Entscheidungsstichwort (Thema)
Zufluss einer Entschädigung in zwei Veranlagungszeiträumen steht Steuerermäßigung entgegen
Leitsatz (redaktionell)
Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG sind nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn die Entschädigung vollständig in einem Betrag gezahlt wird. Die zeitlich begrenzte Weitergewährung eines geldwerten Vorteils (hier: private Nutzung eines Firmenfahrzeuges) steht der Anwendung der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG entgegen.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 9, § 34 Abs. 1, 2 Nr. 2, § 24 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob auf eine im Veranlagungszeitraum 1998 an den Kläger gezahlte Abfindung der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz - EStG - in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 anzuwenden ist.
Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr erzielte der Kläger unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Kläger schloss am 20. Dezember 1989 mit der ... AG einen Dienstvertrag über eine Tätigkeit als Vorstandsmitglied. Mit Schreiben vom selben Tag teilte das Mutterunternehmen der ... AG, die ... AG, dem Kläger in Ergänzung zu dem Dienstvertrag Regelungen hinsichtlich der Dienstwagennutzung, der Reisekosten und Auslagenabrechnungen, des privaten Personenversicherungsschutzes sowie der Krankheitskostenversicherung mit. Das Schreiben hat unter anderem folgenden Inhalt:
„... ergänzend zu Ihrem Dienstvertrag als Vorstandsmitglied der ... AG geben wir Ihnen noch folgende Regelungen bekannt, die für Sie ab 1. April 1990 gelten:
1 Sonderdienstwagen
Die Gesellschaft stellt Ihnen einen Sonderdienstwagen zur Verfügung. Die zugelassenen Wagentypen oder Preisgrenzen bestimmt jeweils der Vorsitzende des Aufsichtsrats.
Sie können den Sonderdienstwagen auch für private Fahrten benutzen ...
Der „geldwerte Vorteil“ wird mit Ihren Monatsbezügen versteuert.
Damit sind alle Betriebskosten für private Fahrten abgegolten ...
7 Personelle Betreuung
Ihre personelle Betreuung erfolgt ab 1. April 1990 durch die ... AG ...“
Anläßlich der Umwandlung der ... in die ... AG & Co. KG wurde am 10. Dezember 1990 ein neuer Dienstvertrag geschlossen, in dem es unter anderem heißt:
„...
10 Gültigkeit früherer Vereinbarungen
Ihr bisheriger Anstellungsvertrag mit der ... Aktiengesellschaft vom 20. 12. 1989 wird nach Eintragung der Umwandlung der ... Aktiengesellschaft in eine Personengesellschaft im Handelsregister durch diesen Vertrag aufgehoben.
11 Sonstiges
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf die Einhaltung der Schriftform kann nur schriftlich verzichtet werden ...“
Zugleich wurde der Kläger bis zum 31. Dezember 1994 zum Vorstandsmitglied der ... bestellt. Mit Beschluss des Aufsichtsrates vom 19. April 1994 wurde die Amtszeit bis zum 31. Dezember 1999 verlängert.
Um einer Kündigung zuvorzukommen, schloss der Kläger mit der ... Aktiengesellschaft, die aus der zwischenzeitlichen Umwandlung der ... AG & Co. KG hervorgegangen war, am 28. Oktober 1998 einen Aufhebungsvertrag zur vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses, der unter anderem folgenden Wortlaut hat:
„...
Vorbemerkung:
Die ordentliche Amtszeit des ... als Vorstandsmitglied läuft an sich am 31. 12. 1999 ab.
Auf Wunsch des Aufsichtsrates bietet ... eine vorzeitige Niederlegung des Vorstandsamtes zum 30. 11. 1998 an.
Zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses regeln die Parteien folgendes:
1. Beendigung des Anstellungsverhältnisses
Die Parteien sind sich einig, daß das Anstellungsverhältnis mit der Niederlegung des Vorstandsamtes zum 30. 11. 1998 enden wird ...
2. Abfindung
Aus Anlaß der Beendigung des Anstellungsverhältnisses zahlt die Aktiengesellschaft ... eine Abfindung in Höhe von DM 631.808,00 brutto, fällig am 30. 11. 1998.
Die Parteien gehen davon aus, daß auf diese Abfindung § 3 Nr. 9 und §§ 24, 34 EStG Anwendung finden. Die AG kann gegen die Abfindungsforderung weder aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
3. Dienstwagen
... wird gestattet, den ihm zur Verfügung stehenden Dienstwagen BMW 528 zu den bisherigen Bedingungen bis zum 31. 12. 1999 weiterhin zu nutzen. Die Kosten für Fahrten innerhalb Deutschlands werden erstattet.
...ist berechtigt, das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsberechtigung zum sich dann ergebenden Schätzpreis zu erwerben ...“
Zeitgleich mit der Beendigung des Dienstverhältnisses legte der Kläger sein Vorstandsamt nieder. Der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagennutzung betrug im Veranlagungszeitraum 1999 14.628,00 DM und wurde unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abgabenordnung - AO - stehenden Einkommensteuerfestsetzung für 1999 berücksichtigt. Die Gehaltsabrechnung erfolgte durch die ... KG, der Nachfolgegesellschaft der ... AG.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 1998 beantragten die Kläger für die ...