Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1991
Nachgehend
Tenor
Abweichend von dem Einkommensteuerbescheid 1991 vom 25. Januar 1993 sowie der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 18. März 1994 wird die Einkommensteuerschuld nach einem um … DM niedrigeren Einkommen unter Berücksichtigung dieses Betrages beim Progressionsvorbehalt festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Tatbestand
Der Kläger erzielt als Intendant … Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, daneben u. a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit als
Streitig ist zwischen den Beteiligten nach Abschluß des insoweit für den Kläger erfolglos gebliebenen Einspruchsverfahrens, ob von ihm in Großbritannien als … erzielte Einkünfte in Höhe von … DM steuerfrei und nur beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen sind, wie der Kläger meint, oder ob sie in vollem Umfang der deutschen Einkommensteuer unterliegen, wie der Beklagte meint.
Der Kläger stützt seine Rechtsauffassung auf Artikel XI Abs. 6 des Doppelbesteuerungsabkommens –DBA– mit Großbritannien, das vorsieht, daß Einkünfte, die berufsmäßige … künstler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Gebiet besteuert werden, in dem die Künstler diese Tätigkeit ausgeübt haben.
Er beantragt,
abweichend von dem Einkommensteuerbescheid 1991 des Beklagten vom 25. Januar 1993 sowie der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 18. März 1994 die Einkommensteuerschuld nach einem um … DM niedrigeren Einkommen, aber unter Berücksichtigung dieses Betrages beim Progressionsvorbehalt, festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Er ist der Auffassung, die Tätigkeit eines … sei nicht als die eines … künstlers anzusehen. Zwar habe der Bundesfinanzhof –BFH– in einem Urteil einmal die dahingehende Auffassung des Finanzgerichts Berlin bestätigt, er sei aber später von dieser Auffassung wieder abgerückt. Da die Außensteuerreferenten des Bundes und der Länder übereingekommen seien, die Entscheidung des BFH, in der ein … als … künstler angesehen wurde, über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden und dem BFH einen gleichgelagerten Fall vorzulegen, habe der Fall grundsätzliche Bedeutung.
Eine Befreiung nach Art. XI Abs. 1 DBA/Großbritannien komme gleichfalls nicht in Betracht. Der Kläger habe sich lediglich in der Zeit vom 03. bis 07. Juli 1991 in London aufgehalten. Aus dieser kurzen Zeitspanne von 5 Tagen ergebe sich, daß er dort über keine feste Einrichtung verfügt haben könne.
Dem Gericht hat ein Band den Kläger betreffende Einkommensteuerakten des Beklagten vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Unstreitig unterhielt der Kläger während seines 5tägigen London-Aufhalts dort keine feste Einrichtung, so daß die Vorschrift des Art. XI Abs. 1 DBA/Großbritannien auf die von ihm erzielten Einkünfte nicht anzuwenden ist.
Steuerbefreit sind die Einkünfte jedoch nach Art. XI Abs. 6 DBA/Großbritannien. Wie bereits erwähnt sind nach dieser Vorschrift Einkünfte, die berufsmäßige … künstler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Gebiet zu besteuern, in dem sie diese Tätigkeit ausgeübt haben. Fraglich könnte hier lediglich sein, ob der Kläger als … das Tatbestandsmerkmal erfüllt, ein … künstler zu sein. In dieser Frage hält der Senat an seiner Rechtsauffassung fest (Urteil vom 17. Mai 1988 V 416/86 Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 1988, 460), die im übrigen auch vom BFH bestätigt wurde (Urteil vom 11. April 1990 I R 75/88 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs –BFHE– 160, 513), daß zu den berufsmäßigen Bühnenkünstlern auch … gehören. Mithin ist auch der Kläger mit seinen in Großbritannien als Regisseur erzielten Einkünften von der inländischen Einkommensteuer befreit.
Soweit der Beklagte meint, der Bundesfinanzhof habe sich von dieser Auffassung in seinem Urteil vom 02. Dezember 1992 (I R 77/91 BFHE 170, 126) gelöst, vermag ihm das Gericht nicht zu folgen. Dieses Urteil betraf die Tätigkeit eines Bühnenmalers in Frankreich. Nach Art. XII Abs. 2 Satz 2 DBA/Frankreich wird die Steuerbefreiung davon abhängig gemacht, daß die künstlerische Tätigkeit, deren Einkünfte steuerbefreit sein sollen, in der Form öffentlicher Darbietungen zu erfolgen hat. Eine vergleichbare Einschränkung enthält Art. XI Abs. 6 des DBA/Großbritannien nicht. Darüber hinaus betrifft das Urteil vom 02. Dezember 1992 (a. a. O.) die Tätigkeit eines Bühnenmalers, nicht die eines … dessen Aufgabe es ja gerade ist, die einzelnen Darsteller in der Weise anzuleiten...