestimmten Kategorie zuordnen ließen. Die Erlöse wurden über ein von den Eheleuten gemeinschaftlich gehaltenes Bankkonto bei der Bank I (Nr. xxx) vereinnahmt.
Die Umsätze und Erlöse aus den Verkäufen wurden nicht erklärt.
2. Die Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt X ermittelte aufgrund einer anonymen Anzeige seit Beginn des Jahres 2005 gegen die Eheleute. Sie richtete am 4. März 2005 ein Auskunftsersuchen an „ebay” über die unter dem Nutzernamen „A” erzielten Umsätze. In der Aufstellung von „ebay” vom 10. August 2005 sind die einzelnen Verkäufe bis zum 20. Juni 2005 aufgelistet. Außerdem forderte die Steuerfahndungsstelle die Kontoauszüge vom Bankkonto der Eheleute bei der Bank I an.
Die Anzahl der Verkäufe und die Erlöse entwickelten sich in den Jahren 2001 bis 2005 nach den Feststellungen der Steuerfahndungsstelle im Einzelnen wie folgt:
Jahr |
Anzahl der Verkäufe |
Erlöse (brutto) |
2001 |
16 |
2.617 DM |
2002 |
356 |
29.463 EUR |
2003 |
328 |
27.637 EUR |
2004 |
226 |
20.946 EUR |
2005 |
287 |
34.917 EUR |
Summe |
1.213 |
|
Für das Jahr 2005 legte die Steuerfahndungsstelle bis zum 20. Juni 2005 die von „ebay” übermittelten Umsätze zugrunde (für das Jahr 2005 zusammen 8.117,70 EUR bei 122 Verkäufen). Für den Rest des Jahres schätzte sie die Umsätze anhand der auf dem Bankkonto der Eheleute eingehenden Zahlungen, die nach ihrer Einschätzung auf Verkäufe über „ebay” hindeuteten.
Die...