Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitswerts des Grundvermögens auf den 1. Januar 1986
Tenor
Der Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1986 vom 19. Februar 1991 und die Einspruchsentscheidung vom 7. November 1991 werden mit der Maßgabe aufgehoben, daß das Mühlenbauwerk (Nr. 8 im Lageplan des Grundstücks) nicht als Gebäude bewertet wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Der Streitwert wird auf 19 317,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Mühlenbauwerk als Gebäude zu bewerten oder eine Betriebsvorrichtung ist.
Die A.-Mühlen GmbH … Berlin, –Erbbauberechtigte–, im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung und gesondert geführter Teilbetrieb der B.-Mühlen GmbH, Hamburg, –Klägerin–, erwarb durch notariell beurkundeten Vertrag vom 28. März 1985 vom Lande Berlin ein bis zum 30. März 2035 befristetes Erbbaurecht an dem Grundstück SL a–c und Sh a–c in Berlin … Das Erbbaurecht begann mit der Eintragung in das Grundbuch (§ 2 des Vertrages).
Das streitige Mühlenbauwerk war, wie nunmehr zwischen den Beteiligten unstreitig ist, im Jahre 1985 fertiggestellt. Es ist Bestandteil eines zusammenhängenden Bauwerks, das aus drei verschiedenen Siloarten, einem Reinigungsteil, der eigentlichen – streitigen – Mühle sowie einem Teil, in dem die Transformatoren, Labors, die Bäckerei und die Schaltwarte untergebracht sind, besteht. Der Betrieb der Getreidereinigung und – Vermahlung erfolgt vollautomatisch durch einen personalfreien Arbeitsprozeß. Die tragende Konstruktion des viergeschossigen, im wesentlichen rechteckigen Bauwerks besteht aus einhüftigen Stahlbeton-Fertigteilkonstruktionen, an der äußeren Längsseite (Achse ML 1) mit Stützen. An der anderen Längsseite schließen die Fertigteile an die halbkreisförmigen aufstehenden Außenwände von vier nebeneinander stehenden Getreidesilos (Lagersilos) an, die den Raumabschluß des Mühlenbauwerks bilden. Dort befinden sich Lisenen, die jedenfalls auch das Mühlenbauwerk tragen. Lisenen sind tragende Bauteile, die im Erdboden verankert sind und bis unter die Decke des jeweiligen Bauwerks reichen.
In ihrer Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts des Erbbaurechts auf den 1. Januar 1986 machte die Erbbauberechtigte keine Angaben zu dem Mühlenbauwerk. Demgemäß wurde in dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen Einheitswertbescheid vom 25. August 1986 – Nachfeststellung 1986 – ein Einheitswert dafür nicht festgestellt. Im Bericht eines Bausachverständigen des Finanzamts –FA– … vom 4. Mai 1987 wurden die Getreidesilos als Betriebsvorrichtungen beurteilt (Tz. 1), das angrenzende Mühlenbauwerk dagegen als Gebäude, weil die Standfestigkeit des Bauwerks angenommen wurde (Tz. 4). Mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion Berlin –OFD– stellte der Beklagte durch Änderungsbescheid vom 10. August 1987 den Einheitswert des Erbbaurechts auf 1 125 600,00 DM fest, in dem der Gebäudewert der Mühle (Nr. 8 im Lageplan) mit 321 950,00 DM enthalten ist. Dagegen erhob die Erbbauberechtigte Einspruch u. a. mit dem Begehren, das Mühlenbauwerk als Betriebsvorrichtung anzuerkennen.
Die Klägerin war alleinige Gesellschafterin der C.-Mehl- und Getreidehandelsgesellschaft mbH. Diese wurde in notarieller Verhandlung vom 3. Juni 1988 in A-mühle Berlin GmbH … (die Beigeladene) umfirmiert. Ferner wurde ihr Stammkapital erhöht. Als Sacheinlage für die Übernahme des dadurch gebildeten neuen Stammanteils brachte die Klägerin ihre Zweigniederlassung Berlin, die Erbbauberechtigte, mit allen Vermögensgegenständen, darunter auch das streitbefangene Erbbaurecht, in die A. ein. Die Erbbauberechtigte wurde am 6. Februar 1991 im Handelsregister gelöscht.
Aufgrund eines Ergänzungsberichtes des Bausachverständigen des FA … vom 7. Januar 1991 stellte der Beklagte unter Beibehaltung des Gebäudewertes des Mühlenbauwerks den Einheitswert des Erbbaurechts durch Bescheid vom 19. Februar 1991 anderweitig geändert und endgültig mit 1 123 700,00 DM fest und gab ihn sowohl der Erbbauberechtigten als auch der Beigeladenen als Rechtsnachfolgerin bekannt. Zugleich nahm er eine Zurechnungsfortschreibung auf den 1. Januar 1988 auf die Beigeladene vor. Den weitergehenden Einspruch wies er durch an die Erbbauberechtigte adressierte Einspruchsentscheidung vom 7. November 1991 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die unter der Firma der Erbbauberechtigten erhobene Klage, mit der das Begehren, das Mühlenbauwerk als Betriebsvorrichtung zu behandeln, weiter verfolgt wird. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten darin übereingestimmt, daß die richtige Bezeichnung der Klägerin die rubrizierte Firma sei.
Die Klägerin ist weiterhin de...