rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Organschaft: Keine finanzielle Eingliederung zwischen Schwestergesellschaften. Laufzeit des Gewinnabführungsvertrags. keine Beschwer durch KSt-Festsetzung von 0 EUR gegen die Organgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Vorliegen einer finanziellen Eingliederung zwischen Schwestergesellschaften ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG nicht möglich.
2. Voraussetzung einer Organschaft ist, dass der Gewinnabführungsvertrag ab dem Wirtschaftsjahr, für das erstmals das Ergebnis dem Organträger zugerechnet werden kann, auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen ist.
3. Wird die finanzielle Eingliederung während des laufenden Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft begründet, treten die steuerlichen Folgen der Organschaft erst ab Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft ein. Im Jahr der Begründung der finanziellen Eingliederung versteuert die Organgesellschaft ihr Einkommen noch selbst. Diese Folge kann vermieden werden, indem die Organgesellschaft ihr bisheriges Wirtschaftsjahr umstellt und dessen Beginn auf den Zeitpunkt des Eintritts der finanziellen Eingliederung legt.
4. Eine Anfechtungsklage gegen einen Körperschaftsteuerbescheid, in dem die Steuerschuld auf EUR 0 festgesetzt worden ist, ist auch dann unzulässig, wenn die Klägerin vorträgt, sie sei als Organgesellschaft eines anderen Unternehmens als Organträger anzusehen.
Normenkette
KStG 1999 § 14 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1, 3; FGO § 40 Abs. 2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über das Bestehen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft zwischen der Klägerin als Organgesellschaft und der C Aktiengesellschaft (C) für die Streitjahre 2001 bis 2003.
Alleinige Anteilseignerin der Klägerin war zunächst die D GmbH (D), deren Anteile vom Land … gehalten wurden. Mit Nachgründungs- und Einbringungsvertrag vom 08. Juni 2000 brachte die D mit Wirkung zum 30. Juni 2000 u.a. die Geschäftsanteile an der Klägerin gegen Gewährung neuer Aktien in die C ein; in der Folge war die C bis November 2003 Alleingesellschafterin und seitdem Mehrheitsgesellschafterin der Klägerin. Bis zur Anteilsübertragung hatte zwischen der D und der Klägerin eine gewerbesteuerliche Organschaft bestanden.
Am 23. November 2000 schlossen die Klägerin und die C einen Ergebnisabführungs- und Beherrschungsvertrag. Der Vertrag sollte rückwirkend ab dem 01. Januar 2000 gelten und war erstmals zum 31. Dezember 2004 kündbar. Ohne Kündigung sollte der Vertrag sich jeweils um ein Kalenderjahr verlängern. Der Vertrag wurde am 29. Januar 2001 in das Handelsregister eingetragen. Am 29. Juni 2004 beschloss die Gesellschafterversammlung der Klägerin, dass der Ergebnisabführungs- und Beherrschungsvertrag vom 23. November 2000 bis zum 31. Dezember 2008 verlängert werden sollte; seine Bestimmungen sollten im Übrigen unverändert fortgelten.
Die Klägerin, die D und die C hatten in den Jahren 2000 bis 2003 übereinstimmende Wirtschaftsjahre, die dem Kalenderjahr entsprachen.
Die Klägerin reichte für die Streitjahre Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen ein, in denen sie davon ausging, dass mit der C einer Organschaft bestand. Der Beklagte berücksichtigte daher zunächst das Ergebnis der Klägerin auf der Ebene der C. Nach erneuter Prüfung sah der Beklagte die Voraussetzungen einer Organschaft jedoch nicht mehr als erfüllt an, weil die Klägerin nicht von Beginn des Jahres 2000 an in die C finanziell eingegliedert gewesen sei und daher – gerechnet ab dem Beginn des Jahres 2001, in welchem die finanzielle Eingliederung durchgängig vorlag – die Mindestlaufzeit des Ergebnisabführungsvertrages nicht erfüllt gewesen sei. Er erließ am 31. August 2006 entsprechende Änderungsbescheide über Körperschaftsteuer 2001 bis 2003, Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 2001 bis 2003, den verbleibenden Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2002 und auf den 31. Dezember 2003 sowie Gewerbesteuer 2003. Die Klägerin – vertreten durch die D – legte daraufhin mit Schreiben vom 19. September 2006 Einspruch gegen die Körperschaftsteuerbescheide für 2001, 2002 und 2003 sowie den Gewerbesteuerbescheid 2003 ein; gleichzeitig beantragte sie die Stundung der am 04. Oktober 2006 fälligen Steuerzahlungen. Noch während des Einspruchsverfahrens führte der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Jahre 2001 bis 2004 durch. Danach erkannte der Beklagte die Organschaft mit der C für die Jahre bis 2003 nicht an; er behandelte die Ergebnisabführungen als verdeckte Gewinnausschüttungen und erließ Bescheide über Körperschaftsteuer 2001 bis 2003, Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 2001 bis 2003, Zinsen zur Körperschaftsteuer 2003, den verbleibenden Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2002 und auf den 31. Dezember 2003, Gewerbesteuer 2002 und Zinsen zur Gewerbesteuer 2002 sowie...