Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer: Einbringung von Bruchteilseigentum in Gesamthandsgemeinschaft, Rechtsträgerwechsel, Formelle Grundbuchfähigkeit der BGB-Gesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
Die Einbringung des anteiligen Bruchteilseigentums an einem Grundstück in das Gesamthandseigentum der Gemeinschafter unterliegt als ein den Rechtsträgerwechsel bewirkender Erwerbsvorgang auch dann der Grunderwerbsteuer, wenn zum Zeitpunkt des Bruchteilserwerbs die formelle Grundbuchfähigkeit der BGB-Gesellschaft noch nicht anerkannt war.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 311 b, 899a; GBO § 47
Tatbestand
A und B waren im Grundbuch des Amtsgerichts … als Miteigentümer zu je ½ des Grundstücks C eingetragen. Das Grundstück hatten sie mit notariellem Vertrag vom 23. 7. 2007 zu je ½ Miteigentumsanteil in Bruchteilsgemeinschaft erworben. Sie waren Gesellschafter der Klägerin, der C, Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Sitz in D, die sie am 24. 10. 2007 „ab dem 24. 10. 2007” gegründet hatten. Zweck der Gesellschaft war gem. § 2 des Gesellschaftsvertrages der Erwerb und die Verwaltung des Grundstücks C in D.
Durch notariellen Vertrag vom 7. 7. 2014 … unter I. § 2 wurde folgendes beurkundet:
„Die Erschienenen zu 1. und 2. (A und B) sind darüber einig, dass das Eigentum an dem in § 1 aufgeführten Grundstück auf die vorbezeichnete aus den Erschienenen zu 1. und 2. bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts „Grundstücksverwaltungsgesellschaft C, Gesellschaft bürgerlichen Rechts” übergeht …”
Unter II. der Urkunde wurde ein Geschäftsanteils-Abtretungsvertrag beurkundet. In § 2 bot A 70 % seines Geschäftsanteils an der GbR C, B zum Verkauf an; dieses Angebot nahm B an. Der Kaufpreis für den Geschäftsanteil betrug 1 Euro. Weitere 10 % seines Geschäftsanteils übertrug A auf E, weitere 10 % auf F und weitere 10 % auf G für jeweils 1 Euro Kaufpreis. Gemäß § 6 betrugen die Geschäftsanteile nach der Abtretung: B 85 %, E, F und G jeweils 5 %.
Am 14. 7. 2014 ließen A und B bei dem Notar eine Vertragsergänzung beurkunden. Dadurch wurde I. § 2 Abs. 2 des Vertrages wie folgt ergänzt: „Die Erschienenen .. sind sich einig und erklären übereinstimmend, dass die vorbezeichnete Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Grundbesitzung C bereits im Dezember 2007 in Besitz genommen und bewirtschaftet hat. Mit der Einbringung der Grundbesitzung in die GbR gemäß Abschnitt I § 2 dieses Vertrages soll die Grundbuchlage mit der wirtschaftlichen Lage in Übereinstimmung gebracht werden.”
Am 4. 8. 2014 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer i.H.v. 6.616 € nach einer geschätzten Bemessungsgrundlage von 264.666 € unter Berücksichtigung der anteiligen Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 3 GrEStG fest.
Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Das Grundstück sei 2007 von der GbR erworben worden. Der Beklagte wies den Einspruch am 8. 10. 2014 zurück. Das Grundstück sei 2007 in Bruchteilseigentum erworben worden. Dies beruhe auf einer bewussten Entscheidung. A und B hätten bereits 2006 bei demselben Notar einen Kaufvertrag abgeschlossen, in dem sie ein Grundstück „zu je ein halb Miteigentumsanteil in Gesamthandsgemeinschaft als Gesellschafter bürgerlichen Rechts” erworben hätten. Sie hätten daher Kenntnisse über die unterschiedlichen Möglichkeiten des Erwerbs gehabt. Im Vertrag von 2007 habe der Notar formuliert „Der Verkäufer verkauft an den Käufer zu ein halb Miteigentumsanteil in Bruchteilsgemeinschaft”. Es liege keine fehlerhafte Eintragung im Grundbuch vor, die zu korrigieren gewesen sei.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Klägerin trägt vor,
ein Erwerb von Grundstücksanteilen durch die Klägerin sei nicht Gegenstand der Beurkundung gewesen. Vielmehr seien die 50 % Gesellschaftsanteile von A auf andere übertragen worden. Das Grundstück sei entsprechend dem Gesellschaftsvertrag der GbR vom 24. 10. 2007 gesamthänderisch verwaltet worden. Die Einkünfte seien einheitlich erklärt und festgestellt worden. Der unter I. der notariellen Urkunde formulierte Teil diene allein grundbuchlichen Zwecken. Die Grundbuchlage habe mit der von Beginn an bestehenden wirtschaftlichen Lage in Übereinstimmung gebracht werden sollen. Das Grundstück gehöre bereits seit 2007 zum Vermögen der Klägerin. Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 24. 10. 2007 sei Zweck der Gesellschaft der Erwerb und die Verwaltung des Grundbesitzes C. Beteiligt an der Gesellschaft seien A und B zu je 50 % gewesen. Es sei ein Grundstückserwerb durch die Gesamthand erfolgt. Insoweit verweist die Klägerin auf das Urteil des FG Köln vom 2. 5. 2007 5 K 6275/03.
Die weiteren Rechtsvorgänge unter II. der notariellen Urkunde regelten ausschließlich die Übertragung von Gesellschaftsanteilen. Die Tatbestände des § 1 Abs. 2 a oder § 1 Abs. 3 GrEStG seien dadurch nicht erfüllt. B habe zu seinen bisherigen 50 % weitere 35 % Anteile erworben, so dass er 85 % der Anteile halte. Die verbleibenden 15 % seien grunderwerbsteuerlich unschädlich in Stückelungen von je 5 % übernommen worden.
Die Kläg...