Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer: Anwachsung bei Ausscheiden eines GbR-Gesellschafters – Abgrenzung zum Gesellschafterwechsel
Leitsatz (redaktionell)
Im Unterschied zur Anwachsung des Gesellschaftsvermögens auf den verbleibenden Gesellschafter löst der Wechsel im Personenstand einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft durch Auswechselung eines Gesellschafters keine Grunderwerbsteuerpflicht aus.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 1 Nrn. 1, 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 2 S. 2
Streitjahr(e)
2007
Tatbestand
Mit notariellem Vertrag vom 20.02.2003 (UR-Nr. 1/03 des Notars B in Z-Stadt) veräußerte C an die Klägerin und an die U GmbH, jeweils vertreten durch ihre Geschäftsführer, als Gesellschafter einer GbR, eine noch zu vermessende Teilfläche aus dem Grundbesitz Flur 1 Flurstück 1 zum Kaufpreis von 1 EUR. Mit notarieller Urkunde vom 17.07.2003 (UR-Nr. 2/03 des Notars B) schlossen die Vertragsparteien einen Änderungsvertrag bez. des o.g. Vertrages, weil die erforderliche Teilungsgenehmigung auf der Grundlage des bisherigen Lageplans nicht erteilt wurde. Der Kreis Z-Stadt hatte eine Teilungsgenehmigung mit neuem Grenzverlauf erteilt, der sich nicht mit dem verkauften Grundbesitz deckte. Es war daher notwendig, nach Abriss der auf dem verkauften Grundbesitz aufstehenden Gebäude eine neue Teilungsgenehmigung zu beantragen. Die Beteiligten änderten daher den ursprünglichen Kaufvertrag dahingehend ab, dass eine neu bezeichnete Teilfläche aus dem Grundstück Flur 1 Flurstück 1 verkauft wurde. Der Erwerber verpflichtete sich, die aufstehenden Gebäude auf seine Kosten abzureißen und eine neue Vermessung durchführen zu lassen. Am04.08.2003 (UR-Nr. 3/03 des Notars B) erklärten die Beteiligten nach erfolgter Vermessung bezüglich des Grundstücks Flur 1 Flurstück 2 die Auflassung.
Die Klägerin und die U GmbH in GbR wurden am 26.08.2003 als Eigentümer des Grundstücks Flur 1 Flurstück 2,Y Straße 1 in X-Stadt im Grundbuch des AG Z-Stadt eingetragen.
Am 13.02.2007 wurde vor dem Notar B durch UR-Nr. 4/07 ein neuer Änderungsvertrag bezüglich des Kaufvertrages vom 20.02.2003 abgeschlossen; dabei handelte der Geschäftsführer der Klägerin, D, zugleich für den Veräußerer, C, und die U GmbH.
In der Urkunde wurde Bezug genommen auf den notariellen Kaufvertrag vom 20.02.2003 zwischen C als Veräußerer und der Klägerin sowie der U GmbH in GbR als Erwerber betr. das Grundstück W Stadt, Grundbuchblatt 1, Flur 1 Flst. 1 zum Kaufpreis von 1 EUR. In Tz. I.4 der Urkunde wird angegeben:
„In der Zwischenzeit hat die U GmbH ihren Gesellschaftsanteil an der vorbezeichneten Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf die A GmbH mit dem Sitz in V Stadt übertragen und ist damit aus der BGB-Gesellschaft ausgeschieden.”
Gemäß Tz. I.5 der Urkunde sollte der frühere Kaufvertrag erneut abgeändert werden. Die GbR war laut Tz. 6.a) der Urkunde im Grundbuch von W Stadt Blatt 2 als Eigentümer des Grundstücks Flur 1 Flst. 2 eingetragen. In Tz. 14 beantragen die Beteiligten die Berichtigung des Grundbuchs von W Stadt Blatt 2 dahingehend, dass nunmehr die Klägerin als alleinige Eigentümerin eingetragen wird. In Tz. I.9 änderten die Beteiligten den Kaufvertrag vom 20.02.2003 dahingehend, dass der Veräußerer dem Erwerber, der Klägerin, das Grundstück zu Alleineigentum veräußert; der Kaufpreis sollte nach Tz. 15 13.100 EUR betragen.
Auf den weiteren Inhalt der Verträge wird verwiesen.
Der Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 10.05.2007 auf, Unterlagen zwecks Prüfung einer grunderwerbsteuerlichen Relevanz des Ausscheidens der U GmbH aus der GbR einzureichen. Da keine Angaben hierzu erfolgten, setzte er mit Bescheid vom 16.07.2007 die Grunderwerbsteuer nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 2 S. 2, 6 Abs. 2 GrEStG auf 2.100 EUR fest. Der Bedarfswert wurde mit dem 3,5fachen des Einheitswertes auf 114.345 EUR geschätzt, hiervon 50 % steuerfrei belassen und die Grunderwerbsteuer mit 3,5 % von 57.172 EUR ermittelt.
Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Eine Anteilsvereinigung sei mit dem Übertragungsvertrag nicht erfolgt. Die Mitwirkung der U GmbH sei nur zum Zweck der Zustimmung erfolgt. Der Wert des Grundstücks betrage nur 1 EUR.
Der Beklagte wies den Einspruch am 01.04.2008 zurück. Er führte aus, die Grunderwerbsteuer sei nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG entstanden. Mit dem Wegfall der gesamthänderischen Bindung des Gesellschaftsvermögens durch Anwachsung bei dem verbleibenden Gesellschafter erhalte dieser das Alleineigentum. Diese Änderung der Eigentumsverhältnisse stelle einen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG dar.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Klägerin trägt vor:
Im Vertrag vom 13.02.2007 werde irrtümlich dargestellt, die U GmbH sei als zweite Gesellschafterin ausgeschieden. Tatsächlich sei der Anteil der U GmbH unter Zustimmung der Klägerin auf D für 1 EUR übertragen worden. Die Klägerin reichte einen Gesellschaftsvertrag vom 14.03.2003 zwischen der U GmbH und der Klägerin ein, wonach diese den Grundbesitz in X Stadt „T” erworben und dabei die Gesel...