rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung eines die ökologische Landwirtschaft fördernden Vereins. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrags 1993

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Tätigkeit eines den organisch-biologischen Land- und Gartenbau betreibenden Vereins ist nicht als die eines Berufsverbandes i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG anzusehen, wenn der Verein vordergründig die wirtschaftlichen Einzelinteressen seiner Mitglieder vertritt, weil er sich für deren Absatzinteressen einsetzt, indem er zum einen eine Gütesicherung durch Entwicklung von Erzeugungsrichtlinien, Überwachung dieser Richtlinien und Vergabe einer Betriebsnummer durchführt und zum anderen seine Mitglieder individuell berät und betreut. Dem steht nicht entgegen, dass durch die Vergabe des Gütezeichens das Vertrauen der Allgemeinheit in ökologische Produkte gefördert wird.

 

Normenkette

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 5, § 8 Abs. 6; KSTR 1995 Abschn. 8 Abs. 1

 

Tenor

Die Bescheide über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag für 1993 vom 19. Februar 1997 und die Einspruchsentscheidung vom 27. Dezember 2000 werden dahingehend abgeändert, dass der Gewinn um Mitgliedsbeiträge in Höhe DM 6.919,56 gemindert wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 80 %, der Beklagte zu 20 %.

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der am 13. Juni 1992 errichtet wurde. Nach seiner Satzung führt der Kläger den Namen „X.-Landesverband für organisch-biologischen Land- und Gartenbau L…”. Der Kläger hatte seinen Sitz zunächst in M…, zog jedoch 1996 von M… im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts N… nach O… in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten um. Ziele und Zwecke des Klägers sind nach § 2 seiner Satzung

  • ▸ die Förderung des organisch-biologischen Land- und Gartenbaus,
  • ▸ die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet des organisch-biologischen Landbaus,
  • ▸ die Entwicklung von Erzeugungsrichtlinien für den organisch-biologischen Land- und Gartenbau sowie für die naturgemäße Erzeugung von qualitativ hochwertigen Lebensmitteln und die Überwachung über die Einhaltung der Richtlinien,
  • ▸ die Aufklärung über die Grundlagen und die praktische Anwendung der Methoden des organisch-biologischen Landbaus durch Tagungen, Schulungsveranstaltungen, Erfahrungsaustausch und die Verbreitung entsprechender Fachliteratur,
  • ▸ die Förderung ökologisch sinnvoller Anbau- und Absatzmöglichkeiten für organisch-biologisch erzeugte Lebensmittel,
  • ▸ die Förderung und Überprüfung des Verkaufs organisch-biologisch erzeugter Lebensmittel sowie der Nutzung für eine vollwertige Ernährung,
  • ▸ die Förderung einer verantwortungsbewussten und nachhaltigen Pflege und Nutzung der Landschaft,
  • ▸ der Einsatz für die Lösung der weltweiten Hunger-, Energie- und Rohstoffprobleme,
  • ▸ der Einsatz für die Erhaltung und Sicherung der gesunden Existenz aller landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betriebe und
  • ▸ die Zusammenarbeit mit Personen und Institutionen im regionalen, nationalen und internationalen Bereich, soweit diese gleiche oder ähnliche ökologische Zielsetzungen verfolgen wie der Kläger.

Nach § 3 der Satzung hat der Kläger ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Außerordentliche Mitglieder sind – nach dem Vortrag des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung – im Wesentlichen Privatpersonen, die ökologische Produkte weder vertreiben noch anbauen. Zu den ordentlichen Mitgliedern gehören hingegen Erzeuger im organisch-biologischen Land- und Gartenbau mit Erwerbscharakter. In § 3 Nr. 3.2.1 der Satzung heißt es hierzu, dass der Erwerbscharakter dadurch bestimmt werde, dass „diese Mitglieder den größten Teil ihrer Produktion dem Markt zuführen” und sich vertraglich verpflichten, ihren Betrieb nach den Erzeugungsrichtlinien des Klägers organisch-biologisch zu bewirtschaften. Hierfür werde ihnen vom Kläger eine Betriebsnummer verleihen, mit der die Erzeugnisse zu kennzeichnen seien. Bei Nichteinhaltung der Richtlinien kann nach § 3 Nr. 3.2.1 und § 4 Nr. 4.2 der Satzung die Betriebsnummer entzogen werden und das Mitglied ausgeschlossen werden. Nach den Ausführungen des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung wird die Vergabe der Betriebsnummer durch den Bundesverband durchgeführt.

Gemäß § 5 Nr. 5.2 der Satzung hat jedes Mitglied das Recht, Einrichtungen und Leistungen des Landesverbandes Brandenburg in Anspruch zu nehmen, soweit die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Nach § 9 der Satzung bildet der Kläger Regionalgruppen, die seine praxisorientierte Basiseinheit darstellen. Schwerpunkt der Regionalgruppen soll nach § 9 Nr. 9.3 die fachliche und persönliche Betreuung der Einzelmitglieder im engeren regionalen Bereich sowie gemäß § 9 Nr. 9.3.2 und Nr. 9.3.3 die Beteiligung bei der Betreuung und Beratung der Mitglieder, deren fachliche Unterstützung bei der Umstellung auf die organisch-biologische Wirtschaftsweise in Anbau- und Absatzfragen sowie die Beteiligung bei der Überwachung der Einhaltung der Erzeugungsrichtlinien un...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge