rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kommanditistenhaftung wegen unzulässiger Einlagenrückgewähr. Leistung der Kommanditeinlage
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine zum Wiederaufleben der Haftung führende Einlagenrückgewähr liegt vor, wenn und soweit der Kommanditist Zuwendungen erhalten hat, durch die dem Vermögen der Gesellschaft ein Wert ohne entsprechende Gegenleistung entzogen wurde, wenn also ein Kapitalrückfluss an den Kommanditisten oder für seine Rechnung an einen Dritten erfolgt, der nicht aus dem Darlehenskonto des Kommanditisten oder aus entnahmefähigen Gewinnen erfolgt.
2. Den Kommanditisten trifft die Nachweispflicht (objektive Feststellungslast) für die Leistung der Hafteinlage.
3. Die Kommanditeinlage ist geleistet, wenn sie tatsächlich erbracht ist. Dies setzt voraus, dass dem Gesellschaftsvermögen etwas von außen zugeflossen sein muss, was den bilanziellen Unternehmenswert mehrt, also die Aktiva des Unternehmens erhöht oder die Passiva mindert und so Einfluss auf das Kapitalkonto nimmt.
Normenkette
HGB § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4; AO § 191 Abs. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob der Kläger als Kommanditist wegen unzulässiger Einlagenrückgewähr i. S. des § 172 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) für Steuerschulden der B… GmbH & Co KG (vormals C… AG & Co KG) in Haftung genommen werden durfte.
Der Kläger – der Rechtsanwalt von Beruf ist – war (zuletzt) der alleinige Kommanditist mit einer im Handelsregister (HRG) am 18.06.2007 (vgl. HRG-Auszug vom 18.06.2007 zu HRA 3…. B in der Gesellschaftsvertrags-Akte) eingetragenen Haftsumme in Höhe von 100.100 EUR der mit Gesellschaftsvertrag (GesV, siehe Vertragsakte) vom 01.12.2003 gegründeten C… AG & Co KG. Deren Unternehmensgegenstand umfasste die Errichtung sowie der Betrieb einer oder mehrerer Biogasanlagen zum Zwecke der Produktion von Biogas sowie deren Veräußerung und Vermarktung (§ 2 GesV).
Persönlich haftende und alleinvertretungsberechtigte Gesellschafterin der KG (Komplementärin) ohne Kapitaleinlageverpflichtung (§ 4 GesV) und Gewinn- und Verlustbeteiligung war die mit einem Grundkapital von 50.000 EUR ausgestattete D… AG (umfirmiert in E… AG), deren alleinvertretungsberechtigter Vorstand ebenfalls der Kläger war. Für die Zeit der Projektentwicklung stand der Komplementärin eine monatliche Vorabvergütung i. H. v. 250 EUR (jährlich 3.000 EUR) zu. Mit der Inbetriebnahme des Biokraftwerks sollte sie nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen neben Kostenersatz zusätzlich fünf Prozentpunkte vom ausgewiesenen Gewinn, mindestens aber die vorerwähnte monatliche Vorabvergütung erhalten (vgl. § 14 GesV).
§ 15 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages sieht eine Gewinn- und Verlustbeteiligung der Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalanteile vor. Nach Abs. 2 sind die Gewinnanteile den Darlehenskonten der Gesellschafter zuzuschreiben. Solange die Rücklagekonten negativ sind, sind die Gewinnanteile zunächst zu deren Ausgleich zu verwenden (§ 15 Abs. 3). Erst nach ihrem Ausgleich können Gewinnanteile den Darlehenskonten zugeschrieben werden.
Die E. AG schied zum 31.07.2013 aus der KG aus, deren Komplementärstellung wurde durch die zeitgleich eintretende (inzwischen wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschte) F… GmbH übernommen.
Mit Vereinbarung vom 07.12.2004 wurde für die KG eine Kapitalerhöhung von 100 EUR auf 200.200 EUR beschlossen. Im Zuge dieser Maßnahme trat G. mit Wirkung zum 01.01.2005 als weiterer Kommanditist in die KG mit einer Hafteinlage von 100.100 EUR ein und wurde die Kommanditeinlage des Klägers von (bisher) 100 EUR auf 100.100 EUR aufgestockt. Am Gewinn und Verlust der KG waren beide Kommanditisten entsprechend ihrer Einlagen ab 01.01.2005 jeweils hälftig beteiligt. Mit Wirkung zum 31.12.2006 schied G… aus der KG wieder aus und wurde dessen negativer Kapitalanteil (lt. Betriebsprüfung [Bp]: 266.089,19 EUR) vom Kläger gegen Zahlung eines symbolischen Kaufpreises von 1 EUR übernommen (Hinweis auf die Ergänzungsbilanz auf den 01.01.2007, Bil.-Akte, Tz. 12 des Bp-Berichts vom 10.05.2013 für die Jahre 2006 bis 2009). Die Anteilsveräußerung führte in der Person des G… unter Berücksichtigung von dessen Verpflichtung, der KG einen Betrag von 60.000 EUR zurückzuerstatten (nach Bp), zu einem Veräußerungsgewinn in Höhe von 206.090,19 EUR (Anlage 10 zum Bp-Bericht vom 10.05.2013 für die Jahre 2006 bis 2009). Das vom Kläger im Rahmen der Anteilsveräußerung fortgeführte negative Kapitalkonto abzüglich des Wertes der Rückerstattungsverpflichtung des V (60.000 EUR) fand Niederschlag durch den Ausweis eines in einer positiven Ergänzungsbilanz als Mehrkapital ausgewiesenen Firmenwertes in Höhe von 206.090,19 EUR (siehe Anlage 10 zum Bp-Bericht vom 10.05.2013).
In den Jahren von 2004 bis 2006 wurde das Projekt H. in I. entwickelt. Mit Vertrag vom 13.03.2006 wurde das Projekt zum 25.02.1010 an die J. GmbH veräußert (vgl. Tz. 12 des Bp-Berichts vom 10....