Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung eines wiederholten, in Prozessverschleppungsabsicht gestellten Terminverlegungsantrags des längerfristig erkrankten Prozessbevollmächtigten. keine Investitionszulage für im alten Bundesgebiet eingesetztes Autotelefon. Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens. Investitionszulage 1993

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wurde der Termin zur mündlichen Verhandlung bereits einmal verlegt, weil der Steuerberater und Geschäftsführer der klagenden GmbH laut privatärztlichem Attest „aus medizinischen Gründen bis auf weiteres nicht verhandlungsfähig” war, und wurde bei der Umladung vorab auf die Notwendigkeit der Bestellung eines Terminvertreters im Falle eines erneuten Verlegungsantrags hingewiesen, so muss das Gericht einem erneuten, erst einen Tag vor dem neuen Termin mit einem inhaltlich identischen ärztlichen Attest begründeten Verlegungsantrag auch dann nicht entsprechen, wenn der Bevollmächtigte sein Mandat als Steuerberater der GmbH niederlegt und darauf verweist, in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH wegen der Erkrankung den Termin nicht wahrnehmen zu können.

2. Wird ein einer im Fördergebiet ansässigen GmbH gehörendes Autotelefon überwiegend im alten Bundesgebiet in einem PKW eingesetzt, der zum Anlagevermögen eines Betriebs in den alten Bundesländern gehört, so steht der GmbH für das Telefon keine Investitionszulage zu.

3. Die Setzung einer Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens ist nicht gerechtfertigt, wenn sich das Klagebegehren jedenfalls unter Heranziehung der dem Gericht vorliegenden Finanzamtsakten eindeutig bestimmen lässt.

 

Normenkette

ZPO § 227; FGO § 155; InvZulG 1993 § 2 S. 1 Nr. 2; FGO § 65 Abs. 1, 2 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 03.11.2003; Aktenzeichen III B 55/03)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Die Klägerin beantragte für die Anschaffung verschiedener Wirtschaftsgüter die Gewährung einer Investitionszulage, die offenbar antragsgemäß festgesetzt wurde; der entsprechende Bescheid befindet sich nicht bei den vorgelegten Akten. Zu den angeschafften Wirtschaftsgütern gehörte auch ein Autotelefon, das nach der vorgelegten Rechnung in einen Mercedes 600 SL eingebaut wurde. Bei einer Investitionszulagesonderprüfung im Jahr 1998 gab … an, der Mercedes gehöre zum Anlagevermögen seiner Kanzlei in München. Der Prüfer und ihm folgend der Beklagte nahmen deshalb an, das Telefon gehöre nicht zum Anlagevermögen der Klägerin, und forderten die hierfür gewährte Zulage von 282,– DM mit Bescheid vom 23. Juni 1998 zurück.

Die Klägerin legte gegen den Bescheid Einspruch ein und machte geltend, das Telefon sei nicht fest in den Mercedes eingebaut und gehöre ihr. Der Beklagte wies den Einspruch mit Bescheid vom 16. September 1999 zurück, weil das Telefon jedenfalls nicht für drei Jahre in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verblieben sei, denn … habe den Mercedes überwiegend außerhalb des Fördergebietes genutzt.

Hiergegen richtet sich die Klage. Da der Prozessbevollmächtigte trotz Aufforderung weder seine Vollmacht vorlegte noch den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnete, setzte ihm die damalige Berichterstatterin hier eine Ausschlussfrist zum 10. März 2000 An diesem Tag ging per Telefax um 23:53 Uhr ein Antrag auf Fristverlängerung bis zum 10. April 2000 ein, der im wesentlichen mit Arbeitsüberlastung wegen früherer Erkrankungen aber auch damit begründet wurde, dass der Prozessbevollmächtigte seit dem 29. Februar an einem grippalen Infekt laboriere. Die Berichterstatterin lehnte den Antrag mit Schreiben vom 14. März 2000 ab, weil die Erkrankung nicht durch ein Attest belegt worden sei und die Krankheit für die Vorlage der Vollmacht unerheblich gewesen sein dürfte. Daraufhin stellte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 30. März 2000 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wiederholte seine Darstellung, wonach das Telefon der Klägerin zuzurechnen ist und ließ die Vollmacht unmittelbar von der Klägerin vorlegen. Den Wiedereinsetzungsantrag begründete er damit, dass er seit Ende Januar keine Mitarbeiter mehr habe und seine beruflichen Angelegenheiten auch nicht von München, sondern von Sylt aus erledigt habe, dort wegen des grippalen Infekts keinen Arzt aufgesucht habe, andererseits aber die (weitere) Geschäftsführerin, … am 10. März 2000 für die Unterzeichnung der Vollmacht nicht zur Verfügung gestanden habe. Bei Ablehnung seines Fristverlängerungsantrages hätte ihm zumindest eine Nachfrist eingeräumt werden müssen.

Die Klägerin hat sich in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten lassen. Schriftlich hat sie beantragt,

dem Beklagten aufzugeben, unter Aufhebung der Einspruchentscheidung vom 23. Juni 1998 die Investitionszulage für 1993 auf 3.038,– DM festzusetzen und den Anspruch ab Fälligkeit zu verzinsen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Klage für unzulässig, weil die Prozessvollmacht nicht innerhalb der Ausschlussfrist vorgelegt wurd...

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