rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurechnung von Zinserträgen aus einer Geldanlage bei der Türkischen Nationalbank. Steuerhinterziehung durch Nichterklärung steuerpflichtiger Zinsen
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Treuhandverhältnis über eine verzinsliche Geldanlage bei der Türkischen Nationalbank ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn die Treuhandvereinbarung erst nachträglich schriftlich erstellt wurde und ein Hinweis auf die Nacherstellung fehlt, unklar bleibt, wie der angebliche Treugeber seine ihm eingeräumte Weisungsbefugnis tatsächlich durchsetzen will, eine Regelung über den Zugriff auf das angelegte Geld fehlt, der nicht bilanzierende Treugeber, das Treugut nicht in seiner Steuererklärung aufgenommen hat sowie die Zahlungsvorgänge nicht nachgewiesen werden.
2. Kreuzen die seit vielen Jahren in Deutschland lebenden Steuerpflichtigen –in mehreren Jahren und auch im Streitjahr – im Mantelbogen ihrer unterschriebenen Steuererklärung an, dass die Kapitaleinnahmen unterhalb des Sparerfreibetrags lagen, ist durch die Nichterklärung von erheblich über dem Sparerfreibetrag liegenden Zinseinkünften aus einer Kapitalanlage bei der türkischen Nationalbank von einer bedingt vorsätzlichen Steuerhinterziehung auch dann auszugehen, wenn die Bank mit der Steuerfreiheit der Zinseinnahmen in Deutschland wirbt.
3. Ein den Vorsatz des Steuerpflichtigen zur Hinterziehung von Steuern ausschließender Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB liegt vor, wenn dieser aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erkennt, dass seine Angaben unrichtig oder unvollständig sind bzw. dass ein Verkürzungserfolg eintreten kann. Die Annahme einer Steuerhinterziehung setzt jedoch nicht die Feststellung voraus, dass sich der Steuerpflichtige konkrete Vorstellungen über die korrekte steuerrechtliche Einordnung des von ihm nicht oder unrichtig erklärten Sachverhaltes gemacht hat. Entscheidend ist allein, ob er nach einer seiner Gedankenwelt entsprechenden allgemeinen Bewertung als steuerpflichtig erkannte Einnahmen bewusst verschwiegen hat.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; AO §§ 39, 169 Abs. 2 S. 2, § 370 Abs. 1; StGB § 16 Abs. 1; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; DBA Türkei Art. 11 Abs. 1, 3, Art. 23 Abs. 1 Buchst. b
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Zuordnung von Zinserträgen aus Geldanlagen bei der Türkischen Nationalbank (Turkiye Cumhuriyet Merkez Bankasi – TCMB –).
Die verheirateten Kläger werden zusammen veranlagt. Sie erklärten in den Einkommensteuererklärungen für 1997 und 1999 jeweils Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und kreuzten in der Zeile für Kapitalvermögen die Erklärung an, dass die Einnahmen aus Kapitalvermögen nicht mehr als 6.100 DM, bei Zusammenveranlagung 12.200 DM betrügen.
Der Beklagte setzte die Einkommensteuer für 1997 zunächst durch Bescheid vom 19. Juni 1998 auf 4.695,00 DM fest. Nach Berücksichtigung von weiteren Unterhaltsleistungen wurde die Einkommensteuer durch den Änderungsbescheid vom 17. Dezember 1998 auf 3.194,00 DM reduziert. Die Einkommensteuer für 1999 setzte der Beklagte durch Bescheid vom 10. April 2000 auf 2.368,00 DM fest.
In der Einkommensteuererklärung für 2001 wurden nur noch Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit für den Kläger erklärt. Zu Einkünften aus Kapitalvermögen wurden keine Angaben gemacht. Der Beklagte setzte die Einkommensteuer für 2001 durch Bescheid vom 7. Mai 2002 auf 1060,42 Euro (= 2.074,00 DM) fest.
Nachdem der Beklagte die Kläger darauf hingewiesen hatte, dass ihm Kontrollmaterial vorliege, wonach sie bei mindestens einer ausländischen Bank Geld und/oder Wertpapiere angelegt und daraus in Deutschland steuerpflichtige Erträge erzielt hätten, teilten die Kläger mit, ihnen sei von Beauftragten der TCMB gesagt worden, dass auf die Zinsen Quellensteuer erhoben werde und diese im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Türkei in Deutschland nicht mehr versteuert zu werden brauche. Aufgrund dessen hätten sie sowohl für sich als auch für einen Bekannten, Herrn Z., Geld bei der TCMB angelegt.
Sie legten eine Aufstellung vor, wonach sie in den Streitjahren folgende Zinszahlungen (in DM) erhalten haben:
Jahr |
Zinsen |
Einbehaltene Steuer |
Netto Zinsen |
1997 |
20.000,00 |
2.200,00 |
17.800,00 |
1999 |
28.500,00 |
3.762,00 |
24.738,00 |
2001 |
33.200,22 |
4.382,43 |
28.817,79 |
Die Kläger führten weiter aus, mit ihrem türkischen Bekannten sei abgemacht worden, dass er den bereits bestehenden Anlagebetrag der Kläger auf 100.000 DM aufstocken solle. Diese Anlage sei am 9. Februar 1995 erfolgt. Bei der zweiten Anlage habe der Bekannte einen Betrag in Höhe von 50.000 DM mitgegeben. Seit Januar 1997 sei das Konto auf 150.000 DM aufgestockt. Die Kläger beantragen, die Zinseinkünfte gemäß Art. 11 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens von der Steuer in Deutschland freizustellen.
Sie reichten Belege der TCMB ein, außerdem Reisebestätigungen, eine Anmeldebestätigung des Herrn Z. sowie dessen vor einem Notar...