Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuerliche Bemessung eines im August 1998 erfolgten Erwerbsvorgangs auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage nach dem im Erwerbszeitpunkt noch nicht geltenden § 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird das gesamte Vermögen einer GbR, welche zuvor ein unbebautes Grundstück von ihrem zu 95 % beteiligten Gesellschafter, einer AG, unter Übernahme von Verpflichtungen hinsichtlich der Erschließung und Bebauung erworben hatte, im August 1998 auf einen Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR übertragen und tritt auch die – zu 99 % anteils- und beteiligungsidentische – GbR in die Verpflichtungen des Grundstückskaufvertrages ein, steht der nur fünf Tage danach mit der AG abgeschlossene Generalunternehmervertrag in untrennbarem Zusammenhang mit der im Rahmen der wirtschaftlichen Verschmelzung erfolgten Abtretung. Der daraus folgende Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage bemisst sich auch für den im August 1998 erfolgten Erwerb in entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG in der ab 31.3.1999 geltenden Fassung nach dem sich aus § 146 Abs. 2 Satz 1 BewG ergebenden Grundbesitzwert (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.7.2008, 11 K 1297/03 B, Az. des Revisionsverfahrens: II R 48/08).

 

Normenkette

GrEStG § 8 Abs. 2 S. 2, § 23 Abs. 6 S. 1, § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nrn. 7, 2, 1; StEntlG 1999/2000/2002

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.02.2011; Aktenzeichen II R 49/08)

 

Tenor

Abweichend von dem Bescheid vom 19. Mai 2005 wird die Grunderwerbsteuer auf … DM (= …EUR) festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 45 %, dem Beklagten zu 55 % auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Klägerin abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR –. Gründungsgesellschafter waren die B – AG – zu 95 %, die C – GmbH zu 4 % sowie D zu 1 %.

Die B – AG hatte mit Vertrag vom … Februar 1995 (UR-Nr. … des Notars E) einen Durchführungs-, Erschließungs- und Grundstückskaufvertrag über die Ersterschließung und Bebauung des Stadtzentrums „R.” in … mit K geschlossen. Nach diesem Vertrag war die B – AG zur Ersterschließung des Stadtzentrums „R.” sowie zur Bebauung entsprechend den Festsetzungen des B-Planes … vom … Mai 1995 verpflichtet.

Gegenstand dieses Kaufvertrages war u.a. das an der …gelegene, zu dem betreffenden Stadtteilzentrum gehörende Baugrundstück Y, das sich aus den Flurstücken … in … zusammensetzt.

Mit Vertrag vom … Dezember 1997 veräußerte die B – AG das betreffende Baugrundstück an die M – GbR, an der die B – AG zu 95 %, die C – GmbH zu 4 % und G zu 1 % beteiligt waren.

In der notariellen Verhandlung vom … August 1998 (UR-NR. …des Notars E) beschlossen die Gesellschafter der M – GbR die Auflösung dieser Gesellschaft unter Verzicht auf die Auseinandersetzung und die Übertragung des gesamten Vermögens auf die Gesellschafter der Klägerin, zu denen noch der gleichzeitig beigetretene G gehörte. Die Beteiligungsverhältnisse an der Klägerin änderten sich insoweit, als der Gesellschafter D nur noch Anteile in Höhe von 0,67 % und G in Höhe von 0,33 % nunmehr hielten. In Ziffer VI der notariellen Urkunde vom … August 1998 verpflichtete sich die Klägerin, in sämtliche in dem Kaufvertrag vom … Dezember 1997 zwischen der B – AG als Veräußerer und der M – GbR als Erwerber gegenüber K übernommene Verpflichtungen einzutreten.

Aus dem von der B – AG als Initiator mit herausgegebenen Prospekt vom … Oktober 1998 geht hervor, dass die Teilbaugenehmigung für das geplante Bauvorhaben bereits seit dem … Mai 1998 vorlag und dass der Baubeginn für den … November 1998 und die Fertigstellung der … Dezember 1999 vorgesehen war.

In dem Prospekt (S. 27) heißt es ferner, dass die 19… gegründete B – AG als Entwicklungsgesellschaft, Bauträger und Verwalter tätig ist. Ihre Tätigkeit wird in dem Prospekt wie folgt beschrieben:

”Aufgrund ihres komplexen Leistungsangebotes ist die B – AG zu einem bedeutenden Partner von Städten und Gemeinden bei der Entwicklung von Wohn- und Gewerbegebieten geworden.

K hat der B – AG gegen Übernahme der Erschließungskosten die privat zu nutzenden Flächen für das Stadtzentrum … verkauft. Auf Basis dieses Rahmenvertrages und in enger Abstimmung mit den zuständigen Behörden hat die B – AG das gesamte Stadtzentrum … für dessen Bewohner entwickelt und bis heute weitgehend realisiert. Die Immobilien sind bereits zu großen Teilen an geschlossene Immobilienfonds verkauft, zu einem kleinen Teil bleiben sie im Eigenbestand der B – AG.

Seit der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit hat die B – AG Baumaßnahmen im Wert von mehr als … DM durchgeführt sowie die Unternehmen der Akt...

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