rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung des Grundlagenbescheids führt zu keiner Änderung des Folgebescheids bei fehlender steuerlicher Auswirkung. Anwendbarkeit des § 218 RAO (Reichsabgabenordnung)
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein geänderter Gewinnfeststellungsbescheid führt zu keiner Änderung des Folgebescheides, wenn der ursprüngliche Gewinnfeststellungsbescheid nicht ausgewertet worden ist und sich keine steuerliche Auswirkung auf den Folgebescheid ergibt.
2. Nach § 218 RAO, der für vor dem 31. Dezember 1976 entstandene Steuern weiter gilt, ist der Folgebescheid von Amts wegen selbst bei Unanfechtbarkeit zu ändern.
Normenkette
RAO §§ 218, 150-151; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 171 Abs. 1, § 360 Abs. 3
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
4. Die Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Tatbestand
Der Kläger ist neben den Beigeladenen Erbe nach dem am 16. April 2004 verstorbenen Q (im folgenden Erblasser). Dieser war an der Firma … GmbH & Co. KG (im folgenden KG) mit Sitz in X beteiligt, die im Jahr 1966 gegründet worden war und im Mai 1969 ein größeres Bauvorhaben begonnen hatte („xxx”).
Über das Vermögen der KG wurde im Jahr 1974 das Konkursverfahren eröffnet und im Jahr 1980 aufgehoben. Die Löschung der KG im Handelsregister erfolgte im Jahr 1984.
Mit Bescheid vom 07. Dezember 1982 wurde erstmalig ein (geschätzter) Feststellungsbescheid für das Jahr 1974 erlassen, der dem damaligen Notliquidator der KG bekannt gegeben wurde. Eine Aufteilung des geschätzten Gewinns auf die rund 1000 beteiligten Kommanditisten erfolgte nicht. Nachdem der Notliquidator Einspruch eingelegt hatte und u.a. für das Jahr 1974 eine Feststellungserklärung nachgereicht hatte, erging am 25. August 1983 ein Sammelfeststellungsbescheid für die Jahre 1973-1977, in dem der Gewinn auf die einzelnen Kommanditisten aufgeteilt und ein Veräußerungsgewinn festgestellt wurde. Entsprechende Mitteilungen wurden am 21. November 1983 an die einzelnen Finanzämter versandt. Ob eine Auswertung erfolgte, kann den Akten direkt nicht entnommen werden. Auf einen weiteren Einspruch des Notliquidators hin, dass eine wirksame Bekanntgabe nicht erfolgt sei, erging mit Datum vom 17. Juli 1984 ein erneuter Sammelfeststellungsbescheid in Form einer Einzelbekanntgabe an alle Kommanditisten. Erneute Mitteilungen ergingen aufgrund der unveränderten Feststellungen nicht an die Finanzämter. Für den Erblasser waren dabei für das Jahr 1974 folgende Werte festgestellt worden:
Laufende Einkünfte |
Sonderbetriebseinnahmen |
Veräußerungsgewinn |
Sonderbetriebsausgaben |
Einkünfte (gesamt) |
xxx.xxx,xx |
xxx, – |
xxx.xxx,xx |
x.xxx,xx |
xxx.xxx,xx |
Der Gewinnfeststellungsbescheid für das Jahr 1974 wurde sodann nach mehrjährigen Rechtsstreitigkeiten, die ein anderer Kommanditist der KG geführt hatte, durch Bescheide vom 23. Dezember 2002 bzw. 20. August 2004 wie folgt geändert:
|
Laufende Einkünfte |
Sonderbetriebseinnahmen |
Veräußerungsgewinn |
Sonderbetriebsausgaben |
Einkünfte (gesamt) |
23.12.2002 |
xxx.xxx,xx |
xxx, – |
0,00 |
x.xxx,xx |
xx.xxx,xx |
20.08.2004 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
x.xxx,xx |
./. x.xxx,xx |
Mit Schreiben vom 08. Juni und vom 25. August 2004 beantragte der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, den Einkommensteuerbescheid für 1974 in Folge der geänderten Feststellungsbescheide, zuletzt vom 20. August 2004, zu ändern.
Mit Verwaltungsakt vom 20. Juli 2005 lehnte das beklagte Finanzamt den Änderungsantrag ab, da keine Unterlagen zur Einkommensteuer für das Jahr 1974 mehr vorhanden waren und auch der Kläger insoweit keine Unterlagen vorgelegt hatte.
Der hiergegen form- und fristgerecht eingelegte Einspruch mit dem Antrag von übrigen Einkünften in Höhe von DM xxx.xxx, – und einem Verlustvortrag aus 1973 in Höhe von DM xxx.xxx, – auszugehen, woraus sich eine festzusetzende Einkommensteuer von DM 0, – ergebe, wurde durch Einspruchsentscheidung vom 06. September 2006, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, mit der vorliegenden Klage.
Zur Begründung wird im Wesentlichen sinngemäß vorgetragen, dass einer Änderung des Einkommensteuerbescheids nicht die Festsetzungsverjährung entgegenstünde, die geänderten Feststellungsbescheide wirksam bekannt gegeben worden seien und das beklagte Finanzamt aufgrund der geänderten Grundlagenbescheide verpflichtet sei, einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 1974 zu erlassen. Das beklagte Finanzamt trage insoweit auch die Feststellungslast, als durch das Nichtvorhandensein des Originalsteuerbescheids und der Akten die bislang der Besteuerung zugrunde gelegten Sachverhalte nicht mehr ermittelbar seien. Schließlich sei davon auszugehen, dass die Mitteilungen über den laufenden Gewinn bzw. Veräußerungsgewinn auch jeweils ausgewertet und im Einkommensteuerbescheid des Erblassers berücksicht...