Entscheidungsstichwort (Thema)
Begünstigung einer nachträglich errichteten Garage nach § 7 FördG
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen für eine nachträglich, neben dem selbstgenutzen Einfamilienhaus errichtete, freistehende Garage können nach § 7 FördG begünstigt werden (Entgegen des Erlasses des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg vom 19.3.1996, 34-S 1988-14/86)
Normenkette
FördG § 7
Nachgehend
Gründe
Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Das Wohnhaus ist im Jahre 1994 fertiggestellt worden. Im Jahre 1996 errichteten die Kläger auf dem Grundstück eine freistehende Garage.
In der Einkommensteuererklärung für 1996 machten die Kläger unter anderem die Kosten für die Errichtung der Garage in Höhe von 31.908 DM als Aufwendungen nach § 7 Fördergebietsgesetz geltend. Der Beklagte versagte mit Bescheid vom 9.7.98 die Berücksichtigung der Aufwendungen mit dem Hinweis, dass die Errichtung einer frei stehenden Garage im Anwendungsbereich des Fördergebietsgesetzes als Herstellung eines selbstständigen Objekts zu beurteilen sei. Mangels einer baulichen Verknüpfung mit dem bereits bestehenden Gebäude scheide die Gewährung des Abzugsbetrages aus.
Gegen den Bescheid legten die Kläger Einspruch ein. Sie machten geltend, nach dem Wortlaut des Gesetzes komme es nicht darauf an, ob eine freistehende oder eine unmittelbar an das Gebäude anschließende Garage errichtet werde. Auch im Geltungsbereich des § 10 e EStG gelte die nachträgliche Errichtung einer Garage als Erweiterung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 4.1.99 als unbegründet zurück.
Mit ihrer Klage wiederholen und vertiefen die Kläger ihr bisheriges Vorbringen.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 9.7.98 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4.1.1999 dahingehend zu ändern, die Aufwendungen für die Garage in Höhe von 3191,00 DM nach § 7 FörderG als Sonderausgaben anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Errichtung einer freistehenden Garage sei im Anwendungsbereich des Fördergebietsgesetzes als die Herstellung eines selbstständigen Objekts zu beurteilen.
Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 100 Absatz 1 Satz 1 FGO.
Nach § 7 Fördergebietsgesetz können Aufwendungen, die auf an einem eigenen Gebäude vorgenommene Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten entfallen, im Jahr der Zahlung und den folgenden neun Jahren jeweils bis zu zehn v.H. wie Sonderausgaben abgezogen werden.
Die Kläger haben im Jahre 1994 eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken errichtet. Der Herstellungsprozess war im Jahre 1994 abgeschlossen. Durch die nachträgliche Errichtung einer freistehenden Garage haben die Kläger Herstellungsarbeiten an ihrem Wohngebäude vorgenommen. Die Annahme des Beklagten unter Bezugnahme auf den Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg vom 19.3.96 34 – S 1988 – 14/96, bei der Errichtung einer freistehenden Garage handle es sich im Anwendungsbereich des Fördergebietsgesetzes um die Herstellung eines selbstständigen Objekts, findet im Gesetz keine Stütze.
Grundsätzlich stellt zwar jede auf einem Grundstück errichtete Baulichkeit ein gesondertes Wirtschaftsgut dar (BFH – Urteil vom 20.11.80 IV R 8/78, BStBl II 1981, 201). Dient jedoch eine Baulichkeit dem auf dem gleichen Grundstück befindlichen Hauptgebäude derart, dass dieses ohne die Errichtung des Nebengebäudes als unvollständig erscheint, handelt es sich wegen des einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs um ein unselbstständiges Nebengebäude (BFH, Urteil vom 28.6.83 VIII R 179/79, BStBl II 1984, 196; Urteil vom 15.12.77 VIII R 121/73, BStBl II 1978, 210; Urteil vom 9.10.64 VI 201/63, BStBl III 1965, 13). Da nach den heutigen Wohnvorstellungen eine Wohnung ohne Garage oder Stellplatz unvollständig ist, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Garage unabhängig davon, ob sie als Anbau oder als freistehendes Objekt errichtet wurde, ein unselbstständiges Nebengebäude des zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes darstellt (BFH aaO). Diese im Bereich der Absetzung für Abnutzung entwickelte Rechtsprechung beruht auf der im Steuerrecht allgemein anerkannten Zurechnung und Bewertung von Wirtschaftsgütern nach dem Nutzungs- und Funktionszusammenhang. Die Rechtsprechung wurde folglich auch im Rahmen der Wohnungseigentumsförderung nach § 10 e EStG angewandt und gilt auch im Anwendungsbereich des Fördergebietsgesetz. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit § 7 Fördergebietsgesetz eine Regelung schaffen wollte, die abweichend von den oben genannten, allgemein anerkannten Grundsätzen nur Herstellungsarbeiten begünstigt, die in unmittelbarer räumlicher Nähe an dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude ausgefü...