Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG oder § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG von Aufwendungen für die Anmietung von Werbeflächen sowie für Sponsoring von Fußballclubs
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen eines Unternehmens für die Anmietung von Werbeflächen (an U-Bahnen, S-Bahnen, Straßenbahnen sowie in Bahnhöfen und im öffentlichen Raum in Gaststätten und an Autobahnen) sowie Sponsoringaufwendungen für Fußballclubs (unter anderem Brustsponsoring auf den Spielertrikots; Bodenwerbung auf dem Spielfeld des Fußballplatzes; Anzeigen in Programmheften zu den Spielen; Darstellung des Logos der Klägerin auf der Vereinshomepage und auf der Pressewand) unterliegen nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gemäß § 8 Nr.1 Buchst. d GewStG oder § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG, da die angemieteten Werbeflächen nicht zum fiktiven Anlagevermögen des Unternehmens gehören (gegen Niedersächsisches FG, Urteil v. 11.11.2021, 10 K 29/20; Anschluss an FG Düsseldorf, Urteil v. 29.1.2019, 10 K 2717/17 G, Zerl).
Normenkette
GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d, e; HGB § 247 Abs. 2
Tenor
Der Bescheid für 2012 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 13. Juni 2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 5. Februar 2020, der Bescheid für 2013 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 13. Juni 2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16. April 2019, der Bescheid für 2014 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 13. Juni 2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16. April 2019 sowie der Bescheid für 2015 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 13. Juni 2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23. April 2019, sämtlichst in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 2020, werden dahingehend geändert, dass eine Hinzurechnung der auf den Buchungskonten … und … verbuchten Aufwendungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1d GewStG vollumfänglich unterbleibt.
Die Berechnung der Steuer wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 Finanzgerichtsordnung – FGO – dem Beklagten übertragen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betrieb in den Streitjahren 2012-2015 einen B… Park in C…. Zu Werbungszwecken trat sie unter anderem als Sponsor von zwei Fußballverein auf und bezog bei Werbeunternehmen Leistungen der Mobil- und Plakatwerbung im öffentlichen und privaten Raum. Ihre Werbeaufwendungen verbuchte die Klägerin auf drei Buchungskonten. Auf dem Kto. … erfasste sie die Sponsoringaufwendungen im Zusammenhang mit den zwei Fußballvereinen. Auf den Buchungskonten … und … verbuchte sie diverse Ausgaben im Zusammenhang mit der Anmietung von Werbeflächen. Hierbei handelte es sich um Flächen an U-Bahnen, S-Bahnen und Straßenbahnen an und in Bahnhöfen unter anderem in D…, E… und F…. Auch Anmietung von Werbeflächen im öffentlichen Raum, in Gaststätten sowie in Autobahnen wurden verbucht. Die leistenden Unternehmer waren überwiegend Dienstleister, welche regelmäßig nicht Eigentümer der Wände, Säulen, Treppen und mobilen Verkehrsmittel waren.
Ausweislich der vorgelegten Rechnungen entfielen die abgerechneten Aufwendungen teilweise auf die Produktion und Lagerung von Plakaten und Werbematerial sowie auf die Schaltung von Werbespots im Fahrgast-TV öffentlicher Verkehrsmittel. Im Übrigen wurde unter anderem insbesondere die Zurverfügungstellung von Werbeflächen abgerechnet. Eine genaue Aufteilung zwischen den einzelnen Positionen ist nicht in jedem Fall möglich, da die Leistungsbeschreibung in den Rechnungen nicht immer eindeutig ist. Bei den Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit den zwei Fußballvereinen ist aus den vorliegenden Verträgen ersichtlich, dass es sich hierbei insbesondere um die Werbung als Brustsponsor auf den Spielertrikots, um eine Bodenwerbung auf dem Spielfeld des Fußballplatzes, Anzeigen in Programmheften zu den Spielen, die Darstellung des Logos der Klägerin auf der Vereinshomepage, die Darstellung des Logos der Klägerin auf der Pressewand sowie um Bandenwerbung handelt.
Der Beklagte führte für die Streitjahre eine Betriebsprüfung bei der Klägerin durch. Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass die auf den genannten Buchungskonten verbuchten Aufwendungen als Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu werten seien und rechnete diese gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG dem Gewerbeertrag hinzu. Entsprechend geänderte Bescheide ergingen unter dem Datum 13. Juni 2018.
Hiergegen legte die Klägerin Einsprüche ein. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei den zugrundeliegenden Verträgen nicht um Mietverträge im Sinne des § 535 BGB handele. Vielmehr seien die Vereinbarungen als Werbeleistungen einzustufen, die darin bestanden hätten, die Werbeplakate na...