rechtskräftig
Tenor
Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten vom 22. März 1988 sowie die Beschwerdeentscheidung der OFD Berlin vom 17. November 1988 werden aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Tatbestand
Die Klägerin ist Ehefrau von Herrn …, der Geschäftsführer der in der Zwischenzeit in Konkurs gegangenen … war. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit bestehen gegen den Ehemann noch Steuerforderungen in Höhe von etwa 63.700 DM.
Eine Pfändung des Beklagten in das bewegliche Vermögen sowie in Lohnansprüche des Ehemannes der Klägerin blieb erfolglos. Daraufhin pfändete der Beklagte am 22. März 1988 den Taschengeldanspruch des Ehemannes der Klägerin gegen diese in Höhe von 183 DM monatlich bis zum 30. September 1988 und in Höhe von 256 DM seit dem 1. Oktober 1988.
Die gegen diese Verfügung der Klägerin erhobene Beschwerde wurde am 17. November 1988 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung die Klägerin im wesentlichen folgendes vorträgt:
Die Pfändung des Taschengeldanspruchs ihres Ehemannes sei unzulässig, da der Anspruch gemäß § 851 Zivilprozeßordnung –ZPO – unpfändbar sei, weil er nach den Vorschriften das bürgerlichen Rechts nicht abgetreten werden könne.
Jedenfalls widerspreche die Pfändung aber der Billigkeit, was gemäß § 850 b Abs. 2 ZPO ihre Unzulässigkeit zur Folge habe. Die Pfändung führe nämlich zu einer Doppelbelastung der Klägerin, da diese gegenüber sonstigen Gläubigern ihres Ehemannes Bürgschaften übernommen bzw. Schuldbeitritte erklärt habe. Aus diesen bestünden noch Verbindlichkeiten in Höhe von 200.000 DM, Außerdem habe der Beklagte den Ehemann der Klägerin gezielt in die Vermögenslosigkeit getrieben, indem er versucht habe, trotz des Angebots freiwilliger Zahlungen dessen Lohnansprüche zu pfänden. Aus diesem Grund habe der Ehemann der Klägerin seine Beschäftigung verloren.
Die Klägerin beantragt,
die Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Beklagten vom 22. März 1988 in Gestalt der Beschwerdeentscheidung der OFD Berlin vom 17. November 1988 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Ansicht, ein Taschengeldanspruch sei nicht gemäß § 851 ZPO generell unpfändbar, sondern bedingt pfändbar im Sinne des § 850 b ZPO.
Entgegen der Ansicht der Klägerin entspreche die Pfändung des Taschengeldanspruchs ihres Ehemannes auch der Billigkeit. Sie führe nicht zu einer Doppelbelastung der Klägerin, da diese Schuldnerin und nicht Gläubigerin des geschuldeten Taschengeldanspruchs sei. Zudem handele es sich bei den von der Klägerin übernommenen Schulden nicht um solche ihres Ehemannes, sondern um Verbindlichkeiten der in Konkurs gefallenen …, so daß diese nicht berücksichtigt werden könnten. Im übrigen stünde einer Berücksichtigung der Schulden der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Dadurch, daß die Klägerin lediglich die Verbindlichkeiten gegenüber den Privatgläubigern ihres Ehemannes übernommen bzw. gesichert habe, habe sie gegen die Pflicht zur Gleichbehandlung aller Gläubiger verstoßen. Schließlich bestreite der Beklagte, daß seitens der Klägerin oder ihres Ehemannes freiwillige Zahlungen angeboten worden sei, so daß der Versuch einer Lohnpfändung notwendig gewesen sei.
Dem Senat haben zwei Bände Vollstreckungsakten zur Steuernummer: … vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist durch die Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Beklagten beschwert, obwohl sie Schuldnerin und nicht Gläubigerin des gepfändeten Anspruchs ist. Zwar handelt es sich bei der Pfändung um einen Verwaltungsakt des Beklagten, der nicht unmittelbar gegen die Klägerin gerichtet war. Wegen der persönlichen Natur des Taschengeldanspruchs und der Verknüpfung mit der ehelichen Lebensgemeinschaft ist die Klägerin jedoch in einer Weise von der Verfügung betroffen, daß auch sie sich gegen die Pfändung wenden kann (vgl. hierzu insbesondere Oberlandesgericht München, Beschluß vom 14.3.1989, Familienrechtszeitschrift 1988, S. 1161).
Die Klage ist auch begründet, weil die von dem Beklagten vorgenommene Pfändung angesichts der Höhe des zu vollstreckenden Anspruchs unbillig ist.
Entsprechend der Auffassung des Beklagten ist auch der erkennende Senat der Überzeugung, daß der Taschengeldanspruch nicht generell unpfändbar ist, sondern unter den Voraussetzungen des § 850 b Abs. 2 ZPO gepfändet werden kann. Bei dem Taschengeld handelt es sich um eine Unterhaltsrente im Sinne des § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO, da unter Unterhaltsrente im Sinne dieser Bestimmung jede auf gesetzliche Vorschrift beruhende auf Geld gerichtete Unterhaltsforderung zu verstehen ist, die in Form wiederkehrender Leistungen zu erfü...