rechtskräftig: Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet durch BFH Beschluss VIII B 130/10 vom 14.04.2011
Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für die Anerkennung eines Treuhandverhältnisses
Leitsatz (amtlich)
Die konsequente Durchführung einer Treuhandabrede erfordert eine klare Trennung von Treugut und Eigenvermögen.
An die Anerkennung von Treuhandverhältnissen zwischen nahen Angehörigen sind aufgrund der Notwendigkeit des Fremdvergleichs strenge Anforderungen zu stellen.
Normenkette
AO § 39
Nachgehend
Tatbestand
Strittig ist die Zurechnung von Einnahmen aus Kapitalvermögen.
Die Kläger sind Eheleute, türkischer Abstammung und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Arbeitnehmer, die Klägerin betreibt einen Lebensmitteleinzelhandel. In den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre hatten die Kläger erklärt, dass die Kapitaleinkünfte unter dem Freibetrag liegen würden.
Im Rahmen von Ermittlungen der Steuerfahndung gegen bekannte und nicht bekannte Kapitalanleger bei der Türkiye Cumhuriyet Merkez Bankasi - TCMB - wurde festgestellt, dass Kapitalanlagen in Kreditbriefen auf den Namen der Klägerin erfolgt waren. Für die Anlagen hatte die TCMB, die in Deutschland über keine Niederlassung verfügt, bei der Dresdner Bank die Kreditbrief-Sonderkonten eingerichtet, auf die türkische Staatsbürger bei jeder Geschäftsstelle der Dresdner Bank im Inland Bargeld einzahlen konnten. Für die Einzahlung lagen in den Filialen der Dresdner Bank vorgefertigte Überweisungsträger aus, auf denen lediglich noch der Geldbetrag einzusetzen, Angaben zur Person und Anschrift des Anlegers und Daten aus den Pass sowie zur gewünschten Laufzeit zu machen waren (Tnr. 14 des Steuerfahndungs-Berichts vom 19. Dezember 2008, Blatt 5 der Fahndungs-Berichtsakte). Für das Streitjahr 2000 stellte die Steuerfahndung ausländische Kapitalerträge der Klägerin in Höhe von 11.397 DM fest, die aus der Anlage von 20.000 DM am 5. Oktober 1994 und von 30.000 DM am 28. April 1992 herrührten. Für das Streitjahr 2001 stellte die Steuerfahndung ausländische Kapitalerträge in Höhe von 23.500 DM fest, die aus der Anlage von 40.000 DM am 28. August 1998 und von 54.476 DM am 13. Oktober 2001 - Wiederanlage von zuvor am 13. Oktober 1995 angelegten 40.000 DM, die am 13. Oktober 1999 mit Zinsen ausgezahlt worden waren - herrührten (Tnr. 15 des Steuerfahndungs-Berichts vom 19. Dezember 2008, Blatt 7 der Fahndungs-Berichtsakte sowie Anlagen 3-5, Blatt 11-13 der Fahndungs-Berichtsakte).
In Auswertung des Berichts der Steuerfahndung änderte der Beklagte die Einkommensteuerfestsetzungen 2000 und 2001 mit Bescheiden vom 20. Januar 2009 entsprechend. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2009).
Die Kläger tragen vor, von den angelegten Geldern sei ihnen nur der Betrag von 20.000 DM zuzurechnen. Die drei anderen Beträge von 40.000 DM und 30.000 DM würden von der Schwägerin und von der Schwiegermutter Y. E. stammen, was sich aus deren Bestätigungen ergeben würde (Bestätigung von G. E. der Übergabe von 30.000 DM durch Y. E. am 28. April 1992 an Klägerin für Geldanlage, Blatt 62 der Prozessakte; Bestätigung der Übergabe von ??.??? DM durch Y. E. am 1. Oktober 1995 an Klägerin für Geldanlage, Blatt 63 der Prozessakte; Bestätigung der Zahlung von 40.000 DM am 13. Oktober 1999 durch die Klägerin an G. Er., Blatt 64 der Geldanlage; Bestätigung der Geldanlage über die Klägerin durch G. E. vom 20. September 2004, Blatt 65 der Prozessakte). Die Geldbeträge seien von der Klägerin für die Schwägerin und die Schwiegermutter zeitnah angelegt worden. Die Rückzahlung von Kapital und Zinsen sei nach Beendigung der Anlage in der Türkei erfolgt, nachdem das Geld zuvor nach Deutschland transferiert und über die Dresdner Bank wieder in der Türkei angelegt worden sei. Daher liege ein Treuhandverhältnis vor und die Klägerin sei berechtigt gewesen, die Gelder zu vermischen, um ein möglichst gutes Ergebnis zu erzielen. Die Trennung der Gelder sei unter Zugrundelegung des eingezahlten Kapitals und der entsprechenden Beteiligung an der Gesamtsumme ohne weiteres möglich gewesen. Der Transfer des Geldes nach Deutschland sei durch Familienangehörige oder vertrauenswürdige fremde Personen in bar erfolgt. Die Geldgeber hätten bestätigt, dass sie Kapital und Zinsen erhalten hätten. Die Parteien hätten, da sich um enge Familienangehörige handeln würde, nicht alle Details des Treuhandverhältnisses schriftlich fixiert, sondern es würden mündliche Vereinbarung vorliegen, die schriftlich bestätigt worden seien. Die Klägerin hätte bereits zu Beginn der Auseinandersetzungen angeboten, dass alle Geldgeber nach Deutschland reisen würden, um die Zeugenaussagen vor dem Beklagten zu machen, was aber abgelehnt worden sei.
Die Kläger beantragen,
die Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 vom 20. Januar 2009 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2009 dahin zu ändern, dass bei den E...