rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendbarkeit der Bruttobesteuerung des § 50 Abs. 3 S. 2 EStG a. F. auf in einem Drittstaat ansässige Steuerpflichtige ohne Unionsbürgerschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein in den USA gebietsansässiger Staatsangehöriger der USA kann weder aus Art. 24 Abs. 2 DBA-USA (abkommenwidrige Betriebsstättendiskriminierung) noch aus Art. XI Abs. 3 Freundschaftsvertrag den Anspruch herleiten, dass auf seine in Deutschland erzielten Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit die Grundsätze der Gerritse-Entscheidung des EuGH (v. 12.6.2003, C-234/01, BStBl II 2003, 859) zur Anwendung des Mindeststeuersatzes nach § 50 Abs. 3 EStG a.F. wie auf einen EU-Staatsangehörigen anzuwenden sind.
2. Aus Art. 24 Abs. 1 DBA-USA lässt sich keine Verpflichtung zur Gleichbehandlung von in der EU ansässigen deutschen Staatsbürgern und Drittstaatsangehörigen herleiten.
Normenkette
EStG a.F. § 50 Abs. 3 S. 2, § 32a Abs. 1; DBA USA Art. 24 Abs. 2, 1, Art. 7; Freundschaftsvertrag USA Art. XI Abs. 3, 5a, 1; EStG § 1 Abs. 4, § 49; GG Art. 3 Abs. 1; EG Art. 48
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger ist Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika – USA –, wo er auch seinen Wohnsitz hat. Er ist Rechtsanwalt und als solcher Partner der internationalen Rechtsanwalts-Sozietät X-LLP. Diese betreibt seit dem … eine Niederlassung in M. Die Besteuerungsgrundlagen werden insoweit durch das Finanzamt – FA-M einheitlich und gesondert festgestellt.
Der Kläger erklärte für das Streitjahr Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus seiner Beteiligung an der X-LLP in Höhe von ./. 22.118 EUR sowie aus einer weiteren Beteiligung an der Y-LLP in Höhe von 37.020 EUR. Dazu begehrte er den Abzug von Steuerberatungskosten in Höhe von 330,65 EUR als Sonderausgaben.
Der Beklagte setzte die Einkommensteuer für 2004 im Bescheid vom 21. Juli 2006 unter Berücksichtigung eines Verlustvortrages (13.095 EUR) auf 356 EUR fest. Dabei ging er von einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 1.424 EUR aus. Die Einkommensteuer wurde in Anwendung des § 50 Abs. 3 S. 2 Einkommensteuergesetz – EStG – in Höhe von 25% des zu versteuernden Einkommens festgesetzt.
Gegen die Besteuerung nach dem Mindeststeuersatz gemäß § 50 Abs. 3 S. 2 EStG wandte sich der Kläger mit seinem Einspruch vom 22. August 2006. Er bezog sich dabei auf das Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 19. November 2003 (– I R 34/02 –, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2004, 773). Dessen Grundsätze seien aufgrund des Diskriminierungsverbotes in Art. 24 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom 29. August 1989 – DBA – USA – auch auf beschränkt steuerpflichtige Personen aus Drittländern anzuwenden. Ergänzend verwies der Kläger auf Art. XI des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA vom 29. Oktober 1954 –Freundschaftsvertrag – (Bundesgesetzblatt – BGBl – II 1956, 487).
Diesen Einspruch wies der Beklagte durch die Einspruchsentscheidung vom 15. November 2006 als unbegründet zurück.
In der Begründung führte er aus, die Einkommensteuer sei für den Kläger gemäß §§ 1 Abs. 4, 32 a Abs. 1, 50 Abs. 3 S. 1 EStG zutreffend festgesetzt worden. Die Grundsätze des vom Kläger angeführten Urteils des BFH seien nur auf beschränkt Steuerpflichtige, die im jeweiligen Veranlagungszeitraum zumindest zeitweise Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union –EU– oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum – EWR – anwendbar sei, gewesen seien und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hätten. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger zweifelsfrei nicht.
Die Regelung des Artikels 24 Abs. 1 DBA-USA greife schon deshalb nicht ein, weil die beschränkte Steuerpflicht des Klägers nicht an dessen Staatsangehörigkeit, sondern ausschließlich an seinem Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt anknüpfe. Der Kläger würde unter ansonsten gleichen Umständen auch dann als beschränkt Steuerpflichtiger zur Steuerzahlung herangezogen, wenn er deutscher Staatsangehöriger wäre. Weder aus dem DBA-USA noch aus dem Freundschaftsvertrag lasse sich ein allgemeiner Grundsatz ableiten, dass eine höhere Besteuerung von in USA ansässigen Personen gegenüber in Deutschland ansässigen Personen in jedem Fall unzulässig sei. Das Diskriminierungsverbot sei dort auf spezielle Tatbestände bezogen und damit zugleich begrenzt. Ein allgemeines Meistbegünstigungsgebot lasse sich daraus nicht herleiten.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 19. Dezember 2006 bei dem Finanzgericht – FG – Berlin erhobenen Klage.
Er beruft sich zur Beg...