Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens bei (grundsätzlich steuerbefreiter) Unterstützungskasse wegen Überdotierung
Leitsatz (redaktionell)
- Die Gewerbesteuerbefreiung einer (grundsätzlich steuerbefreiten) Unterstützungskasse entfällt in den Jahren einer Überdotierung rückwirkend ab dem Beginn des Erhebungszeitraums.
- Der Einheitswert des Betriebsvermögens als maßgebende Ausgangsgröße für die Besteuerung muß bereits zum 1. Januar des Jahres der erstmaligen Überdotierung zur Ermittlung des Gewerbekapitals festgestellt werden.
- Der Umfang der partiellen Steuerpflicht kann sowohl im Verfahren der Einheitswertfeststellung als auch im Gewerbesteuermeßbetragsverfahren festgelegt werden.
Normenkette
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e, § 6 Abs. 5; EStG § 4d; BewG § 19 Abs. 4, 1, 2 S. 2; GewStG § 3 Nr. 9, § 2 Abs. 2 S. 1; BewG § 21 Abs. 1, § 106
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte berechtigt war, für die Klägerin auf den Stichtag 1. Januar 1993 einen Einheitswert des Betriebsvermögens festzustellen und den Gewerbesteuermeßbetrag für den Besteuerungszeitraum 1993 unter Berücksichtigung des Gewerbekapitals im Sinne des § 12 Gewerbesteuergesetz - GewStG - zu ermitteln.
Die Klägerin ist eine zum ...-Konzern gehörende und im Jahre 1940 gegründete Unterstützungskasse in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft (GmbH). In der Zeit vor dem Streitjahr 1993 (und wohl auch danach) erfüllte sie die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9 GewStG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e Körperschaftsteuergesetz - KStG -. Da das tatsächliche Kassenvermögen der Klägerin zum Schluß ihres Geschäftsjahres 1992 / 1993 am 30. September 1993 das um 25 % erhöhte Kassenvermögen i. S. d. § 4d Einkommensteuergesetz - EStG - überstieg, trat für den Besteuerungszeitraum 1993 - unstreitig - partielle Steuerpflicht der Klägerin ein. Die Klägerin reichte dementsprechend im Mai 1994 beim Beklagten eine Gewerbesteuererklärung für 1993 ein, mit der sie einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... DM sowie Kürzungen nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG erklärte. Angaben zum Gewerbekapital machte die Klägerin nicht. Der Beklagte setzte die Erklärung zunächst nicht in entsprechende Bescheide um. Im Jahre 1996 fand bei der Klägerin eine steuerliche Außenprüfung statt, deren Ergebnisse im Betriebsprüfungsbericht vom 14. Februar 1997 niedergelegt sind. Die Betriebsprüfer ermittelten das Einkommen für das Wirtschaftsjahr 1992/93 und den Gewerbeertrag für 1993 neu; die insoweit vorgenommenen Änderungen erfolgten im Einvernehmen mit der Klägerin. Dies gilt auch in Bezug auf den bereits von der Klägerin ermittelten und ihrer Gewerbesteuererklärung zugrunde gelegten Prozentsatz hinsichtlich des steuerpflichtigen Anteils der Einkünfte der Klägerin mit 6,64 %, den die Außenprüfung unverändert übernahm. Abweichend von den Angaben der Klägerin ermittelten die Prüfer jedoch neben dem Gewerbeertrag auch das - partiell steuerpflichtige - Gewerbekapital der Klägerin. Da die Klägerin keine Vermögensaufstellung auf den Stichtag 1. 1. 1993 vorgelegt hatte, ermittelten die Prüfer das Reinvermögen zum Teil im Schätzungswege in Anlehnung an die Bilanz zum 30. 9. 1992 (Tz. 06.02 BP-Bericht). Sie kamen auf ein Reinvermögen von ... DM (Anl. 11 BP-Bericht); den - partiell steuerpflichtigen - Einheitswert der Klägerin auf den 1. 1. 1993 errechneten die Prüfer mit ... DM (6,64 % von ... DM; vgl. Tz. 06.01 BP-Bericht); sie stützten diese Ermittlung des "besonderen Einheitswerts in Höhe des steuerpflichtigen Teils" auf § 19 Abs. 2 Bewertungsgesetz - BewG -. Der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag für 1993 beträgt nach der Berechnung der Außenprüfung unter Berücksichtigung des "besonderen Einheitswerts" ... DM (Anl. 13 BP-Bericht).
Der Beklagte folgte mit einem erstmaligen und endgültigen Bescheid über den Gewerbesteuermeßbetrag und die Gewerbesteuer für 1993 vom 4. September 1997 den Feststellungen der Außenprüfung und setzte die zu zahlende Gewerbesteuer auf ... DM fest. Ebenfalls am 4. September 1997 erließ der Beklagte einen erstmaligen und endgültigen Bescheid auf den 1. 1. 1993 über den Einheitswert des Betriebsvermögens (Hauptfeststellung), mit dem er diesen "für Zwecke der Gewerbesteuer" auf ... DM feststellte.
Gegen beide Bescheide legte die Klägerin rechtzeitig Einsprüche ein, die sie wie folgt begründete: Die Feststellung eines Einheitswerts auf den 1. 1. 1993 und die Festsetzung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital für 1993 seien nicht zulässig, da die Klägerin zum 30. September 1992 nicht überdotiert und damit nicht partiell steuerpflichtig gewesen sei. Nur für den Fall, dass bereits am Stichtag 1. 1. 1993 eine partielle Steuerpflicht bestanden hätte - was nicht der Fall gewesen sei -, wäre eine Einheitswertfeststellung und eine Gewerbebesteuerung nach dem Kapital in Betracht gekommen.
Zwar seien nach § 6 GewStG sowohl der Gewerbeertrag als au...