rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bei genehmigungsfreien Bauvorhaben Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Einreichung der Bauunterlagen für die Inanspruchnahme der AfA nach § 7 Abs. 5 EStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Soweit es in § 7 Abs. 5 EStG für die zeitliche Anwendung der einzelnen dort aufgeführten Absetzungen auf den Zeitpunkt der Stellung des Bauantrags ankommt, ist in Fällen baugenehmigungsfreier Vorhaben auf den Zeitpunkt der Einreichung der Bauunterlagen abzustellen.
2. Hat der Kläger also ein bebautes Objekt im Jahr 2005 erworben, beginnt er noch im Jahr 2005 mit dem Abbruch und errichtet er im Jahr 2006 eine neue, zur Vermietung bestimmte Immobilie, so steht ihm hierfür die degressive Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 Buchst. c EStG nicht zu, wenn er die Bauvorlagen im Rahmen der Genehmigungsfreistellung nach § 63 der Bauordnung Berlin erst im Jahr 2006 bei der zuständigen Behörde einreicht.
3. Lediglich dann, wenn keine Bauunterlagen einzureichen sind, tritt nach Auffassung des BMF an die Stelle des Bauantrags der Beginn der Hertsellung.
Normenkette
EStG 2002 § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 Buchst. c; Bauordnung Berlin § 63
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die zeitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der degressiven Absetzungen für Abnutzung – AfA – nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c Einkommensteuergesetz – EStG – gegeben sind.
Die Kläger werden für das Streitjahr zusammenveranlagt.
Die Kläger erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellte einer GmbH des Elektrohandwerks, deren Geschäftsführer der Kläger, ein Elektromeister, ist. Ferner erzielen die Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, die entweder im Norden C. oder in einer der anliegenden Umlandgemeinden belegen sind.
Am 23.06.2005 erwarb der Kläger das Grundstück …weg … in C., das mit einem Einfamilienhaus bebaut war.
Am 08.11.2005 beantragte er eine Abbruchgenehmigung für dieses Bauwerk, die ihm am 11.11.2005 erteilt wurde und von der er in der Folge Gebrauch machte.
Bereits am 25.07.2005 hatten die Berliner Stadtreinigungsbetriebe dem Kläger bestätigt, dass für den Neubau eines Wohnhauses mit vier Wohnungen ausreichende Stellflächen für Entsorgungsbehälter vorgesehen seien. Am 01.12.2005 unterbreitete die BEWAG dem Kläger ein Angebot für einen Hausanschluss für das Grundstück …weg …, das umgehend angenommen wurde.
Vom 14.03.2006 bis 02.05.2006 legte der Kläger dem Bezirksamt … von Berlin – Bau-, Grundstücks- und Gebäudemanagement, Bau- und Wohnungsaufsicht – Bauvorlagen im Rahmen der Genehmigungsfreistellung gemäß § 63 der Bauordnung Berlin – BauO Bln – vom 29.09.2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt Berlin – GVBl Bln – 2005, 494) vor.
Ausgehend von diesen Planungen begann der Kläger ab dem 06.06.2006 mit der Errichtung eines Doppelhauses (…weg … und …) und eines Zweifamilienhauses (…weg …), die am 30.11.2006 fertig gestellt wurden. Nach der Durchführung von Restarbeiten vermietete der Kläger die vier Wohneinheiten ab dem Frühjahr 2007. Bis dahin entstanden dem Kläger Herstellungskosten in Höhe von 653.662,– EUR.
Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2007 machten die Kläger für das Objekt …weg … bis … AfA auf die Herstellungskosten nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c EStG in Höhe von 4 % der Herstellungskosten (26.147,– EUR) geltend. Davon abweichend berücksichtigte der Beklagte in seinem Einkommensteuerbescheid 2007 vom 17.10.2008 nur die lineare reguläre AfA in Höhe von 2 % (13.073,– EUR) und ermittelte davon ausgehend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt …weg in Höhe von 601,– EUR. Dementsprechend setzte er die Einkommensteuer 2007 auf 15.290,– EUR fest.
Dagegen legten die Kläger am 21.10.2008 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 23.02.2009 als unbegründet zurückwies. Daraufhin haben die Kläger am 20.03.2009 Klage erhoben.
Sie machen geltend, der Beklagte versage zu Unrecht die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c EStG. Da für das Streitobjekt ein Bauantrag nicht erforderlich gewesen sei, müsse es ausreichen, dass bereits vor dem im Gesetz genannten Stichtag (01.01.2006) mit den Herstellungsarbeiten begonnen worden sei. Dies sei der Fall gewesen, da der Kläger bereits im November 2005 einen Antrag auf Abbruchgenehmigung gestellt, die Rodungsarbeiten durchgeführt und einen Elektrohausanschluss bestellt habe. Der Abbruch des Gebäudes sei die zwingende Voraussetzung für die Errichtung der neuen Gebäude gewesen. Unter diesen Umständen sei anerkannt, dass Abbruchkosten zu den Herstellungskosten des Neubaus gehörten. Da das Gesetz den Fall des genehmigungsfreien Baues nicht erwähne, bestehe eine Gesetzeslücke, die dadurch zu füllen sei, dass auf den Herstellungsbeginn abzustellen sei. Im Übrigen stelle baurechtlich auch der Abrissantrag einen Bauantrag dar und das Abrissverfahren ein Baugenehmigungsverfahren...