rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigungsfähigkeit eines Verlustvortrags gem. § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Geschäftsbetrieb einer verschmolzenen GmbH wird nicht in einem für die Berücksichtigung des Verlustvortrags gem. § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 erforderlichen Umfang fortgeführt, wenn die Zahl der Arbeitnehmer, die Umsatzerlöse und der Wert des Anlagevermögens während der fünf auf die Verschmelzung folgenden Jahre gegenüber den entsprechenden zum Verschmelzungsstichtag bestehenden Werten zumindest teilweise auf unter 50 % gesunken ist, so dass das Merkmal des „vergleichbaren Umfangs” deutlich unterschritten ist.
2. Das Gesetz stellt in § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG allein auf den Umfang des Geschäftsbetriebs ab; auch wenn äußere wirtschaftiche Zwänge zu einer Reduzierung des Umfangs des Geschäftsbetriebs führen, ist dies insoweit unerheblich.
Normenkette
UmwStG 1995 § 12 Abs. 3 S. 2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigungsfähigkeit eines bei der B GmbH (B) bestehenden Verlustvortrages bei der Klägerin nach Verschmelzung der B auf diese.
Die Klägerin übernahm zum 31. Dezember 2001 im Wege der Verschmelzung das Vermögen der B. Die B verfügte zum 31. Dezember 2001 über festgestellte verbleibende Verlustvorträge zur Körperschaftsteuer in Höhe von EUR 128 432 und zur Gewerbesteuer in Höhe von EUR 134 616. Zum 31. Dezember 2001 hatte die B Umsatzerlöse in Höhe von EUR 521 375 und beschäftigte vier Arbeitnehmer. Die Anzahl der Arbeitnehmer reduzierte sich auf 1,7 (2002: 2). Die Umsatzerlöse entwickelten sich wie folgt: 2002 EUR 283 070,51, 2003 EUR 202 583,92, 2004 EUR 168 371,00, 2005 EUR 751 123,00 und 2006 EUR 557,005,00. Das Anlagevermögen der B hatte zum 31. Dezember 2001 einen Buchwert von EUR 22 589,00, zum 31. Dezember 2002 von EUR 19 637,00 und zum 31. Dezember 2003 von EUR 15 563,00.
Der Beklagte erkannte die Verluste der B zunächst bei der Klägerin an und stellte die verbleibenden Verlustvorträge bei der Klägerin auf den 31. Dezember 2001 zur Körperschaftsteuer auf EUR 312 985 und zur Gewerbesteuer auf EUR 407 900 fest. Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte der Beklagte jedoch zu der Auffassung, dass der ehemalige Geschäftsbetrieb der B nach der Verschmelzung nicht mehr in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang fortgeführt worden sei, und verminderte mit den hier angefochtenen Änderungsbescheiden die verbleibenden Verlustvorträge der Klägerin auf den 31. Dezember 2001 zur Körperschaftsteuer auf EUR 184 583 und zur Gewerbesteuer auf EUR 273 283. Der Einspruch der Klägerin gegen die Bescheide hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 13. August 2008).
Die Klägerin trägt vor, dass die Umsatzerlöse nur in einigen der auf die Verschmelzung folgenden Jahre zurückgegangen, dann aber wieder auf das vor der Verschmelzung bestehende Niveau und sogar darüber angestiegen seien. Der vorübergehende Rückgang der Umsatzerlöse und der Anzahl der Arbeitnehmer sei auf externe Faktoren zurückzuführen, die sich ihrem, der Klägerin, Einflussbereich entzogen hätten, nämlich auf die Reduzierung der öffentlichen Aufträge wegen der angespannten Haushaltslage in Berlin und den neuen Bundesländern, den Wegfall von Großaufträgen im Bereich der Baubetreuung und Projektsteuerung wegen der Mittelverknappung bei den Auftraggebern sowie die Verschlechterung der wirtschaftlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen, die ständig steigende Zahl von Unternehmensinsolvenzen im mittelständischen Bereich und bei Handwerksbetrieben und den zunehmenden Konkurrenzdruck und Preisverfall. Diese Faktoren hätten strukturelle Anpassungen im Unternehmen zwingend erforderlich gemacht, um den Fortbestand insgesamt nicht zu gefährden; gleichwohl könne nicht davon die Rede sein, dass der verlustverursachende Geschäftsbetrieb der B über den Verschmelzungsstichtag hinaus nicht in vergleichbarem Umfang fortgeführt worden sei. Bei Vorliegen entsprechender Rahmenbedingungen wäre sie, die Klägerin, jederzeit bereit und in der Lage gewesen, Aufträge im Bereich der Anlagen- und Baustellensicherheit sowie des Projektmanagements in Qualität und Umfang abzuwickeln, die den Verhältnissen des Jahres 2001 entsprochen hätten. Betriebliche Anpassungsprozesse als Folge der Verschlechterung der allgemeinen wirtschaftlichen Situation, die sich außerhalb der Entscheidungsebene der Geschäftsführung vollzögen, dürften nicht dazu führen, dass dem fortgeführten Unternehmen die wirtschaftliche Identität abgesprochen werde. Eine solche Auslegung widerspreche dem Sinn des § 12 Abs. 3 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG), da sie eine Bestrafung betriebswirtschaftlich sinnvoller Entscheidungen des Betriebsfortführers bei seinen Bemühungen um den Erhalt des Unternehmens darstellten. Die vom Beklagten herangezogene Grenze von 50 % für das schädliche Abschmelzen des verlustverurs...