Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1991
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
Gegenstand des Unternehmens der inzwischen aufgelösten Klägerin, die ihren Gesellschaftsvertrag am 25.09.1992 notariell beurkunden ließ, war die Organisation und Durchführung von Volksfesten, Jahrmärkten, Weihnachtsmärkten und anderen Veranstaltungen.
Die vormaligen Geschäftsführer der Klägerin, A… und B…, beantragten beim Beklagten für 75 im November 1991 angeschaffte Verkaufsstände Investitionszulage in Höhe von 37.200,00 DM. Als Anspruchsberechtigte ist im Zulageantrag die X. GmbH i.G. angegeben. In dem als Anlage zum Investitionszulageantrag beigefügten Kaufvertrag ist als Käuferin die „X. Promotion + Veranstaltungsservice GmbH” aufgeführt. Die Verkaufsstände wurden bereits im Dezember 1991 auf Weihnachtsmärkten in L… und M… eingesetzt.
Mit Bescheid vom 18.05.1994 setzte der Beklagte die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1991 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung antragsgemäß fest.
Der Beklagte änderte diesen Verwaltungsakt mit Bescheid vom 03.01. 1995 und setzte die Investitionszulage auf 0 DM fest.
Der gegen den Änderungsbescheid eingelegte Einspruch, den die Klägerin nicht begründete, blieb erfolglos.
Zur Begründung ihrer daraufhin erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, sie habe Anspruch auf die Investitionszulage, weil die Vorgründungsgesellschaft, die die Anschaffung getätigt habe, in ihr aufgegangen und mit ihr identisch sei. Die Verkaufsstände seien in ihr Betriebsvermögen überführt worden. Die Vorgründungsgesellschaft habe im November und Dezember 1991 einen Weihnachtsmarkt in L. durchgeführt. Ihre Eintragung in das dortige Handelsregister sei nicht möglich gewesen, weil sie keinen Notar gefunden habe, der ihren Gesellschaftsvertrag kurzfristig habe beurkunden können. Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags sei zur Begrenzung der Haftungsrisiken der Gesellschafter im September 1992 nachgeholt worden. Weiterhin liege in der antragsgemäßen Gewährung der Investitionszulage eine tatsächliche Verständigung über den der Antragstellung zugrunde liegenden Sachverhalt.
Hilfsweise macht die Klägerin geltend, der Investitionszulageanspruch sei an sie abgetreten worden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Änderungsbescheid vom 03.01.1995 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 14.12.1995 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, die Klägerin sei nicht anspruchsberechtigt. Nicht sie, sondern die bis zur notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR – bestehende Gesellschaft habe die Wirtschaftsgüter angeschafft. Durch die spätere Überführung der Verkaufsstände in das Anlagevermögen der Klägerin sei diese nicht anspruchsberechtigt geworden, weil die Vorgründungsgesellschaft mit der Klägerin nicht identisch sei.
Das Gericht war an einer Entscheidung nicht gehindert, obwohl zur mündlichen Verhandlung für die Klägerin niemand erschienen ist. Die Klägerin ist mit ordnungsgemäßer Ladung darauf hingewiesen worden, daß auch im Falle ihres Ausbleibens ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 91 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO –).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Änderungsbescheid vom 03.01.1995 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Zunächst ist festzustellen, daß der Beklagte gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung – AO – den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 18.05.1994 ändern durfte.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Investitionszulage, weil sie nicht Anspruchsberechtigte im Sinne der §§ 1, 2 Investitionszulagengesetz 1991 – InvZulG – (vgl. §§ 1, 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1993 und 1996) ist. Anspruchsberechtigt ist der Investor (§ 2 Satz 1 InvZulG). Nicht die Klägerin, sondern die bis zur notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages am 25.09.1994 bestehende Vorgründungsgesellschaft ist aber Investor, denn diese hat die Verkaufsstände angeschafft.
Von dieser Vorgründungsgesellschaft ist der Anspruch auf Investitionszulage nicht automatisch auf die Vor-GmbH bzw. die Klägerin übergegangen. Rechte und Verbindlichkeiten gehen, da GmbH-Recht bei der Vorgründungsgesellschaft noch nicht zur Anwendung kommt, erst mit Gründung der GmbH, d.h. mit notarieller Beurkundung des GmbH-Vertrags, auf die ab diesem Zeitpunkt bestehende Vor-GmbH und die spätere GmbH über, sofern sie durch besonderes Rechtsgeschäft übertragen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs – BGH – vom 07.05.1984, II ZR 276/83, Sammlung der Entscheidungen des BGH in Zivilsachen, Band 91, 148, 151 m.w.N.; Baumbach/Hueck, Kommentar zum GmbHG, 16.Aufl., 1995, § 11 Randnr. 33). Die Vorgründungsgesellschaft hat nämlich mit der in Aussicht genommenen späteren GmbH im Rechtssinne noch nichts zu tun (vgl. Urteil des BGH vom 07.05.1984 a.a.O.). Sie bereitet zwar deren Tätigkeit vor, ist aber eine eig...