Entscheidungsstichwort (Thema)
Fremdüblichkeit eines Darlehensvertrages zwischen nahen Angehörigen bei fehlendem Nachweis des Interesses des Darlehensgläubigers an einer Novation
Leitsatz (redaktionell)
1. Zinsaufwendungen für ein Darlehen, welches in Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Steuerberatersozietät von einem inzwischen – vom Steuerpflichtigen – betreuten Angehörigen im hohen Alter ausgereicht wurde und nunmehr vorgeblich durch die einzelunternehmerische Tätigkeit als Steuerberater, welche sich nicht als bloße Einzelrechtsnachfolge darstellt, veranlasst ist, sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Novation im alleinigen oder überwiegenden Interesses des Darlehensgläubigers erfolgt ist.
2. Die Behauptung einer mündlichen Novationsvereinbarung genügt den Darlegungserfordernissen nicht, wenn aufgrund des hohen Alters und des Gesundheitszustandes des Darlehensgebers aus Gründen der Rechtssicherheit eine solche Vereinbarung unter fremden Dritten nicht denkbar ist.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 11 Abs. 2; AO § 15; BGB §§ 1902, 181
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob vom Kläger behauptete Zinszahlungen im Hinblick auf eine vom ihm behauptete Darlehensgewährung seitens seiner Mutter als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften als selbstständig tätiger Steuerberater und Wirtschaftsprüfer steuermindernd zu berücksichtigen sind.
Bis zum 31. März 2000 war der Kläger einer der beiden Gesellschafter einer X. GbR Steuerberater- und Wirtschaftsprüfersozietät mit Sitz in D., die per Gesellschaftsvertrag vom … 1993 gegründet wurde und am … 1994 ihre Geschäftstätigkeit aufnahm. Ab 1. April 2000 war er einzelunternehmerisch als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in D. tätig und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Mit Beschluss des Amtsgerichts Z. vom … Januar 2001 (Az.: …) wurde der Kläger als Betreuer seiner in einem Seniorenwohnhaus in D. lebenden Mutter (geboren am … 1910) mit dem Aufgabenkreis „Wahrnehmung der Vermögens- und Wohnungsangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung, Wahrnehmung der Rechte bei einer Heilbehandlung, Vertretung gegenüber Behörden, Post und Gerichten” eingesetzt.
Im Rahmen seiner am … September 2001 beim Beklagten eingereichten Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 erklärte der Kläger Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt ./. … DM (Sozietätsbeteiligung und einzelunternehmerische Tätigkeit zusammengerechnet). Der Beklagte folgte zunächst den Angaben in der Steuererklärung und setzte die Einkommensteuer 2000 mit Bescheid vom … April 2002 auf 0,00 DM fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO). Mit Bescheid vom … Oktober 2003 stellte der Beklagte den verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2000 auf ./. … DM fest.
Mit weiterem Bescheid vom … Oktober 2003 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2001 gemäß § 164 Abs. 1AO erklärungsgemäß auf … EUR fest (Einkünfte aus selbständiger Arbeit: 86.000,00 DM, abzüglich Verlustvortrag aus 2000).
Mit nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid vom … März 2004 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2000 wiederum auf 0,00 DM fest, legte dabei aber aufgrund einer behördeninternen Mitteilung über die gesondert festgestellten Einkünfte des Klägers aus seiner Beteiligung an der Sozietät (bisher: … DM, nunmehr … DM) einen veränderten Gesamtbetrag der Einkünfte zugrunde: ./. … DM statt bisher ./. … DM. Dem entsprechend erließ er noch am selben Tag auch einen entsprechend geänderten Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 2000 und einen entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid für 2001. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb jeweils bestehen.
In der Zeit vom … Dezember 2005 bis zum … März 2006 (mit Unterbrechungen) fand beim Kläger eine Außenprüfung des Beklagten für die Jahre 2000 bis 2002 statt (vgl. Bericht vom … April 2006). Während der Außenprüfung gab der Kläger am … Februar 2006 eine „vorläufige” Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2002 ab und reichte unter dem … März 2006, „geänderte vorläufige” Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000 – 2002 ein.
Während der Außenprüfung machte der Kläger erstmals für das Streitjahr 2000 Zinsaufwendungen für ein nach seinem Vortrag von seiner Mutter gewährtes Darlehen in Höhe von 1 393,78 DM für das Streitjahr 2000 geltend, und zwar für die Zeit vom 1. April 2000 – 31. Dezember 2000. Der Darlehensvertrag mit seiner Mutter vom … Dezember 1993, auf den er in diesem Zusammenhang verweist, enthält u. a. folgende Bestimmungen:
„§ 1
Der Darlehensnehmer beabsichtigt, zusammen mit Herrn Y. eine Sozietät als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zu eröffnen. In diese Sozietät bringt Herr Y. seine Steuerberatungspraxis ein. Zur Finanzierung des Kaufpreises, den Herr A. zu zahlen hat, sowie der zukünftigen Ablösun...