Entscheidungsstichwort (Thema)
Bilanzierung der Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft durch Ausweis der anteiligen Wirtschaftsgüter. Bindungswirkung von Verlustfeststellungsbescheiden. rechtsschutzgewährende Auslegung von Rechtsbehelfen
Leitsatz (redaktionell)
1. Beteiligt sich ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform (hier: GmbH) an einer vermögensverwaltenden und nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft (hier: GbR), so hat er anstelle einer „Beteiligung” vom Zeitpunkt des Beitritts zur GbR an die anteilig auf ihn entfallenden Wirtschaftsgüter der GbR zu bilanzieren.
2. Die Bilanzansätze der GmbH für die anteilig auf sie entfallenden Wirtschaftsgüter der GbR sind nicht um der GmbH aus ihrer Beteiligung an der GbR zugewiesene Verlustanteile zu mindern.
3. Der Feststellungsbescheid nach § 10d Abs. 4 EStG hat als Grundlagenbescheid Bindungswirkung nur für den Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheid des selben Veranlagungszeitraums sowie für den Verlustfeststellungsbescheid des Folgejahres. Er trifft keine Regelung über den Umfang des tatsächlich berücksichtigten Verlustrücktrags.
4. Fehlt es an einer eindeutigen und zweifelsfreien Erklärung des wirklich Gewollten, ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Rechtsbehelf einlegen wollte, der seinem materiell-rechtlichen Begehren am ehesten zum Erfolg verhilft. Dies gilt insbesondere in den durch besondere Unübersichtlichkeit und verfahrensrechtliche Komplexität gekennzeichneten Fällen, in denen es um das Verhältnis zwischen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheiden und Bescheiden über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags geht.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nrn. 1-2, § 4 Abs. 1, § 10d Abs. 4; AO § 182 Abs. 1 S. 1; FGO § 40 Abs. 2; BGB § 133
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um eine aus der geänderten Bilanzierung eines Grundstücks resultierende Gewinnerhöhung.
Die im Juni 1993 mit Sitz in B. errichtete Klägerin betreibt die Vermietung und Verpachtung, den An- und Verkauf sowie die Verwaltung und Vermittlung von Immobilien. Mit Vereinbarung vom 28. April 1999 („Beitrittsvereinbarung”), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, trat die Klägerin einer als „GbR C.” firmierenden, vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bei. Gesellschafter der GbR waren ursprünglich Herr D. und die E. GmbH, deren alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer wiederum D. war. Einziger Vermögensgegenstand der GbR war das bebauten Grundstück C. in F.; die GbR hatte dieses Grundstück im Jahr 1994 für 2.728.117,80 DM erworben und die Anschaffungskosten über ein Darlehen bei der G.-Bank in Höhe von 2.800.000 DM finanziert.
Die Beitrittsvereinbarung sah vor, dass die E. GmbH aus der GbR ausscheiden und die Klägerin mit Unterzeichnung des Vertrages der GbR beitreten sollte (§ 2 Abs. 1, Abs. 2). Die Klägerin hatte im Zuge ihres Beitritts eine Einlage von 1.750.000 DM in das Eigenkapital der GbR zu leisten und sollte hierfür einen Anteil von 94 % am Gesellschaftsvermögen erwerben; D. sollte den verbleibenden Anteil von 6 % halten (§ 1 Abs. 3 der Beitrittsvereinbarung). Diese Beteiligungsverhältnisse am Gesellschaftsvermögen legten D. und die Klägerin auch in § 5 des am 28. April 1999 neu gefassten Gesellschaftsvertrags der GbR fest. Laut § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages nahmen die Gesellschafter an den Überschüssen und Verlusten der Gesellschaft im Verhältnis ihrer Vermögensbeteiligung gemäß § 5 teil.
Gemäß § 3 der Beitrittsvereinbarung sollte die Klägerin ihre Einlage erst zu leisten haben, wenn – unter anderem – die G.-Bank sie von jeglicher Haftung für bestehende Darlehensschulden freistelle und erkläre, dass ihre (der G.-Bank) Darlehensforderungen aus dem vorhandenen Eigenkapital der GbR abgelöst werden könne (§ 3 Abs. 2 lit. b)), und eine Bestätigung des D. und der E. GmbH vorliege, wonach keine weiteren Verbindlichkeiten der GbR bestünden (§ 3 Abs. 2 lit. f). Die Klägerin sollte das Recht haben, aus der GbR auszuscheiden, wenn die vorgenannten Voraussetzungen nicht bis Ende des Jahres 2000 eingetreten waren. Im Jahr 2001 leistete die Klägerin ihre Einlage; das bei der G.-Bank bestehende Darlehen wurde abgelöst.
Für die Jahre 1999 bis 2003 erklärte die GbR gegenüber dem für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zuständigen Finanzamt jeweils Verluste aus Vermietung und Verpachtung; diese stammten vorwiegend aus Abschreibungen (insbesondere aus Sonder-AfA nach dem Fördergebietsgesetz) auf das Gebäude sowie aus Zinsaufwendungen. Die Zinsbeträge hatte jeweils D. an die G.-Bank gezahlt. Bei der GbR wurden diese Zahlungen als Einlage des D. in das GbR-Vermögen behandelt. Das Finanzamt stellte die Verluste insgesamt sowie die jeweil...