rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bilanzielle Behandlung von Dauergrabpflegeverpflichtungen einer Friedhofsgärtnerei

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Verpflichtet sich eine Friedhofsgärtnerei in Dauergrabpflegeverträgen als Auftragnehmerin zu einer in der Regel langjährigen Pflege einer Grabstätte in einem bestimmten vereinbarten Umfang, wird die Gegenleistung in der Weise ermittelt, dass in der dem Vertrag beigefügten Kostenaufstellung die Kosten für ein Jahr berechnet und dann mit der Anzahl der Jahre der Laufzeit vervielfacht werden, ist das so ermittelte Entgelt für die gesamte Grabpflegedauer vom Auftraggeber in zeitlicher Nähe zur Vertragsunterzeichnung in voller Höhe zu zahlen sowie bei einer später möglichen Kündigung durch die Kunden zeitanteilig zurückzuzahlen und hat der Leistungszeitraum der Grabpflege am Bilanzstichtag schon begonnen, so ist für die erhaltenen Entgelte ein passiver Rechnungsabrenzungsposten zu bilden und linear entsprechend der Vertragslaufzeit aufzulösen; eine Rückstellungsbildung wegen möglicher künftiger Kostensteigerungen für die Gärtnerei ist insoweit nicht zulässig.

2. Sind die Kunden „berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen und den nicht verbrauchten Betrag einschließlich vorhandener Zinsen zurückzufordern”, so ist wegen möglicher Rückzahlungsverpflichtungen bei vorzeitiger Kündigung eines Grabpflegevertrages eine Rückstellungsbildung ebenfalls nicht zulässig, wenn eine Inanspruchnahme aus solchen Zahlungsverpflichtungen am Bilanzstichtag ausgesprochen unwahrscheinlich erscheint und von der Gärtnerei auch nicht in nennenswertem Umfang nachgewiesen werden kann.

3. Soweit die Friedhofsgärtnerei die Dauergrabpflege für die künftigen eigenen Gräber noch nicht verstorbener Kunden übernimmt und also die Leistungserbringung noch nicht begonnen hat, ist das hierfür von den Kunden vorab erhaltene Entgelt als Anzahlung (§ 266 Abs. 3 C Nr. 3 HGB) zu passivieren.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1 S. 1, § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 4a, 5 S. 1 Nr. 2; KStG § 8 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 1, § 250 Abs. 2, § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 266 Abs. 3C Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 07.04.2021; Aktenzeichen XI B 53/20)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die bilanzielle Behandlung von Dauergrabpflegeverpflichtungen.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine GmbH, die eine Friedhofsgärtnerei betreibt. Sie ist aufgrund einer Vielzahl von Verträgen zur Dauergrabpflege verpflichtet.

In diesen Dauergrabpflegeverträgen verpflichtet sich die Klägerin als Auftragnehmerin zu einer in der Regel langjährigen Pflege einer Grabstätte in einem bestimmten vereinbarten Umfang. Die Gegenleistung wird in der Weise ermittelt, dass in der dem Vertrag beigefügten Kostenaufstellung die Kosten für ein Jahr berechnet und dann mit der Anzahl der Jahre der Laufzeit vervielfacht werden. Das so ermittelte Entgelt für die gesamte Grabpflegedauer ist vom Auftraggeber in zeitlicher Nähe zur Vertragsunterzeichnung zu zahlen. Der Beginn der Dauerpflege kann für ein bestimmtes Datum oder für den Zeitpunkt des Ablebens des Auftraggebers vereinbart werden.

Neben den unmittelbar zwischen Auftraggebern und der Klägerin abgeschlossenen Dauergrabpflegeverträgen existierte im Streitjahr auch ein Bestand an Dauergrabpflegeverträgen, zu deren Erfüllung sich die Klägerin im Rahmen von Betriebsübernahmen in den Jahren 1990, 1997 und 2002 verpflichtet hatte.

Bei neueren, vom Rechtsstreit nicht betroffenen Dauergrabpflegeverträgen erfolgt die Verwaltung der Verträge treuhänderisch durch die … GmbH, die die Vorauszahlungen der Kunden verwaltet und für die jeweils erbrachten Leistungen Auszahlungen an die Auftragnehmer vornimmt.

In den Betriebsprüfungsakten befinden sich Kopien mehrerer beispielhaft vorgelegter Dauergrabpflegeverträge, auf deren Inhalte Bezug genommen wird.

Im Klageverfahren hat die Klägerin beispielhaft einen von ihr abgeschlossenen Dauergrabpflegevertrag aus 2002 mit einer Kostenaufstellung als Anlage vorgelegt. Dieser Vertrag enthält u.a. folgende Regelungen:

Ӥ 3.

Der Auftraggeber zahlt für die vereinbarte Pflegezeit entsprechend der Kostenaufstellung den Betrag von EUR …. Die Vertragssumme ist innerhalb von vier Wochen nach gegenseitiger Unterzeichnung des Vertrages fällig.

§ 6.

Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen und den nicht verbrauchten Betrag einschließlich vorhandener Zinsen zurückzufordern. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende. (…) Die durch die Kündigung dem Vertragspartner entstehenden Kosten sowie Aufwendungen für erbrachte Leistungen werden von dem zurück zu zahlenden Betrag in Abzug gebracht.

§ 7.

Meine Erben sind nicht berechtigt den Vertrag zu kündigen. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass Erbfall und Erbnachfolge kein wichtiger Grund zur Vertragsbeendigung sind.”

Die Klägerin hat zudem beispielhaft einen durch die übernommene Friedhofsgä...

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