rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine hinreichende Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens durch bloße Bezeichnung der Bescheide nebst Einspruchsentscheidung in der Klageschrift
Leitsatz (redaktionell)
Die bloße Bezeichnung der Bescheide nebst Einspruchsentscheidung in der Klageschrift, ohne Beifügung von Abschriften der angefochtenen Bescheide sowie der dazu ergangenen – nach einer Betriebsprüfung diverse Streitpunkte betreffenden – Einspruchsentscheidung, stellt keine hinreichende Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO dar. Es gibt keinen Erfahrungssatz nach Art eines Anscheinsbeweises, dass ein Kläger im Klageverfahren das gleiche Begehren wie im Einspruchsverfahren geltend machen will. Vielmehr sind solche Angaben durch die Klägerseite erforderlich, die es dem Gericht ermöglichen, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen und eine effektive und auf das erforderliche Maß reduzierte Sachaufklärung zu betreiben. Zu Ermittlungen ins Blaue hinein ist das FG nicht verpflichtet (gegen BFH, Beschluss v. 25.7.2017, XI B 29/17; BFH, Beschluss v. 26.3.2014, III B 133/13).
Normenkette
FGO § 65 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin den Gegenstand des Klagebegehrens nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichnet hat.
Aus den vom Beklagten vorgelegten Akten wird ersichtlich, dass es sich bei der Klägerin um eine Kommanditgesellschaft handelt, deren Unternehmensgegenstand der Einzelhandel mit … ist.
Im Jahr 2021 fand bei ihr eine Betriebsprüfung für den Prüfungszeitraum 2016 bis 2018 statt, deren Ergebnisse im Bericht vom 11. November 2021 zusammengefasst wurden. Die Außenprüfung traf unter anderem Feststellungen zu Rückstellungen (Tz. 1.4) und Sonderposten mit Rücklagenanteil (Tz. 1.5). Darüber hinaus wurden die ertragsteuerlichen Folgen aus Feststellungen einer bei der Klägerin für den Prüfungszeitraum 2016 durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung gezogen (Tz. 1.7) sowie, wegen der Nichtvorlage von Buchführungsdaten sowie von Datenexporten aus den vorgelagerten Systemen, ein sogenannter Unsicherheitszuschlag in Höhe von 5 % bezogen auf die im Jahresabschluss enthaltenen Umsatzerlöse berücksichtigt (Tz. 1.8). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 11. November 2021 verwiesen.
Mit nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheiden über den Gewerbesteuermessbetrag, die Gewerbe- und Umsatzsteuer, die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie Zinsen zur Umsatzsteuer für die Jahre 2016 bis 2018 vom 3. Januar 2021 setzte der Beklagte die Ergebnisse der Außenprüfung um. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.
Gegen die Bescheide legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein. Die Einspruchsbegründung erfolgte mit Schreiben vom 2. Mai 2022. Hinsichtlich der Hinzuschätzung eines Unsicherheitszuschlags wegen der Nichtvorlage von Buchführungsdaten sowie von Datenexporten aus den vorgelagerten Systemen (Tz. 1.8 des Betriebsprüfungsberichts vom 11. November 2021) wurde die Einreichung der noch fehlenden Daten zugesagt.
Mit verbundener Einspruchsentscheidung vom 14. August 2023 wies der Beklagte die Einsprüche gegen die Bescheide für Umsatzsteuer und die Zinsbescheide zur Umsatzsteuer, jeweils vom 3. Januar 2022, als unbegründet zurück. Darüber hinaus verminderte er die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb und setzte die Steuern und Steuermessbeträge entsprechend herab. Dabei beruhte die Herabsetzung darauf, dass der Beklagte – aufgrund während des Einspruchsverfahrens nachgereichter Aufstellungen und Erläuterungen – teilweise nicht mehr an der Prüfungsfeststellung zu Tz. 1.4 des Prüfungsberichts festhielt. Zudem entsprach er vollumfänglich dem Einspruch hinsichtlich des Sonderpostens mit Rücklagenanteil (Tz. 1.5). Im Übrigen blieb der Einspruch gegen die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag, die Gewerbesteuer sowie die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erfolglos. Bezüglich der Hinzuschätzung des Unsicherheitszuschlages wurde ausgeführt, dass dem Beklagten die Buchführungsunterlagen trotz mehrfacher Zusage nicht vollständig vorlägen. Auch die Aufhebung der Vorbehalte der Nachprüfung sei rechtmäßig erfolgt.
Am 15. September 2023 hat die Klägerin, vertreten durch die Bevollmächtigte, Klage erhoben. Ausweislich der Klageschrift richtet sich diese gegen die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, über Umsatzsteuer und Gewerbesteuer, über den Gewerbesteuermessbetrag sowie Zinsbescheide zur Umsatzsteuer und Bescheide über die Aufhebung der Vorbehalte der Nachprüfung für die Jahre 2016 bis 2018 vom 3. Januar 2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. August 2023.
Der genaue Klageantrag sowie eine Begründung der Klage sollten nachgereic...