rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuerpflicht bei Erwerb der übrigen Anteile an einer grundbesitzenden GbR durch einen Gesellschafter der GbR auf fremde Rechnung
Leitsatz (redaktionell)
1. Will einer der beiden Gesellschafter einer grundbesitzenden GbR ausscheiden und erwirbt der andere Gesellschafter die Anteile im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung (als „Treuhänder” eines namentlich nicht benannten Dritten), ist aber nur der andere Gesellschafter Vertragspartner und gehen nur auf diesen alle Rechte und Eigentumsansprüche über, so erfüllt diese Anteilsübertragung zwar nicht die Grunderwerbsteuertatbestände nach § 1 Abs. 3 bzw. § 1 Abs. 2a GrEStG (in der bis zum 31.3.1999 geltenden Fassung), ist aber nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG steuerpflichtig.
2. Die Grunderwerbsteuerpflicht des übernehmenden Gesellschafters nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG tritt auch dann ein, wenn einer beabsichtigten Fortsetzung der Personengesellschaft mit Gesellschafterwechsel ein Eigentumswechsel aufgrund Anwachsung vorausgeht. Ein nicht zur Steuerpflicht führender Treuhanderwerb würde nur dann vorliegen, wenn der Treuhänder in offener Stellvertretung für den Treugeber erwirbt.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 2a, 3, 1 Nr. 3, § 8 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 164
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Aufgrund des notariellen Grundstückskaufvertrages vom 20.11.1992 waren im Grundbuch als Eigentümer des mit einem Mietwohnhaus bebauten in L., M.-Str. 67 gelegenen Grundstücks mit einer Größe von 1.895 m² zu je einem ideellen hälftigen Miteigentumsanteil die Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR – „Fondsgesellschaft L.” sowie die aus Herrn Klaus A. und dem Kläger als Gesellschaftern bestehende GbR – im Folgenden GbR – eingetragen. Zwischen den beiden Gesellschaften ist vereinbart, den Gesamtgrundbesitz so aufzuteilen, dass der unbebaute Teil des Grundstücks der ersteren Gesellschaft zufällt und der Mietwohnhaus-Altbau in das Alleineigentum der letzteren GbR übergeht (vgl. § 1 des notariellen Vertrages vom 19.12.1997). Der Teilungsvertrag wurde lt. Einspruchsentscheidung vom 23.05.2003 noch nicht vollzogen.
In der notariellen Verhandlung vom 19.12.1997 erklärten die Gesellschafter der GbR, dass Klaus A. seinen hälftigen Anteil an der GbR auf den Kläger übertrage und damit aus der GbR ausscheide. Ferner gehen danach mit der Anteilsübertragung alle Rechte und Eigentumsansprüche, die dem Gesellschaftsvermögen der GbR zuzuordnen seien, auf den dies annehmenden Kläger über. Nach § 2 Abs. 1 des notariellen Vertrages vom 19.12.1997 erwirbt der Kläger den Anteil nicht auf eigene Rechnung, sondern im Auftrage eines Dritten als dessen Treuhänder. Weiter heißt es in § 2 der betreffenden Vereinbarung, dass im Verhältnis zwischen den Beteiligten ausschließlich der Kläger als Vertragspartner des Herrn A. gilt. In der schriftlichen Vereinbarung vom 28.09.1998, deren Inhalt bereits zum Zeitpunkt des vorangegangenen Vertragsschlusses zwischen den Beteiligten mündlich ausgehandelt gewesen sei, übertrug der Kläger an die beiden Treugeber (Neugesellschafter) der GbR jeweils die Hälfte des treuhänderisch erworbenen Gesellschaftsanteils und von dem ihm verbliebenen Gesellschaftsanteil 38 % auf den Treugeber Werner B. sowie einen Anteil von 4 % auf den Treugeber Heinz-Jürgen C. Damit entfallen nunmehr in der GbR Gesellschaftsanteile i.H.v. 8 % auf den Kläger, von 63 % auf den Treugeber B. und von 29 % auf den Treugeber C.
Durch Bescheid der Bewertungsstelle des Finanzamtes vom 25.07.2001 über die gesonderte Feststellung des Grundstückswerts zum 19.12.1997 für Zwecke der Grunderwerbsteuer wurde der Grundstückswert für das bebaute Grundstück auf 1.087.000,– DM und der hälftige Anteil auf 543.500,– DM festgestellt. Die Feststellung erfolgte im Wege der Schätzung nach § 162 Abgabenordnung – AO –, weil der Kläger trotz Aufforderung durch das Finanzamt keine Erklärung zum Grundbesitzwert eingereicht hatte.
Mit Bescheid vom 14.08.2001 setzte das Finanzamt für den Erwerb des Anteils von Herrn A. Grunderwerbsteuer gegen den Kläger fest, wobei es von einer Bemessungsgrundlage von 50 % des festgestellten hälftigen Grundstückswertes von 543.500,– DM, d. h. 271.750,– DM, ausging.
Dagegen erhob der Kläger Einspruch und machte geltend, ein Wechsel im Personenstand einer Gesellschaft, sei es durch Ein- oder Austritt eines Gesellschafters, unterliege auch dann nicht der Steuer, wenn sich im Gesellschaftsvermögen ein Grundstück befinde. In seinem Urteil vom 27.07.1962 habe der Bundesfinanzhof – BFH – (Bundessteuerblatt – BStBl. – III 1962, 478) entscheidend darauf abgestellt, ob beim Ein- und Austritt von Gesellschaftern die Beteiligten die Fortführung einer bestehenden oder die Gründung einer neuen Gesellschaft gewollt und dies nach außen zum Ausdruck gebracht hätten. Hier ergebe sich aus dem notariellen Vertrag vom 19.12.1997 eindeutig, dass die Fortführung der bestehenden GbR gewollt und der Gesellschaftsanteil des ...