Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Betriebsaufspaltung zwischen zahlreichen Objektgesellschaften und einer GmbH, die ein Vermietungsunternehmen betreibt, bei nutzflächen- und umsatzmäßig unter 10 % liegender Bedeutung des jeweiligen Grundstücks für das Betriebsunternehmen. Nichtvorliegen einer Betriebsaufspaltung keine „neue Tatsache” bei vom Veranlagungssachbearbeiter versäumter näherer Überprüfung
Leitsatz (redaktionell)
1. Haben über zwanzig Objektgesellschaften in der Rechtsform einer GbR zeitgleich jeweils eine bebaute Immobilie zum Zweck einer einheitlichen Verwaltung und Vermietung an eine von ihren Gesellschaftern beherrschte GmbH verpachtet, die ein Vermietungsunternehmen betreibt, so stellt das einzelne von der jeweiligen Objektgesellschaft verpachtete Grundstück keine wesentliche Betriebsgrundlage für das Vermietungsunternehmen der GmbH dar, und es besteht somit keine Betriebsaufspaltung, wenn es sowohl von der verpachteten Nutzfläche als auch vom Umsatzanteil her unter 10 % der von der GmbH ingesamt angepachteten Nutzflächen bzw. des von der GmbH erzielten Gesamtumsatzes liegt, wenn alle verpachteten Grundstücke vom Betriebsunternehmen in gleicher Weise (Vermietung) unter Fortführung der bestehenden Miet- und Pachtverträge, ohne besondere Rationalisierungseffekte für die GmbH verwendet werden und die Betriebsführung der GmbH ersichtlich durch die Lage des einzelnen Grundstücks der jeweiligen Objektgesellschaft nicht bestimmt wird, das jeweilige Grundstück nicht auf die Bedürfnisse des Betriebs zugeschnitten ist und innerbetriebliche Gründen dafür, dass die GmbH ihren Betrieb ohne das jeweilige einzelne Grundstück nicht fortführen könnte, weder ersichtlich noch vorgetragen sind (Abgrenzung von dem zu einem Filialeinzelhandelsunternehmen ergangenen BFH-Urteil v. 19.3.2009, IV R 78/06).
2. Wurde in den Feststellungserklärungen der klagenden Objektgesellschaft von einer Betriebsaufspaltung ausgegangen, wurden negative gewerbliche Einkünfte in beträchtlicher Höhe erklärt und ist der Veranlagungssachbearbeiter auch noch für eine weitere Schwester-Objektgesellschaft zuständig, so hätte sich dem Bearbeiter eine Überprüfung der behaupteten Betriebsaufspaltung aufdrängen müssen. Sind ohne nähere Überprüfung bestandskräftige Feststellungsbescheide ergangen, in denen die Betriebsaufspaltung und die gewerblichen Verluste anerkannt wurden, so ist eine spätere Änderung der Feststellungsbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ausgeschlossen, wenn eine Betriebsprüfung nunmehr das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung verneint.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 21 Abs. 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
Die geänderten Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für die Jahre 2000, 2001 und 2002, alle vom 13.11.2007, sowie die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2000, den 31.12.2001 sowie den 31.12.2002 vom 1.11.2007, alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.05.2008, werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin 81 Hundertstel und der Beklagte 19 Hundertstel zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Kostenerstattungsanspruchs der Gegenseite abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten zum Einen über die Frage, ob der Beklagte berechtigt war, die die Streitjahre 2000 bis 2002 betreffenden Bescheide zu ändern, und zum Anderen, ob die Klägerin in den Streitjahren infolge einer Betriebsaufspaltung gewerbliche Einkünfte erzielt hat.
Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks A.-str. in C.. Mit Wirkung vom 01.01.2000 verpachtete die Klägerin das Betriebsgrundstück an die D. GmbH.
Mit ihrer Feststellungserklärung für das Jahr 1999 erklärte die Klägerin Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Der Beklagte folgte der Erklärung mit Bescheid vom 22.6.2001. Auf den Einspruch der Klägerin vom 29.06.2001 hin erließ der Beklagte am 17.07.2001 einen geänderten Feststellungsbescheid, mit dem er die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf ./. 93.736 DM feststellte (Bl. 113 der Feststellungsakte Bd. I).
Erstmalig mit der Erklärung für das Jahr 2000 machte die Klägerin geltend, Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erzielen. Der Beklagte folgte dem mit Feststellungsbescheid vom 07.05.2003 (Bl. 124 der Feststellungsakte Bd. I). Am 15.9. 2004 ging bei dem Beklagten die vorläufige Steuererklärung für das Jahr 2001 ein, der der Beklagte mit Bescheid vom 27.9.2004 folgte. Dieser stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (Bl. 138 der Feststellungsakte Bd. I), den der Beklagte mit...