rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsorgepauschale bei gleichzeitigen Bezügen aus eigenen Einkünften nichtselbständiger Arbeit und aus Witwenversorgung
Leitsatz (redaktionell)
Bei gleichzeitigem Bezug von eigenen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und Witwenversorgungsbezügen wird die Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 3 EStG ermittelt.
Normenkette
EStG § 10c Abs. 2-4, §§ 19, 32a Abs. 6
Tatbestand
Die Klägerin ist seit 1996 verwitwet. Im Streitjahr bezog sie aus ihrer aktiven Tätigkeit als Verwaltungsangestellte Arbeitslohn. Daneben erhielt die Versorgungsbezüge nach ihrem verstorbenen Ehegatten sowie Zinseinnahmen. Wegen der sich aus dem bezogenen Arbeitslohn und den Versorgungsbezügen ergebenden Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit wird sie zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Beklagte führte die Veranlagung in Anwendung des § 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG - unter Berücksichtigung des sogenannten Verwitweten-Splittings durch. Dabei berücksichtigte er bei den beschränkt abziehbaren Sonderausgaben eine Versorgungspauschale in Höhe ... DM und setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom ... dementsprechend fest.
Der hiergegen fristgerecht eingelegte Einspruch wurde damit begründet, dass die Klägerin keine Beamtin sei und daher die höhere Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 EStG Anwendung finde. Sie vertrat die Auffassung, dass in den Abs. 2 und 3 dieser Vorschrift die Fälle, in denen Arbeitslohn aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis und aus Renten- bzw. Versorgungsleistungen bezogen werden, nebeneinander geregelt seien. Im Streitjahr falle sie in beide Kategorien, was zur Folge habe, dass im Falle der Zusammenveranlagung nach § 10c Abs. 4 EStG die höhere Vorsorgepauschale abzusetzen sei.
Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Die von der Klägerin zitierte Vorschrift des § 10c Abs. 4 Satz 2 EStG könne keine Anwendung finden, da nur sie im Streitjahr einen Arbeitslohn bezogen habe aus dem aktiven Beschäftigungsverhältnis sowie aus den Versorgungsbezügen. Aufgrund der Versorgungsbezüge gehöre die Klägerin zu dem in § 10c Abs. 3 Nr. 3 EStG genannten Personenkreis, für den die gekürzte Vorsorgepauschale 20 v. H. des Arbeitslohnes, höchstens jedoch 2.214,00 DM betrage. Dieser Betrag verdoppele sich im Fall der Zusammenveranlagung.
Der maßgebliche Höchstbetrag zur Berechnung der Vorsorgepauschale werde auch - so sinngemäß - im Anwendungsbereich des Verwitweten-Splittings verdoppelt; nicht verdoppelt würden hingegen bei Verwitweten die Höchstbeträge für nachgewiesene Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 2 EStG. Die nachgewiesenen Vorsorgeaufwendungen in Höhe von ... DM seien somit im Rahmen der Höchstbeträge nach § 10 Abs. 3 EStG mit ... DM abzugsfähig. Aufgrund der dargestellten Rechtslage sei jedoch mindestens die nach § 10c Abs. 3 EStG i. V. mit Abs. 4 Satz 3 anzusetzende Vorsorgepauschale anzusetzen, die zutreffend in Höhe von ... DM, entsprechend dem verdoppelten Betrag von ... DM, angesetzt worden sei.
Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 10. März 1999 fristgerecht Klage erhoben. Zur Begründung führt sie an, dass sie als Verwaltungsangestellte nicht dem Personenkreis i. S. von § 10c Abs. 3 EStG zugehörig sei. Maßgeblich sei deshalb in ihrem Falle - so sinngemäß - die Berechnung des Höchstbetrages nach Abs. 2 dieser Vorschrift.
Ein solcher Ansatz werde zum einen der Tatsache gerecht, dass die Klägerin Vorsorgeaufwendungen getragen habe, die weit über den Ansatz des Beklagten hinausgingen, aber auch über die seitens der Klägerin selbst angesetzten Höchstbeträge. Außerdem spreche die Grundregel des Gnaden-Splittings für den höheren Ansatz, weil immer die Regelungen hinsichtlich der Verdoppelung anzuwenden seien, die dazu geführt hätten, dass über das Jahr beim laufenden Lohnsteuerabzug sich bereits eine steuerliche Auswirkung ergebe, damit Nachforderungen vermieden würden.
Hätte die Klägerin nur den Arbeitslohn von ... DM bezogen, dann hätte der Beklagte ohne Bedenken die Pauschale von 20 % auf diese Bemessungsgrundlage bezogen und nach § 10c Abs. 2 EStG berechnet. Nur wegen des Erhalts zusätzlicher Versorgungsbezüge solle diese Pauschale nun gesenkt werden, was ein widersinniges Ergebnis sei.
Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
abweichend von dem Steuerbescheid vom 8. April 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 1999 die Einkommensteuer für 1997 nach einem um ... DM geminderten zu versteuernden Einkommen festzusetzen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf seine Einspruchsentscheidung und führt ergänzend an, dass durch die Formulierung in § 10c Abs. 3 EStG („während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres“) festgelegt sei, dass die gekürzte Vorsorgepauschale auch dann an die Stelle der allgemeinen Vorsorgepauschale trete, wenn der Steuerpflichtige nur für einen Teil des Kalenderjahres zu dem in § 10c Abs. 3 EStG bezeichneten Personenkreis gehört hab...