Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 06/1995
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Tatbestand
Der Antragsteller erhob Klage gegen den Haftungsbescheid vom 19.03.1996 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 10.07.1996 und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung. Mit jeweils einer gerichtlichen Verfügung vom 09.08.1996 wurde der Antragsteller in beiden Verfahren aufgefordert, die fehlende Prozessvollmacht vorzulegen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Dabei wurde im Aussetzungsverfahren eine Frist bis zum 26.08.1996 gesetzt; im Klageverfahren bis zum 09.09.1996.
Der Antragsteller kam der gerichtlichen Verfügung im Aussetzungsverfahren nicht nach. Mit Beschluss vom 05.09.1996, Aktenzeichen 1 V 1052/96 U lehnte der Senat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unzulässig ab und legte die Kosten des Verfahrens den vollmachtlosen Vertretern auf. Auf den Inhalt des Beschlusses wird verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 05.09.1996, eingegangen beim Finanzgericht am 07.09.1996, erhob der Antragsteller eine „Gegenvorstellung” und legte eine Prozessvollmacht im Original vom 01.08.1996 vor. Der Antragsteller führte aus, er habe die gerichtliche Verfügung nur in dem Klageverfahren erhalten. Die dort gesetzte Frist sei noch nicht abgelaufen.
Mit Verfügung vom 12.09.1996 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass das Verfahren rechtskräftig entschieden sei, das Gericht jedoch prüfen werde, ob eine Änderung des Beschlusses nach § 69 Abs. 6 FGO in Betracht komme. Dem Antragsteller wurde unter Hinweis auf die Kommentierung zu § 69 FGO Rdnr. 32 ff. in Tipke/Kruse, AO/FGO, 16. Auflage, Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Der Antragsteller ging in seiner Stellungsnahme darauf nicht ein und wiederholte nur, er habe die Zwischenverfügung „im Verfahren vorläufige Einstellung” nicht erhalten. Der Antragsteller hat keinen neuen Antrag gestellt.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Vollziehung des Haftungsbescheides vom 19.03.1996 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 10.07.1996 auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Änderung des Beschlusses des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 05.09.1996 (Az. 1 V 1052/96 U) abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Änderung oder Aufhebung der im Beschluss vom 05.09.1996 rechtskräftig getroffenen Entscheidung von Amts wegen oder auf wiederholten Antrag liegen nicht vor.
Die Wiederholung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung nach vorhergehender rechtskräftiger Ablehnung ist nur unter den in § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO genannten Voraussetzungen zulässig (so auch BFH, vgl. Beschluss des BFH vom 25.10.1994, VIII B 101/94, BFH/NV 1995, 611). Danach kann ein erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur dann gestellt werden, wenn der Antragsteller veränderte Umstände oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vortragen kann. Solche Umstände hat der Antragsteller nicht vorgetragen.
Umstände im Sinne des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO können nach Auffassung des BFH auch Vorgänge tatsächlicher oder rechtlicher Art sein, die die Zulässigkeit eines Antrags beeinflussen können (vgl. Beschluss des BFH vom 18.09.1996 I B 39/96, 3). Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an, weil sich weder aus dem Gesetz selbst noch aus den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens zum Erlass dieser Vorschrift Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Gesetzgeber nur solche Umstände erfassen wollte, die die materielle Begründetheit eines Antrags über die Aussetzung der Vollziehung berühren (so auch BFH im Beschluss vom 18.09.1996 I B 39/96, a.a.O., 3)
Veränderte Umstände hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Ein „veränderter” Umstand im Sinne des § 69 Abs. 6 Satz 2 I. Alternative FGO liegt nur dann vor, wenn nachträglich Tatsachen entstehen oder nachträglich Beweismittel bekannt werden (vgl. Beschluss des BFH vom 06.10.1994, VIII B 101/94, a.a.O. 612). Die Prozessvollmacht ist nicht erst nachträglich erteilt worden. Der Steuerpflichtige hat die schriftliche Vollmacht mit Datum 01.08.1996 unterschrieben, so dass die Vollmacht zum Zeitpunkt der Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (05.09.1996) bereits vorlag. Der Bevollmächtigte hat es lediglich unterlassen, diese Vollmacht vorzulegen, wie er es nach § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO hätte tun müssen (vgl. dazu BFH im Beschluss vom 18.09.1996 I B 39/96, a.a.O., 4).
Auch der Umstand, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 05.09.1996 die Darlegung der Beschwer für seinen ersten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nachholte, ist kein veränderter Umstand i.S. § 69 Abs. 6 Satz 2, 1. Fall FGO. Denn der Antragsteller hat weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass die Gründe für seine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides zeitlich nach der Erstentscheidung des Finanzgerichts entstanden oder bekannt geworden sind.
Der Antrag...