rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verhältnisse des laufenden Veranlagungszeitraums für die Berechnung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 EStG maßgebend
Leitsatz (redaktionell)
Für die Kürzungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG kommt es auf die Verhältnisse im jeweiligen Veranlagungszeitraum an. Der Zufluss einer Abfindung aus einem im Vorjahr beendeten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses führt im Zuflussjahr nicht zur Kürzung des Vorwegabzugs.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 2-3; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 Buchst. a, § 10c Abs. 3 Nrn. 1-2
Tatbestand
Der Antragsteller war bis zum 31. Dezember 1999 Arbeitnehmer der X - im Folgenden: X - und erzielte sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Daneben bestand zu seinen Gunsten eine Pensionszusage. Dieses Arbeitsverhältnis lösten der Antragsteller und die X mit Aufhebungsvertrag zum 31. Dezember 1999 auf. Der Antragsteller erhielt in diesem Zusammenhang eine Abfindung in Höhe von rund 1,1 Mio. DM, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterlag und ihm im Januar 2000 zufloss.
Ab 1. Januar 2000 erzielte der Antragsteller als Gesellschafter-Geschäftsführer der Y-GmbH Einnahmen, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterlagen.
Die mit dem Antragsteller zusammenveranlagte Antragstellerin erzielte im Streitjahr lediglich Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Nachdem das Finanzamt mit Einkommensteuerbescheid 2000 vom 28. Oktober 2002 den Antragstellern zunächst den ungekürzten Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz -EStG- in Höhe von 12 000,00 DM gewährt hatte, erließ der Antragsgegner am 2. Juni 2003 einen Änderungsbescheid, in dem der Vorwegabzug unter Berufung auf § 10 Abs. 3 Satz 2 EStG auf 0,00 DM gemindert wurde.
Den daraufhin eingelegten Einspruch wies der Antragsgegner mit Einspruchsentscheidung vom 25. Juli 2003 zurück. Auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung blieb erfolglos.
Darauf haben die Antragsteller am 30. Juli 2003 Klage erhoben, die bei dem beschließenden Senat unter dem Aktenzeichen 7 K 7342/03 anhängig ist, und einen Antrag nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung -FGO- gestellt.
Nach Klageerhebung hat der Antragsgegner am 7. August 2003 einen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung -AO- geänderten Einkommensteuerbescheid 2000 erlassen und die Einkommensteuer auf 197 333,10 € herabgesetzt, so dass nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge und Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen einschließlich Verrechnungen noch ein Betrag von 9 899,22 € zum Soll steht.
Die Antragsteller machen geltend, ihnen sei im Streitjahr ein ungekürzter Vorwegabzug in Höhe von 12 000,00 DM zu gewähren, da keiner der Antragsteller im Streitjahr Versorgungsleistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG empfangen habe und sie nicht zum Personenkreis des §10 c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört hätten. Es sei unbeachtlich, dass sich dies im Vorjahr 1999 noch anders verhalten habe. Soweit der Bundesfinanzhof -BFH- in jüngerer Vergangenheit sozialversicherungsfreien Arbeitslohn in Form von Abfindungen bei der Kürzung des Vorwegabzuges berücksichtigt habe, stehe dies der von den Antragstellern vertretenen Auffassung nicht entgegen, da in den vom BFH entschiedenen Fällen noch weiterer, der Sozialversicherungspflicht unterliegende Arbeitslohn bezogen worden sei.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2000 vom 7. August 2003 in vollem Umfang ohne Sicherheitsleistung bis zur Entscheidung der unter dem Aktenzeichen 7 K 7342/03 anhängigen Klage auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, der Gesetzeszweck des § 10 Abs. 3 EStG gehe dahin, selbstständig Tätigen einen Ausgleich dafür zu verschaffen, dass sie - anders als nichtselbständig Tätige - die Beiträge zu ihrer Zukunftssicherung ausschließlich aus versteuerten Beträgen aufbringen müssen. Für die Besteuerung könne nur darauf abgestellt werden, ob im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Zukunftssicherungsleistungen erbracht wurden. Ob dies im Jahr des Zuflusses geschehen sei oder in einem vorhergehenden Veranlagungszeitraum, sei ohne Bedeutung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens nimmt das Gericht auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und der beigezogenen Akte Bezug. Dem Gericht hat die Streitakte des Verfahrens 7 K 7342/03 vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht legt den Antrag seinem Wortlaut entsprechend dahingehend aus, dass lediglich die Aussetzung der Vollziehung, nicht jedoch die Aufhebung der Vollziehung (und damit die Erstattung bereits getilgter Beträge) begehrt wird.
Der Antrag ist begründet.
Gemäß § 69 Abs. 3 FGO ist dem Steuerpflichtigen Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts bestehen, wenn bei summarischer Prüfung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden U...