Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Nachweis für eine Steuerentlastung nach § 16 KaffeeStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein vom Hauptzollamt erteilter Zusageschein ist formelle Voraussetzung für eine Steuerentlastung nach § 16 KaffeeStG.

 

Normenkette

KaffeeStG § 16

 

Tatbestand

Der Antragsteller bezieht als Inhaber einer Pizzeria Röstkaffeelieferungen von einem Herstellungsbetrieb in Italien.

Am 23. März 1999 gab er eine Kaffeesteueranmeldung zum Bezug von 300 kg Röstkaffee ab. In der Rubrik „4 a“ auf der Rückseite des Anmeldeformulars führte er gleichzeitig 299,50 kg Röstkaffee auf, für die er eine Erstattung nach § 16 Abs. 1 Kaffeesteuergesetz begehrte, weshalb er die Kaffeesteuer nur auf die Differenz von 0,5 kg mit 2,15 DM berechnete.

Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller nach seinen Angaben 299,5 kg Kaffee aus einer früheren Lieferung wegen Ablauf des Verfalldatums an die italienische Lieferfirma zurückgeschickt hatte. Dafür habe er 300 kg neuen Kaffee ohne Berechnung erhalten. Das halbe Kilogramm Differenz habe ihm die Lieferfirma geschenkt. Obwohl er sich eingehend bei der Zollbehörde nach dem Verfahren für die Rücklieferung erkundigt habe, habe er keine ausreichende Auskunft erhalten. Sämtliche vorhandenen Papiere über die Rücklieferung des Kaffees hätten dem Antragsgegner vorgelegen. Auf diesen Papieren werde vom italienischen Empfänger des Kaffees dessen Erhalt bestätigt. Jedenfalls sei klar, dass es sich bei der Rückführung um zuvor in Italien gekauften italienischen Kaffee gehandelt habe. Es sei - so sinngemäß - nicht ersichtlich, aus welchen Gründen er sonst Kaffee nach Italien hätte zurückschicken sollen.

Mit dieser Begründung legte der Antragsteller Einspruch gegen den betreffenden Steuerbescheid vom 3. August 2000 ein, über den der Antragsgegner offenbar noch nicht befunden hat. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 23. November 2000 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, dass keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides bestünden, da die Steuerentlastung für versteuerten Kaffee, der in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verbracht werde, an die Einhaltung eines bestimmten Verfahrens gebunden sei, das der Antragsteller jedoch nicht eingehalten habe. Es genüge nicht, eine Spedition mit dem Transport zu beauftragen und davon auszugehen, dass diese alle erforderlichen Formalitäten erledige. Die Ausfuhr als solche löse keinen Steuerentlastungsanspruch aus.

Daraufhin hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Gericht gestellt, den er wie schon im Verwaltungsverfahren begründet.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Vollziehung des Steueränderungsbescheides über Kaffeesteuer vom 3. August 2000 in Höhe von 1.287,85 DM auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt er an, dass die Kaffeesteuer eine nicht harmonisierte Verbrauchsteuer sei. Gemäß § 16 Abs. 2 Kaffeesteuergesetz - KaffeeStG - werde die Kaffeesteuer auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet für nachweislich versteuerten Kaffee, der an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert werde. Hierfür sei jedoch Voraussetzung, dass der Nachweis geführt werde, dass es sich um versteuerten Kaffee handele und außerdem das vorgeschriebene Verfahren für die Steuerentlastung beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten eingehalten werde. Dazu bedürfe es nach § 20 Abs. 1 der Kaffeesteuer-Durchführungsverordnung - KaffeeStDVO - der vorherigen Erteilung eines Zusagescheins durch das zuständige Hauptzollamt und es sei eine Entlastungsanmeldung nach vorgeschriebenem Muster abzugeben. Der Antragsteller habe weder dieses vorgeschriebene Verfahren angewandt noch ein vom Sachbearbeiter des Hauptzollamtes vorgeschlagenes vereinfachtes Verfahren. Es fehle daher an einer zollamtlichen Bestätigung, dass der versteuerte Kaffee das Erhebungsgebiet tatsächlich verlassen habe. Auch der Außendienst habe bei seiner Prüfung keine buchmäßigen Nachweise auffinden können, die die zweifelsfreie Rückführung versteuerten Kaffees nach Italien belegten.

Fest stehe hingegen, dass der Antragsteller im März 1999 aus Italien 300 kg Röstkaffee in das Erhebungsgebiet verbracht habe. Mit dem Empfang sei für diese Menge die Kaffeesteuerschuld nach § 11 Abs. 1 KaffeeStG entstanden. Begehre der Antragsteller für nachweislich versteuerten und an den Lieferanten zurückgelieferten Kaffee die Steuererstattung, müsse er diese im gesonderten Antragsverfahren geltend machen. Dies könne nicht im Wege der Verrechnung mit einer zu versteuernden Kaffeelieferung geschehen.

Dem Senat haben bei seiner Entscheidung ein Hefter „Einspruchsvorgang“ und ein Hefter „Besteuerungsvorgang“ des Antragsgegners vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

Nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung - FGO - soll die Vollziehung eines Bescheides ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an de...

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