rechtskräftig
Tenor
1. Der Verwaltungsakt vom 3. Juli 1995 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 7. März 1996 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die im Erbschaftsteuerbescheid vom 31. Mai 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. November 1995 festgesetzte Steuerschuld in Höhe von … DM zu erlassen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluß festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.
Tatbestand
Am … 1993 verstarb wegen eines unfallbedingten Stromschlags der am … 1955 geborene Bruder der Klägerin -Klin – (im folgenden: der Erblasser). Durch das seit dem … 1992 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts … war die Ehe des Erblassers geschieden worden. Der Erblasser hatte keine Abkömmlinge.
Die Mutter der Klin hat am …1993 gegenüber dem Notariat … Nachlaßgericht – die Erbschaft nach dem Erblasser aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen. Am … schlug auch die Klin die Erbschaft nach dem Erblasser aus allen Berufungsgründen aus (Bl. 3 und 4 der Erbschaftsteuerakten). Hieran anschließend verzichtete das Nachlaßgericht wegen der Geringfügigkeit des Nachlasses auf die Ermittlung und Benachrichtung der zufolge der Ausschlagung nunmehr erbberechtigten Verwandten des Erblassers (vgl. Bl. 5 der ErbSt-Akten i.V.m. den Akten des Nachlaßgerichts).
Der Erblasser wohnte seit der Trennung von seiner geschiedenen Ehefrau unentgeltlich in dem seiner Mutter gehörenden Anwesen … in …. Dort bewohnte er einen Teil der 69 qm großen Wohnung im Erdgeschoß. In dieser Wohnung befand sich auch das … büro des Erblassers und die Wohnung der Großmutter des Erblassers. Nach den dem Finanzgericht (FG) vorliegenden Einkommensteuer(ESt)-Akten des Erblassers erwirtschaftete er nur einen sehr niedrigen Gewinn aus seiner Tätigkeit als … Der Erblasser finanzierte seinen Lebensunterhalt im wesentlichen durch Zuwendungen seiner am … 1931 geborenen Mutter, die vom erkennenden Senat als Zeugin gehört wurde. Der Erblasser war schwer alkoholkrank. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Darlegungen der Mutter der Klin lt. der Niederschrift zum Erörterungstermin vom 24. Juni 1997 bezug genommen (Bl. 162 – 165 der FG-Akten).
Zum Todestag des Erblassers am … 1993 wies das Girokonto des Erblassers bei der … (im folgenden: …) mit der Kontonummer … einen Schuldsaldo von … DM auf (Hinweis auf Bl. 9 der ErbSt-Akten; Auszug vom 21. Juli 1993 der KSK WN – Bl 139 der FG-Akten). Für den diesem Schuldsaldo zugrundeliegenden Kontokorrentkredit (Hinweis auf die Vereinbarungen des Erblassers mit der …: Bl. 31 – 39 der FG-Akten) hatte sich dessen Mutter gegenüber der Gläubigerin verbürgt. Die Bürgschaftssumme zzgl. Nebenleistungen betrug seit der Übernahme der Bürgschaft durch die Mutter des Erblassers im Dezember 1987 … DM. Ursprünglich hatte sich der Vater des Erblassers für dessen Kontokorrentkredit (Bl. 149 der FG-Akten) als Bürge zur Verfügung gestellt (vgl. Bürgschaftserklärung vom 27. Januar 1987 – Bl. 139 der FG-Akten). Nach dem Tod des Vaters am … 1987 übernahm die Mutter des Erblassers laut den Vereinbarungen vom 9. Dezember 1987, vom 10. Januar 1990 und vom 9. April 1992 die Bürgschaft für den Kontokorrentkredit (Hinweis auf Bl. 42 und 139 der FG-Akten),
Im übrigen war der Erblasser Inhaber zweier Sparkonten bei der …. Deren Stand zum Todestag betrug … DM (Kontonummer: …) bzw. … DM (Kontonummer: … Bl. 9 der ErbSt-Akten). Auf den Auflösungsantrag der Mutter des Erblassers vom 26. August 1993 wurden … DM (Kontonummer: …) und … DM (Kontonummer: …) bar an diese ausbezahlt (Bl. 139 der FG-Akten).
Die später vom Erblasser geschiedene Ehefrau hatte am 10. November 1977 bzw. im November 1987 mit der … im folgenden: der Versicherer) Lebensversicherungsverträge abgeschlossen (Versicherungsschein-Nrn.: … und … und …). Diese Verträge wurden vom Erblasser mit Vereinbarung vom 18. Juli 1991 übernommen (Bl. 149 der FG-Akten). Mit Verfügung vom 22. August 1991 bestimmte der Erblasser, daß die Klin für die Leistungssummen bezugsberechtigt sein solle (Schreiben des Versicherers vom 4. September 1991 und vom 18. Juni 1997 – Bl. 30, 145 – 150 der FG-Akten). Der Erblasser unterrichtete die Klin hiervon, ohne jedoch nähere Einzelheiten mitzuteilen [Hinweis auf die Darlegungen der Klin im Gerichtstermin vom 24. Juni 1997 – Niederschrift zu II. (Bl. 165 der FG-Akten)].
Laut den Anzeigen des Versicherers vom 13. August 1993 und vom 15. April 1994 wurden die mit dem Tod des Erblassers fälligen Leistungen von insgesamt … DM [=… DM (Versicherungssschein-Nrn.: … und …+…(Versicherungsschein-Nr.: … – Unfallzusatzsumme –)] an die Klin ausgezahlt. Nachdem die Versicherungssumme über … DM dem Konto der Klin bei der … in Teilbeträgen von … DM und … DM am ...