Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommen- und Umsatzsteuer 1992
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird auf 113.506,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist als Moderatorin und Autorin selbständig tätig und bezieht seit 1991 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit vom Landesamt
In der Zeit vom 4. Juni 1987 bis zum 30. September 1990 war die Klägerin für die A. Bank im Rahmen eines befristeten Beratervertrages freiberuflich tätig.
Im Juli 1992 erhielt die Klägerin eine Zahlung in Höhe von 500 000,00 DM von der A. Bank. Die Klägerin erklärte die Zahlung im Rahmen des Umsatzsteuervoranmeldeverfahrens zunächst als steuerpflichtigen, anschließend als negativen Umsatz. Zur Begründung trug sie vor, bei einer nachträglichen Prüfung festgestellt zu haben, daß es sich bei der Zahlung um eine umsatzsteuerfreie Abfindung im Rahmen eines zukünftigen Dienstverhältnisses gehandelt habe. Die Zahlung sei somit gemäß § 19 Einkommensteuergesetz –EStG– als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln.
Im Bescheid über die Umsatzsteuervorauszahlung für Juli 1992 vom 24. September 1993 wies der Beklagte die Auffassung der Klägerin hinsichtlich der Umsatzsteuerfreiheit der Zahlung zurück und erhöhte die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuervoranmeldung 07/1992 gemäß § 10 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz –UStG– um 438 596,49 DM. Zur Begründung verwies der Beklagte auf das Schreiben der A. Bank vom 10. Juli 1992, dem sich entnehmen lasse, daß die Abschluß Zahlung im Zusammenhang mit der Nichtverlängerung des Beratungsvertrages der Klägerin gestanden habe. Dieses Schreiben der A. Bank vom 10. Juli 1992 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
„Es handelt sich bei dieser Zahlung um eine Abfindung, die wir an Sie leisten, da es nach Beendigung ihrer Tätigkeit für uns, die laut Beratervertrag vom 4. Juni 1987 bis zum 30. September 1990 befristet war, entgegen ursprünglicher Absicht zu keiner Weiterbeschäftigung in unserem Konzern gekommen ist.”
Gegen den Bescheid über die Umsatzsteuervorauszahlung vom 24. September 1993 richtete sich der Einspruch der Klägerin vom 29. September 1993. Zur Begründung verwies die Klägerin auf ihre Schreiben vom 25. August und vom 16. September 1991. Aus diesen Schreiben ergebe sich, daß die Abfindungszahlung im Zusammenhang mit jener der Klägerin ursprünglich zugesagten Übertragung einer leitenden Angestelltenposition gestanden und es sich somit um keinen steuerbaren Umsatz gehandelt habe. Das in bezug genommene Schreiben der Klägerin vom 16. September 1991 an den Sprecher des Vorstandes der A. Bank, Herrn H., hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
„… was ich in dem offenbar schwierigen Prozeß der Wahrheitsfindung tun kann, das soll geschehen. Lassen Sie mich dazu noch einmal den Versuch machen, hilfreiche Hinweise zu geben. Ich habe in jenem Frühjahr 1989 Herrn C. der mich ja in die Bank geholt hat, von den Vorgängen berichtet. Er hat damals mit mir vereinbart, daß diese Informationen bei mir sicher seien und daß er im gegebenen Fall davon Gebrauch machen werde. Dieser Fall, so könnte man meinen, ist nun gegeben. Vielleicht hilft Ihnen dieser Hinweis. Ich füge auch noch einmal an – da ich Ihre schwierige Situation wohl sehe –, daß ich nicht von Wortbruch sprechen würde, wenn es nicht genau dies gewesen wäre, was damals geschah. Ich habe Ihnen, um etwas mehr Zutrauen in meine Verläßlichkeit zu wecken, Beispiele genannt, die sehr wohl zeigen können, daß ich mit Belastungen umzugehen weiß und Diskretion um jeden Preis bewahre …”
Am 18. Januar 1994 erging der Bescheid über Umsatzsteuer 1992, gegen den sich die Klägerin mit dem Einspruch vom 25. Januar 1994 ohne neue eigenständige Begründung wandte.
Entsprechend der im Zusammenhang mit der Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung vertretenen Auffassung erklärte die Klägerin im Rahmen der Einkommensteuererklärung 1992 die Zahlung von 500 000,00 DM als gemäß § 34 EStG mit dem halben Steuersatz zu besteuernde Entschädigung im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Mit dem Bescheid über Einkommensteuer 1992 vom 18. Januar 1994, gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung – AO– geändert durch den Bescheid vom 1. Februar 1994, lehnte der Beklagte die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes ab und qualifizierte die Zahlung als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG. Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, daß es sich bei der streitigen Zahlung aufgrund des Nichtbestehens eines Dienstverhältnisses der A. Bank nicht um eine Abfindung seitens des Arbeitgebers gehandelt habe und eine Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1 a EStG aufgrund einer insoweit nicht bestehenden Rechtsgrundlage der Klägerin gegenüber der A. Bank wegen nicht Zustandekommens eines Vertrages miteinander nicht vorgelegen habe.
Mit ihrem dagegen gerichteten Einspruch vom 25. Januar 1994 verwies die Klägerin auf Abs. 2 Satz 2 des Abschnitts 170 der Einkommensteuerrichtlinien –EStR–, w...