Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung eines wiederholten, in Prozessverschleppungsabsicht gestellten Terminverlegungsantrags des längerfristig erkrankten Prozessbevollmächtigten. keine Investitionszulage auf Anzahlungen ohne genaue Bezeichnung der Wirtschaftsgüter und ohne Vorlage der Schlussrechnung. Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens. Investitionszulage 1995

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wurde der Termin zur mündlichen Verhandlung bereits einmal verlegt, weil der Steuerberater und Geschäftsführer der klagenden GmbH laut privatärztlichem Attest „aus medizinischen Gründen bis auf weiteres nicht verhandlungsfähig” war, und wurde bei der Umladung vorab auf die Notwendigkeit der Bestellung eines Terminvertreters im Falle eines erneuten Verlegungsantrags hingewiesen, so muss das Gericht einem erneuten, erst einen Tag vor dem neuen Termin mit einem inhaltlich identischen ärztlichen Attest begründeten Verlegungsantrag auch dann nicht entsprechen, wenn der Bevollmächtigte sein Mandat als Steuerberater der GmbH niederlegt und darauf verweist, in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH wegen der Erkrankung den Termin nicht wahrnehmen zu können.

2. Keine Investitionszulage auf Anzahlungen, wenn die einzelnen Wirtschaftsgüter im Antrag nicht genau bezeichnet, sondern nur lückenhaft und eher beispielhaft aufgezählt werden und später die Nämlichkeit der angeschafften Wirtschaftsgüter wegen der Vorlage nicht der Original-Endrechnung, sondern nur einer, betragsmäßig mit der Summe der Anzahlungen nicht übereinstimmenden „Proforma-Rechnung” nicht festgestellt werden kann.

3. Die Setzung einer Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens ist nicht gerechtfertigt, wenn sich das Klagebegehren jedenfalls unter Heranziehung der dem Gericht vorliegenden Finanzamtsakten eindeutig bestimmen lässt.

 

Normenkette

ZPO § 227; FGO § 155; InvZulG 1995 § 4 S. 2, § 6 Abs. 3 S. 2; FGO § 65 Abs. 1, 2 S. 2

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Die Klägerin beantragte für die Anschaffung verschiedener Wirtschaftsgüter, darunter drei Wirtschaftsgüter mit der Bezeichnung „Ausstattung Geschäftsräume” die Gewährung einer Investitionszulage, die mit Bescheid vom 03. Januar 1997 antragsgemäß festgesetzt wurde. Bei einer Investitionszulagesonderprüfung stellte der Beklagte fest, dass es sich bei den zum Nachweis der Anschaffungen vorgelegten Rechnungen wie auch bei drei weiteren mit dem Zulageantrag für 1996 vorgelegten Rechnungen um Abschlagsrechnungen einer Firma für exklusive Möbel über jeweils 40.000,– DM brutto handelte, wobei eine der für 1995 vorgelegten Rechnungen nach Rechnungsnummer, -summe und -datum mit einer der für 1996 eingereichten Rechnungen übereinstimmte. Eine Endrechnung wurde dem Prüfer nicht vorgelegt, lediglich ein ausdrücklich als „Proforma-Rechnung” bezeichneter Beleg vom 31. März 1998, der allerdings über einen wesentlich geringeren Betrag (210.552,– DM) als die mit den Zulageanträgen vorgelegten Abschlagsrechnungen (Summe = 236.556,05 DM) lautete. Wegen des nicht weiter aufklärbaren Sachverhaltes forderte der Beklagte die für 3 Positionen „Ausstattung Geschäftsräume” gewährte Investitionszulage von 5.217,– DM mit Bescheid vom 23. Juni 1998 zurück.

Die Klägerin legte gegen den Bescheid Einspruch ein, machte aber lediglich geltend, angesichts der vorliegenden Abschlagsrechnungen sei das Vorbringen des Prüfers nicht nachvollziehbar. Der Beklagte wies den Rechtsbehelf mit Bescheid vom 16. September 1999 zurück. Die Zulage sei schon deshalb nicht zu gewähren, weil die angeschafften Wirtschaftsgüter in dem Zulageantrag nicht hinreichend bezeichnet worden seien. Zwar enthielten die Rechnungen neben der Angabe „Ausstattung von Geschäftsräumen” einen Klammerzusatz, wonach mit der Ausstattung „Einrichtung Empfangstheke, Schrankwand, Schreibtisch, Besprechungstisch, Sideboard, Beleuchtungssystem” gemeint waren, doch handele es sich dabei nur um eine unvollständige, beispielhafte Aufzählung.

Hiergegen richtet sich die Klage. In der Klageschrift heißt es, der Beklagte möge vorab dartun, wie die von ihm bemängelte Zuordnung der Wirtschaftsgüter hätte aussehen sollen. Die Bezeichnung „Empfangstheke” beispielsweise sei klar und eindeutig. Da der Prozessbevollmächtigte trotz Aufforderung weder seine Vollmacht vorlegte noch den Gegenstand des Klagebegehrens näher bezeichnete, setzte ihm die damalige Berichterstatterin hierfür eine Ausschlussfrist zum 10. März 2000. An diesem Tag ging per Telefax um 23:53 Uhr ein Antrag auf Fristverlängerung bis zum 10. April 2000 ein, der im wesentlichen mit Arbeitsüberlastung wegen früherer Erkrankungen, aber auch damit begründet wurde, dass der Prozessbevollmächtigte seit dem 29. Februar an einem grippalen Infekt laboriere. Die Berichterstatterin lehnte den Antrag mit Schreiben vom 14. März 2000 ab, weil die Erkrankung nicht durch ein Attest belegt worden sei und die Krankheit für die Vorlage der Vollmacht unerheblich gewesen se...

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