rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Von der Senatsverwaltung in Berlin im Rahmen eines Sofort-Hilfepakets im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Auswirkung der Corona-Pandemie auf der Grundlage eines „Stipendien-Sonderprogramms 2020” gewährtes, zur Förderung der künstlerischen / kuratorischen Entwicklung bestimmtes Stipendium nicht nach § 3 Nr. 11 EStG oder § 3 Nr. 44 EStG steuerbefreit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein einem selbständigen Autor und Kulturmanager von der Berliner Senatsverwaltung im Jahr 2020 gewährtes, zur Förderung der künstlerischen / kuratorischen Entwicklung bestimmtes „Stipendium” im Rahmen eines „Stipendien-Sonderprogramms 2020”, das der Berliner Senat im Rahmen eines Sofort-Hilfepakets im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Auswirkung der Corona-Pandemie beschlossen hat und das nicht in einem Juryverfahren, sondern in einem Losverfahren abgewickelt worden ist, hat nicht wie für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 44 EStG erforderlich der Förderung der Forschung oder der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gedient, sondern lediglich dazu, das dynamische und vielfältige lokale Kulturleben während der Pandemie wiederzubeleben und langfristig zu erhalten.

2. Das Stipendium ist auch nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerbefreit, wenn bei seiner Vergabe nicht geprüft worden ist, ob der Empfänger der Zuwendungen bedürftig war, und wenn zudem durch die Vergabe der Zuwendungen lediglich Einnahmeausfälle kompensiert werden sollten.

 

Normenkette

EStG § 3 Nrn. 11, 44

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger, der ausweislich seiner Einkommensteuererklärungen als Autor und Kulturmanager tätig war, wurde im Streitjahr 2020 mit seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit zur Einkommensteuer veranlagt. In dem streitbefangenen Einkommensteuerbescheid für 2020 vom 23. August 2021 erhöhte der Beklagte den erklärten Gewinn aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit um 6.000 EUR. Dabei berücksichtigte er im Rahmen der Gewinnermittlung ausweislich der Erläuterungen zum Bescheid die Zahlung aus einem „Stipendien-Sonderprogramm 2020” der Senatsverwaltung B… i.H.v. 9.000 EUR als einkommensteuerpflichtige Betriebseinnahme – statt der lediglich erklärten anteiligen 3.000 EUR –, weil laut eingereichter Bescheinigung eine Bewilligung in dieser Höhe im Oktober 2020 und die Auszahlung zwei Wochen später erfolgt sei. Demgemäß betrugen die Einkünfte aus selbständiger Arbeit insgesamt 15.410 EUR, die Einkommensteuer wurde in Höhe von 931 EUR festgesetzt.

Ausweislich des von dem Kläger eingereichten Bescheids der Senatsverwaltung B… vom 21. Oktober 2020 wurde ihm gemäß §§ 3 Abs. 1 i.V.m. 34 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung vom 30. Januar 2009 ein Sonder-Stipendium i.H.v. 9.000 EUR bewilligt. Hierzu wurde u.a. Folgendes ausgeführt:

„Die Mittel sind zur Förderung Ihrer künstlerischen/kuratorischen Entwicklung bestimmt und verpflichten Sie zu keiner künstlerischen Gegenleistung.

Ich bitte Sie, uns am Ende des Stipendienzeitraums einen Sachbericht (Evaluationsbogen) ausgefüllt zukommen zu lassen. …

Das Stipendium ist dem zuständigen Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu melden, welches die Steuerpflichtigkeit des Stipendiums abschließend prüft. …”

Der Stipendienzeitraum betrug sechs Monate ab Datum des Stipendienbescheids.

Der Kläger legte gegen den genannten Einkommensteuerbescheid fristgemäß Einspruch ein. Zur Begründung trug er vor, aufgrund § 3 Nr. 11 und Nr. 44 Einkommensteuergesetz (EStG) sei das Stipendium im Rahmen des Stipendien-Sonderprogramms 2020 der Senatsverwaltung B… steuerfrei. Das Stipendium sei als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt worden, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern (Nr. 11). Es sei ein Stipendium zur Förderung der künstlerischen Entwicklung bzw. Fortbildung (Nr. 44).

Mit Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2021, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Er führte insbesondere aus, dass der Anwendungsbereich der Regelungen des § 3 Nr. 44 und Nr. 11 EStG nicht eröffnet sei.

§ 3 Nr. 44 EStG setze u.a. voraus, dass die Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen stammten, die zu dem Zweck bewilligt würden, die Forschung oder die wissenschaftliche oder künstlerische Ausbildung zu fördern. Der …-jährige Kläger habe sich im Streitjahr 2020 nicht in Ausbildung oder Fortbildung befunden. Die Zuwendung der Senatsverwaltung B… i.H.v. 9.000 EUR sei laut Bewilligungsbescheid zur Förderung der künstlerischen/kuratorischen Entwicklung geleistet worden. Es handele sich bei der gewährten Zuwendung im Stipendien-Sonderprogramm 2020 um ein vom Senat am 21. Juli 2020 beschlossenes Sofort-Hilfepaket im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Auswirkung der Corona-Pandemie. Die Zuwendung habe nicht der Förderung der Forschung oder der wissenschaftlichen oder künstle...

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