rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitteilung der Rechtsauffassung des BMF ist kein Verwaltungsakt. Wechsel der Klageart als Klageänderung. Zulassung zur elektronischen Datenübermittlung nach § 10 Abs. 2a EStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Unter einer Regelung im Sinne von § 118 Satz 1 AO ist das gewollte hoheitliche (einseitige) Setzen einer verbindlichen Rechtsfolge zu verstehen; die Regelung umschreibt die als Ergebnis der hoheitlichen Maßnahme eintretende Rechtswirkung unabhängig davon, ob die Rechtslage durch den Verwaltungsakt konstitutiv oder bloß deklaratorisch festgelegt wird und ob die Regelung rechtswidrig oder rechtmäßig ist. Daran fehlt es, wenn eine Behörde lediglich die Rechtsauffassung des Bundesministeriums der Finanzen mitteilt und um entsprechendes Vorgehen bittet.
2. Der Wechsel der Klageart (hier von einer Anfechtungsklage zu einer allgemeinen Leistungsklage) ist eine Klageänderung im Sinne von § 67 FGO.
3. Da es an einer gesetzlichen Regelung über die Zulassung zu der in § 10 Abs. 2a Satz 4 EStG normierten elektronischen Übermittlung der dort näher umschriebenen Daten fehlt, ist hierüber nicht per Verwaltungsakt zu befinden.
4. Die fehlende Regelung eines Zulassungsverfahrens hat zur Folge, dass die Zulassung zur elektronischen Datenübermittlung grundsätzlich nicht eingeschränkt werden darf, und zwar schon gar nicht durch die Verweigerung der Annahme und/oder unterlassene Weiterleitung der Datensätze.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 2a S. 4, Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 118 S. 1; FGO § 67
Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird im Wege einer allgemeinen Leistungsklage verpflichtet, dem Kläger ab dem 01.01.2017 unter seiner bisherigen Kundennummer den technischen Zugang zum Meldeverfahren der Finanzverwaltung MZ10 zu ermöglichen und die eingehenden Meldungen weiterzuleiten.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist eine aufsichtsfreie Unterstützungseinrichtung, die ihre Mitglieder für den Krankheitsfall absichert. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die eingereichte Satzung nebst der Zuwendungsordnung verwiesen (Bl. 39 ff. und Bl. 52 ff. der Gerichtsakte). Bis zum 01.01.2017 war der Kläger bei der Beklagten technisch an das maschinelle Anfrageverfahren (MAV) zur Erlangung der steuerlichen Identifikationsnummer angebunden; die von seinen Mitgliedern an ihn, den Kläger, entrichteten Beiträge meldete er im Wege der Datenübermittlung an die Beklagte. Mit Erlass vom 10.11.2015 (Az. IV C 3 – S 2221/11/10021) wies das Bundesministerium der Finanzen die Beklagte an, dafür Sorge zu tragen, dass von dem Antragsteller für Veranlagungszeiträume ab 2016 keine Meldungen per Datenübermittlung mehr angenommen würden (so genannte MZ 10-Meldungen), weil das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 19.06.2013 (Aktenzeichen 2 K 71/13) entschieden habe, dass die an den Kläger geleisteten Beiträge nicht zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Einkommensteuergesetz – EStG – berechtigen würden. Mit Schreiben vom 18.12.2015 (Bl. 17 der Gerichtsakte) bat die Beklagte den Kläger, keine Meldungen mehr zu übermitteln; die bereits eingereichten Meldungen seien zu stornieren. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein, den die Beklagte mit der Einspruchsentscheidung vom 02.03.2016 (Bl. 22 der Gerichtsakte) mit der Begründung als unzulässig zurückwies, dass sie den Kläger mit dem Schreiben vom 18.12.2015 lediglich über den Erlass des Bundesministeriums der Finanzen informiert habe, ohne aber einen anfechtbaren Verwaltungsakt zu erlassen.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Zulassung zum Übermittlungsverfahren nach § 10 Abs. 2 a EStG. Zur Begründung führt er aus, dass das Niedersächsische Finanzgericht mit dem zitierten Urteil zwar für das Jahr 2011 entschieden habe, dass die an ihn, den Kläger, geleisteten Beiträge nicht als Sonderausgaben abzugsfähig seien. Dies habe aber keinen Einfluss auf das Streitjahr 2016, weil zum einen zwischenzeitlich die Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG erweitert worden sei und zum anderen er, der Kläger, seine Satzung geändert habe. Aufgrund dessen habe inzwischen auch die Barmer GEK als gesetzliche Krankenkasse ihn, den Kläger, als Einrichtung der anderweitigen Absicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V – anerkannt, so dass auch die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a EStG vorlägen. Dies führe zu einem Anspruch auf Zulassung zur Datenübermittlung. Seine, des Klägers, Mitglieder hätten alle in die elektronische Übermittlung eingewilligt, so dass er nach § 10 Abs. 2 a Satz 4 EStG verpflichtet sei, d...