rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenerinnerung

 

Tenor

Die Kostenrechnung vom 25. August 1999 wird aufgehoben.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger hatten am 21. Juli 1988 Klage erhoben. Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat war auf den 13. August 1998 anberaumt worden. Am 12. August 1998 wurde der vorgesehene Termin aus dienstlichen Gründen aufgehoben; hierüber wurden die Beteiligten am selben Tage unterrichtet.

Anschließend kam es ohne erneute Terminsansetzung zwischen den Beteiligten zu einer außergerichtlichen tatsächlichen Verständigung, woraufhin die Kläger die Klage zurücknahmen. Der Berichterstatter stellte mit Beschluß vom 8. März 1999 das Klageverfahren ein.

Unter dem 22. August 1999 wurde den Klägern eine Kostenrechnung übersandt, in der eine Verfahrensgebühr festgesetzt wurde. Hiergegen haben die Kläger am 21. Oktober 1999 Erinnerung eingelegt. Zur Begründung tragen sie vor: Die Aufhebung des Termins sei allein der Sphäre des Gerichts zuzuordnen. Deshalb könne die Anberaumung der mündlichen Verhandlung auf den 13. August 1998 im Sinn des Kostenrechts nicht als eine den Gebührentatbestand auslösende gerichtliche Handlung angesehen werden; sie sei vielmehr kostenrechtlich als nicht vorgenommen zu werten.

Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Erinnerung ist begründet.

Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG werden in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Deshalb sind die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047) in der Fassung anzuwenden, in der sie bis zum Erlaß des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325) gegolten haben. Nach dem Kostenverzeichnis Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG Nr. 1300 entstand danach eine einfache Verfahrensgebühr für das „Verfahren im allgemeinen”. Nach KV Nr. 1301 entfällt die Verfahrensgebühr KV Nr. 1300 bei „Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an dem entweder eine Anordnung oder Ladung nach § 79 FGO unterschriftlich verfügt… ist, … und vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung vorgesehen war…”. Eine Anordnung oder Ladung nach § 79 FGO ist hier nicht verfügt worden, denn die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erging aufgrund der Vorschrift des § 91 Abs. 1 FGO, und die gleichzeitige Anordnung des persönlichen Erscheines der Kläger beruhte auf § 80 Abs. 1 Satz 1 FGO und nicht auf § 79 Abs. 1 FGO (dazu Senat, Beschluß vom 30. Juni 1992 292021K 2, EFG 1992, 687).

Die Anwendung der KV Nr. 1301 ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Kläger die Klage nicht vor Beginn des Tages, der ursprünglich für die mündliche Verhandlung vorgesehen war, zurückgenommen haben. Diese Vorschrift gilt aufgrund des KostRÄndG als KV Nr. 3110 jetzt mit dem Inhalt, daß die Gebühr bei Klagerücknahme früher als eine Woche vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung vorgesehen war, entfällt. Im Gesetzgebungsverfahren betr. KV Nr. 3110 ist davon ausgegangen worden, daß sich das Gericht nicht früher als eine Woche vor dem Terminstag mit dem Verfahrensstoff auseinandersetzt, so daß deshalb eine Klagerücknahme früher als eine Woche vor dem Termin dem Gericht diesen Zeitaufwand erspart und deshalb den Wegfall der Verfahrensgebühr rechtfertigt (BT-Drucksache 12/6962 S. 79 zu Nr. 3110 mit Hinweis auf S. 72 zu Nr. 1410). Auch der hier anwendbaren KV Nr. 1301 lag die Vorstellung zugrunde, daß bis zum Ablauf des Tages vor dem Terminstag dem Gericht eine Zeitersparnis betreffend das Eindringen in den Prozeßstoff zugutekomme (BT-Drucksache 12//6962, a. a. O.). Mag auch diese Begründung zur KV Nr. 1301 kaum nachvollziehbar sein, liegt der Sinn beider Regelungen offenkundig darin, daß dem Klager ein Anreiz gegeben werden soll, die Klage bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem für die mündliche Verhandlung vorgesehenen Termin und nicht erst später zurückzunehmen.

Läßt der Kläger den Zeitpunkt verstreichen, bis zu dem eine Klagerücknahme mit der Folge des Entfallens der Verfahrensgebühr möglich gewesen wäre, kann die Verfahrensgebühr unter keinen Umständen mehr entfallen (vgl. Senat, Beschluß vom 11. Februar 1999 298271Ko2, EFG 1999, 582, dazu EFG-Beilage 1999, 44). Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn nach Fristablauf der ursprünglich vorgesehene Termin zur mündlichen Verhandlung nach § 155 FGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO aufgehoben wird. Die Terminsaufhebung räumt dem Kläger in einem solchen Fall keine neue Frist zur Klagerücknahme mit der Folge des Wegfalls der Verfahrensgebühr ein, denn diese Vergünstigung lebt nicht wieder auf.

Anders liegt es aber dann, wenn – wie hier – der für die mündliche Verhandlung vorgesehene Termin aufgehoben wird, bevor die Frist abgelaufen war, bis zu der eine Klagerücknahme mit der Folge des Entfallens der Verfahrensgebühr möglich war. In diesem Fall stand dem Kläger nicht der volle ...

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