Entscheidungsstichwort (Thema)
Frist für die Erhebung einer Anfechtungsklage
Leitsatz (redaktionell)
Die Frist für die Erhebung einer Anfechtungsklage beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf.
Normenkette
FGO § 47 Abs. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides, mit dem der Beklagte die Klägerin auf nicht entrichtete Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer in Anspruch nahm.
Am … 2013 erwarb die Klägerin die Gesellschaftsanteile der Firma GmbH und wurde alleinige Geschäftsführerin. Das Stammkapital der GmbH betrug 25.000 EUR. Am … 2014 veräußerte die Klägerin die Gesellschaftsanteile der GmbH wieder und wurde als Geschäftsführerin abberufen. Die Klägerin gab für das Kalenderjahr 2012 keine Steuererklärung für die GmbH ab, so dass der Beklagte eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vornahm. Darüber hinaus wurden festgesetzte Umsatzsteuer-Vorauszahlungen nicht oder nicht vollständig entrichtet.
Mit Haftungsbescheid vom … 2014 nahm der Beklagte die Klägerin für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis der GmbH i.H.v. … EUR persönlich und unbeschränkt in Haftung.
Am … legte die Klägerin Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, dass die Haftungschulden nicht auf von ihr vertretbare Handlungen zurückzuführen seien, sondern auf die Tätigkeit der vorherigen Geschäftsführung der GmbH.
Mit Einspruchsentscheidung vom … 2015 setzte der Beklagte die Haftungssumme von … EUR um … EUR auf … EUR herab und wies im Übrigen den Einspruch als unbegründet zurück.
Am … 2015 hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie trägt vor, die Einspruchsentscheidung vom … 2015 sei infolge des Poststreiks am … 2015 eingegangen.
Inhaltlich ist sie weiterhin der Auffassung, sie hafte nicht persönlich für die Haftungssumme.
Die Klägerin beantragt,
die Haftungsbescheide für Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbe- und Umsatzsteuer 2012 – II/2014 zu ändern.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, die Klage sei auf Grund der Fristversäumung unzulässig.
Die Akten des Beklagten haben vorgelegen. Ihr Inhalt ist wie der der Gerichtsakte Grundlage der Entscheidungsfindung gewesen, soweit die Entscheidung darauf beruht. Insoweit wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage entscheidet der Berichterstatter gemäß § 79a Abs. 2 und 4 FGO i.V.m. § 90a FGO alleine durch Gerichtsbescheid.
Die Klage ist unzulässig, da die Klagefrist versäumt ist und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen.
Die Frist für die Erhebung einer Anfechtungsklage beträgt gemäß § 47 FGO einen Monat. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf.
Wie die Klägerin mit ihrer Klage mitgeteilt hat, ist die Einspruchsentscheidung am … 2015 der bevollmächtigten Steuerberatungsgesellschaft zugegangen. Dies wird auch durch den auf der vorgelegten Kopie der Einspruchsentscheidung befindlichen Eingangsstempel bestätigt.
Die Monatsfrist für die Erhebung der Anfechtungsklage begann nach § 47 Abs. 1 FGO i.V.m. § 54 Abs. 1 und 2 FGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am 18. Juli 2015. An diesem Tag wurde der Klägerin die mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehene (§ 55 Abs. 1 FGO) Einspruchsentscheidung bekanntgegeben.
Die Monatsfrist endete dementsprechend mit Ablauf des … 2015, einem Montag.
Die Klage ist jedoch erst per Fax am … 2015 und damit verspätet eingegangen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann der Klägerin nicht gewährt werden, denn es ist nicht dargetan, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung vorliegen (§ 56 Abs. 1 und 2 FGO). Wiedereinsetzung kann auch nicht von Amts wegen gewährt werden, da auch nach Aktenlage Anhaltspunkte für eine unverschuldete Fristversäumnis nicht erkennbar sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Über die Zulassung der Revision ist im Gerichtsbescheid des Berichterstatters nicht zu entscheiden (§ 79a Abs. 2 Satz 2 FGO).
Fundstellen