Zahlungen aus Stipendium während der Corona-Pandemie

Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass Zahlungen aus einem Stipendien-Sonderprogramm zur Kompensation Corona-bedingter Einnahmeausfälle nicht von der Einkommensteuer befreit sind.

Zahlungen aus einem Stipendium

Vor dem FG-Berlin-Brandenburg wurde der Fall eines Künstlers verhandelt, der ein Stipendium erhielt. Das Stipendium stammte aus einem Sofort-Hilfepaket, mit dem die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie abgemildert werden sollten. Mit diesem Paket sollte das Kulturleben während der Pandemie wiederbelebt und langfristig erhalten werden. Wer an dem Programm teilnehmen wollte, musste die künstlerische oder kuratorische Tätigkeit belegen. Die Zahlungen wurden dann in einem Losverfahren vergeben.

Keine Steuerbefreiung

Das Finanzamt behandelte die Stipendienzahlung als einkommensteuerpflichtige Betriebseinnahme. Der Kläger wandte hingegen ein, dass das Stipendium nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sei, weil es der Förderung der künstlerischen Entwicklung bzw. Fortbildung diene. Doch die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG entschied, dass die Voraussetzungen von § 3 Nr. 44 EStG Vorschrift nicht erfüllt seien, weil der Kläger sich im Streitjahr nicht in einer Aus- oder Fortbildung befunden habe.

FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.11.2022, 10 K 10005/22, veröffentlicht am 3.1.2023


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