rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Auf § 193 Abs. 1 AO gestützte Prüfungsanordnung gegen einen Steuerpflichtigen, der sein Unternehmen in eine GmbH & Co. KG eingebracht hat, deren einziger Kommanditst er ist. Rahmen der gerichtlichen Nachprüfung einer Prüfungsanordnung
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Prüfungsanordnung ist gemäß § 196 AO schriftlich zu erteilen und deshalb nach § 121 Abs. 1 AO schriftlich zu begründen, soweit dies zu ihrem Verständnis erforderlich ist. Auch bei einer Ermessungsentscheidung wie der Prüfungsanordnung kann jedoch gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 2 AO von einer näheren Begründung abgesehen werden, wenn dem Adressaten der Prüfungsanordnung die Auffassung der Finanzbehörde über die Sach- und Rechtslage bekannt oder ohne weiteres erkennbar ist.
2. Auch wenn § 193 Abs. 1 AO eine Außenprüfung nicht von besonderen Voraussetzungen abhängig macht, stellt der Erlass einer Prüfungsanordnung eine Ermessensentscheidung dar, die vom Gericht nur darauf überprüft werden kann, ob die Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde.
3. Rechtlich ergeht für jede Steuerart und für jeden Prüfungszeitraum eine gesonderte Prüfungsanordnung. Wird „eine” Prüfungsanordnung für mehrere Steuerarten und/oder mehrere Prüfungszeiträume erlassen, so ist diese Prüfungsanordnung als äußerliche Verbindung mehrerer Prüfungsanordnungen zu werten.
4. Eine Prüfungsanordnung gem. § 193 Abs. 1 AO gestattet eine Ausweitung der Prüfung auch auf die privaten Verhältnisse des Steuerpflichtigen, da die Ermittlung der steuererheblichen betrieblichen Verhältnisse häufig auch ein Eindringen in den privaten Bereich erfordert.
5. § 193 Abs. 1 AO gestattet die Durchführung einer Außenprüfung bei einem Steuerpflichtigen, der sein Einzelunternehmen in eine GmbH & Co. KG, deren einziger Kommanditist er ist, eingebracht hat, wenn im Zeitpunkt des Erlasses der Prüfungsanordnung objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine etwaige bzw. evtl. weitere gewerbliche Betätigung bestehen.
Normenkette
AO § 193 Abs. 1, §§ 196, 5; FGO § 102
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung vom 18. Mai 2007.
Der Kläger betrieb bis zum 31. Dezember 2003 ein Einzelunternehmen, dessen Gegenstand es war, Wirtschaftsgüter an die S. Handel & Service GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Kläger war, zu vermieten und zu verpachten. Hieraus erzielte der Kläger gewerbliche Einkünfte. Mit Wirkung zum 1. Januar 2004 brachte der Kläger sein Einzelunternehmen in die S. GmbH & Co. KG ein, deren einziger Kommanditist er ist. Betreffend die S. GmbH & Co. KG war bei dem erkennenden Senat das Verfahren 2 K 1243/07 anhängig, in welchem das FA die dortige Prüfungsanordnung unter dem 1. Oktober 2009 aufhob.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 18. Mai 2004 ordnete das beklagte Finanzamt – FA – gestützt auf § 193 Abs. 1 Abgabenordnung – AO – eine Außenprüfung gegenüber dem Kläger für die Jahre 2003 bis 2005 betreffend die Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer an.
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 6. Juni 2007 Einspruch ein.
Mit Bescheid vom 9. August 2007 wies das FA den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung bezog es sich darauf, dass eine auf § 193 Abs. 1 AO gestützte Außenprüfung ohne weitere Darlegung des Auswahlermessens zulässig sei. Bei dem Kleinbetrieb des Klägers werde der nach der Betriebsprüfungsordnung – BpO – vorgesehene Prüfungszeitraum von drei Jahren nicht überschritten und der zweijährige Abstand zur letzten Außenprüfung führe nicht zu einer Anschlussprüfung, obwohl eine solche nach § 4 Abs. 4 BpO zulässig gewesen wäre.
Nach Eingang der vorliegenden Klage am 11. September 2007 gegen den Einspruchsbescheid vom 9. August 2007 änderte das FA mit Bescheid vom 24. September 2007 – Änderungsbescheid – die streitgegenständliche Prüfungsanordnung gem. § 129 AO hinsichtlich des Prüfungsumfanges der Einkommensteuer dahin, dass sich nunmehr die Prüfung der Einkommensteuer (nur) auf das Jahr 2003 beschränkt; im Übrigen blieb die Prüfungsanordnung bestehen.
Der Kläger vertritt zusammenfassend die Ansicht, dass die Prüfungsanordnung rechtwidrig sei. Vor dem Hintergrund der Kleinunternehmereigenschaft sowie der vorherigen Außenprüfung im Jahr 2002 für die Jahre 1998 bis 2000 bei der Einzelunternehmen des Klägers und den hierzu noch offenen Rechtsbehelfsverfahren habe das FA sein Auswahl- und Entschließungsermessen ermessensfehlerhaft ausgeübt. Es komme zu einer unzulässigen Anschlussprüfung und es sei unverhältnismäßig, die Bestandskraft der Ergebnisse der vorherigen Außenprüfung nicht abgewartet zu haben. Des Weiteren sei die S. GmbH & Co. KG zum 1. Januar 2004 gegründet worden, weshalb eine Prüfung des Jahres 2003 beim Kläger ermessensfehlerhaft sei. Das Einzelunternehmen des Klägers sei zum 1. Januar 2004 auf Grund der Umwandlung in di...