Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachforderungsbescheid für Lohnsteuer 1991 und Solidaritätszuschlag 1991
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Beschluß:
Der Streitwert wird festgesetzt auf DM 1.825.392,–.
Gründe
Die X… Aktiengesellschaft (X.AG) zahlte im Januar 1991 Jahresendprämien an ihre Arbeitnehmer für den Braunkohlebereich L… und M… in Höhe von DM 8.948.000,– aus. Durch eine Spaltung wurde die X.AG in die Y… Verwaltungs GmbH (Y.) und die X.AG (neu) aufgespalten.
Im Rahmen einer bei der Y. durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung gelangte der Außenprüfer des Beklagten zu der Auffassung, daß die Jahresendprämien der Besteuerung zu unterwerfen seien. Nachdem die Y. einen Antrag auf Pauschalierung der Lohnsteuer gestellt hatte, berechnete der Außenprüfer unter Anwendung eines Nettosteuersatzes von 20,4 % Lohnsteuer in Höhe von DM 1.825.392,– sowie evangelische Kirchensteuer in Höhe von DM 19.166,82, katholische Kirchensteuer in Höhe von DM 6.388,87 und den Solidaritätszuschlag in Höhe von DM 755,85. Mit Datum vom 13.12.1994 erließ der Beklagte einen Haftungs- und Nachforderungsbescheid gegen die Y. und setzte unter Angabe des Zeitraums 1994 gemäß §§ 40, 40 a, 40 b Einkommensteuergesetz (EStG) die o.g. Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag nebst anderer nicht streitiger Lohnsteuer fest.
Hiergegen legte die Y. fristgerecht Einspruch ein. Sie begründete diesen damit, daß die Jahresendprämien steuerfrei gewesen seien. Die Steuerpflicht sei nicht deshalb entfallen, weil die Auszahlung der Jahresendprämien erst im Jahr 1991 erfolgt sei. Das bundesdeutsche Steuerrecht könne nur auf Tatbestände Anwendung finden, die nach dem 01.01.1991 verwirklicht worden seien. Der Tatbestand in Gestalt der Ausübung nichtselbständiger Arbeit sei hier aber noch in der DDR verwirklicht worden, und zwar zu einem Zeitpunkt, als die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung über die Besteuerung des Arbeitseinkommens (AStVO) gegolten habe. Würde man bundesdeutsches Steuerrecht auf die Auszahlung der Jahresendprämien im Jahr 1991 anwenden, so käme es zu einer echten und damit unzulässigen Rückwirkung bundesdeutschen Rechts.
Mit Einspruchsentscheidung vom 17.11.1995 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, daß nach dem Einigungsvertrag bundesdeutsches Steuerrecht anwendbar sei, das eine Steuerbefreiung von Jahresendprämien nicht vorsehe. Die Anwendung des bundesdeutschen Steuerrechts ergebe sich auch daraus, daß der Zufluß des Arbeitslohns gemäß § 38 a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 11 EStG erst im Jahr 1991 erfolgt sei. Im übrigen seien die Zahlungen auch nicht aus einem Betriebsprämienfonds erfolgt, da ein solcher nicht gebildet worden sei.
Hiergegen hat die Y. am 19.12.1995 Klage erhoben. Bereits vor Klageerhebung ist die Y. durch Verschmelzung auf die Z…-Verwaltungsgesellschaft mbH, die Klägerin, übergegangen; die Verschmelzung ist am 22.12.1995 in das Handelsregister eingetragen worden. Zur Begründung der Klage führt nunmehr die Klägerin aus, daß ihre Rechtsvorgängerin, die X.AG, aufgrund von Betriebskollektivverträgen verpflichtet gewesen sei, ihren Arbeitnehmern Jahresendprämien zu gewähren. Da diese Verpflichtung über den 01.07.1990 hinaus bestanden hätte, seien auch in der zweiten Jahreshälfte 1990 Zuführungen zu einer entsprechenden Rückstellung erfolgt. Die entsprechende Auflösung dieser Rückstellung durch Auszahlung der Jahresendprämien an die Arbeitnehmer im Januar 1991 unterliege der Steuerbefreiung des § 3 Abs. 2 Nr. 8 AStVO. Diese Steuerbefreiungsnorm habe bereits im Jahre 1990 den Steuergegenstand im Sinne des § 2 EStG eingegrenzt und bewirkt, daß die im Jahr 1990 ausgeübte nichtselbständige Tätigkeit der Arbeitnehmer nicht steuerpflichtig gewesen sei und daher auch durch Auszahlung im Jahr 1991 nicht steuerpflichtig habe werden können. Daß nicht der Zahlungszeitpunkt, sondern die Ausübung der Tätigkeit – und damit das Jahr 1990 – entscheidend sei, ergebe sich auch aus den Vorschriften des internationalen Steuerrechts wie z.B. Art. X Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens mit den USA (DBA-USA). Dort komme es ebenfalls nicht auf den Auszahlungszeitpunkt, sondern allein auf den Zeitpunkt der Ausübung der Tätigkeit an. Auch § 24 Nr. 2 EStG, der nachträgliche Einkünfte erfasse, stelle für die Zurechnung zu einer Einkunftsart nicht auf den Zuflußzeitpunkt, sondern auf den Zeitpunkt der Ausübung der Tätigkeit ab.
Die Klägerin beantragt,
den Nachforderungsbescheid vom 13.12.1994 und die Einspruchsentscheidung vom 17.11.1995 insoweit aufzuheben, als Jahresendprämien in Höhe von DM 8.948.000,– versteuert worden sind (Lohnsteuer: 1.825.392,–, evangelische Kirchensteuer: DM 19.166,62, römisch-katholische Kirchensteuer: DM 6.388,87) sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus...