rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenheimzulage. Nießbrauchsvorbehalt bewirkt kein wirtschaftliches Eigentum an nach Sanierung im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragenem Grundstück

 

Leitsatz (redaktionell)

Überträgt der Erwerber einer sanierungsbedürftigen Doppelhaushälfte nach Abschluss der von ihm finanzierten Sanierungsarbeiten das rechtliche Eigentum am Grundstück im Wege vorweggenommener Erbfolge auf seine Tochter, so verbleiben ihm das wirtschaftliche Eigentum und die Anspruchsberechtigung für die Eigenheimzulage nicht allein aufgrund eines vorbehaltenen lebenslänglichen Nießbrauchsrechts.

 

Normenkette

EigZulG § 2 S. 1, § 11 Abs. 3 S. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Kläger sowie ihre Tochter, S., und deren Ehemann, M., erwarben mit Kaufvertrag vom …, auf dessen Inhalt verwiesen wird, zu jeweils einem Anteil von 25 vom Hundert ein sanierungsbedürftiges Doppelhaus in W.. Die Kläger sanierten eine Hälfte des Doppelhauses und nutzen ihre Doppelhaushälfte seit Dezember 2003 zu eigenen Wohnzwecken.

Der Beklagte setzte die Eigenheimzulage zunächst für die Jahre ab 2003 auf 2,5% von EUR 15 000,– = EUR 375,– fest. Nachdem die Kläger die Sanierungskosten erklärt hatten, setzte der Beklagte die Eigenheimzulage für 2003 auf 2,5% von EUR 16 524,– = EUR 414,– und die Eigenheimzulage ab 2004 auf 2,5% von EUR 54 529,– = EUR 1 278,– fest.

Mit notarieller Urkunde vom 21. November 2005 überließen die Kläger unentgeltlich ihre Miteigentumsanteile an dem Grundstück in W. ihrer Tochter, S.. Zugleich behielten sich die Kläger ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht für die überlassenen Miteigentumsanteile vor. Nach § 3 der notariellen Urkunde vom 21. November 2005, auf deren Inhalt im übrigen Bezug genommen wird, waren die Kläger berechtigt, sämtliche Nutzungen aus den überlassenen Miteigentumsanteilen zu ziehen und waren verpflichtet, sämtliche Lasten zu tragen. Den jährlichen Wert des Nießbrauchsrechts bezifferten die Vertragsparteien mit EUR 4 680,– und den kapitalisierten Gesamtwert des Nießbrauchsrechts mit EUR 49 612,68. Nach § 4 der notariellen Urkunde vom 25. November 2005 stand den Klägern in bestimmten Fällen ein Anspruch auf Rückübertragung der Miteigentumsanteile zu.

Auf der Grundlage der notariellen Urkunde vom 25. November 2005 gelangte der Beklagte zu der Auffassung, die Kläger seien seit 2006 nicht mehr zivilrechtliche und auch wirtschaftliche Eigentümer ihrer Doppelhaushälfte. Der Beklagte hob daher die Festsetzung der Eigenheimzulage ab 2006 gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Eigenheimzulagegesetz – EigZulG – auf. Zur Begründung ihres Einspruchs trugen die Kläger vor, sie hätten den Erwerb und die Sanierung finanziert. Daher seien sie ungeachtet der Übertragung weiterhin wirtschaftliche Eigentümer der Doppelhaushälfte. Insbesondere dürfe ihre Tochter die Doppelhaushälfte nicht ohne ihre, der Kläger, Zustimmung veräußern. Ihre Tochter habe außerdem schriftlich erklärt, dass sie, die Kläger, wirtschaftliche Eigentümer seien. Einer Änderung der Festsetzung stehe auch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Der Beklagte habe den Sachverhalt unzutreffend erst im Jahr 2007 aufgegriffen. Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Der Nießbraucher sei nicht wirtschaftlicher Eigentümer.

Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger weiter vor, die Miteigentumsanteile seien zur Vermeidung erbrechtlicher Streitigkeiten übertragen worden. Aufgrund der Bestimmungen in der notariellen Urkunde vom 25. November 2005 sei ihre Tochter dauerhaft von ihrer Stellung als zivilrechtliche Eigentümerin ausgeschlossen. Im Falle des Vorversterbens ihrer Tochter bestehe ein Anspruch auf Wertausgleich im Wege der Wiedererlangung der Miteigentumsanteile.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid über Eigenheimzulage vom 22. Oktober 2007 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 2008 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Kläger seien nicht wirtschaftliche Eigentümer. Es bestünde insbesondere kein Anspruch auf Ersatz des vollen Verkehrswerts des übertragenen Grundstücks im falle der Beendigung des Nießbrauchsrechts infolge Kündigung oder Tod.

Der Senat hat mit Beschluss vom 4. Januar 2011 den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Bescheid und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –). Der Beklagte hat die Festsetzung der Eigenheimzulage zutreffend ab dem Jahr 2006 aufgehoben.

Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 EigZulG ist die Festsetzung der Eigenheimzulage ab dem folgenden Kalenderjahr aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 1, 2, 4 und 6 EigZulG während eines Jahres des Förderzeitraumes entfallen und der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Diese Voraussetz...

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