rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Über Putz in einer Diskothek installierte mehrteilige Videoüberwachungsanlage kein investitionszulagebegünstigtes bewegliches Wirtschaftsgut

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Videoüberwachungsanlage, bestehend aus sieben Videokameras mit Wandhalterungen, einem Monitor, einem Langzeitvideorekorder, einem Video-Muliplexgerät und einer Videokamera im Wetterschutzgehäuse, die in einer in gemieteten Räumen betriebenen Diskothek über Putz installiert wird, stellt aufgrund ihrer - einer Alarmanlage vergleichbaren - Überwachungs-, Sicherungs- und Abschreckungsfunktion weder eine Betriebsvorrichtung noch einen Scheinbestandteil, sondern einen -unbeweglichen- wesentlichen Gebäudebestandteil dar, so dass sie nicht investitionszulagebegünstigt ist.

2. Vergleiche Rechtsprechungsnachweise zur Abgrenzung von wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes, Scheinbestandteilen, Betriebsvorrichtungen und sonstigen beweglichen Wirtschaftsgütern.

 

Normenkette

InvZulG 1993 § 2 S. 1; BGB § 94 Abs. 2; BewG § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; BGB § 95 Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Video-Überwachungsanlage ein investitionszulagenbegünstigtes bewegliches Wirtschaftsgut darstellt.

Die Klägerin betrieb 1995 in gemieteten Räumlichkeiten eine Diskothek. Den Mietvertrag hatte sie am 10. März 1994 zunächst bis zum 31. März 1999 abgeschlossen, für die Zeit danach wurde ihr die Option auf eine Verlängerung des Vertrages bis zu zehn Jahren eingeräumt. Weiterhin sah der Mietvertrag eine automatische Verlängerung um fünf Jahre vor, falls weder die Option ausgeübt, noch einer der Beteiligten widersprechen würde. Am 26. September 1996 stellte sie bei dem Beklagten Antrag auf Investitionszulage für 1995 getätigte Anschaffungen. Unter Position 20 des Antrags führte sie eine von der Firma Buresch am 31. März 1995 gelieferte Video-Überwachungsanlage zu Anschaffungskosten von 13.912,00 DM auf. In der Rechnung dazu sind unter anderem folgende Liefergegenstände aufgeführt: Sieben Videokameras mit Wandhalterungen, ein Monitor, ein Langzeitvideorekorder, ein Video-Multiplexgerät und eine Videokamera im Wetterschutzgehäuse. Die Anlage wurde in den Innenräumen der Diskothek über Putz installiert. 1999 hat die Klägerin die Anlage verkauft. Der Käufer hat die Anlage anschließend demontiert. Unter Position 21 des Antrags führte die Klägerin ferner eine Alarmanlage zu Anschaffungskosten in Höhe von 3.044,70 DM auf.

Der Beklagte setzte die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1995 ohne Berücksichtigung der Video-Überwachungs- und der Alarmanlage fest, weil es sich dabei nicht um Betriebsvorrichtungen, sondern um nichtbegünstigte Gebäudebestandteile handele.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben. Ihrer Ansicht nach ist die Video-Überwachungsanlage eine Betriebsvorrichtung und somit ein begünstigtes bewegliches Wirtschaftsgut, weil zwischen der Anlage und dem Betriebsablauf ein enger sachlicher und funktioneller Zusammenhang bestehe. Über zentrale Monitore könne die Aufsicht auch unübersichtliche Stellen der Räume einsehen und so die Kontrolle über das Geschehen behalten, zum Beispiel durch Verhinderung von Tätlichkeiten oder Rauschgiftmissbrauch. Das Gebäude an sich benötige keine Überwachungsanlage, erst die besondere Gebäudenutzung mache diese erforderlich. Die Überwachung könne auch durch eine kostenintensivere Aufstockung des Personals geschehen. Durch die Anbringung der Überwachungskameras an speziellen Stellen wie Kassen-, Tresen- und Eingangsbereich, würde die Anlage für ein anderes Gewerbe wie z. B. Handel uninteressant sein, weil dort von anderen Überwachungsbedürfnissen auszugehen sei. Außerdem seien die Kameras mit Rücksicht auf den Diskothekenbetrieb speziell für dunkle Räume geeignet. Die zwischenzeitliche Demontage sei ein weiteres Indiz dafür, dass die Anlage nicht dem Gebäude ohne Rücksicht auf den ausgeübten Betrieb diene.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärt, dass sie die auf die Anschaffungskosten für die Alarmanlage in Höhe von 3.044,70 DM (Position 21 des Investitionszulagenantrages) entfallende Investitionszulage nicht mehr begehre.

Die Klägerin hat nunmehr beantragt.

die Investitionszulage 1995 unter Änderung des Investitionszulagenbescheides vom 19. Februar 1997 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 08. April 1997 um 695 DM erhöht auf 4.556 DM festzusetzen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, es handele sich bei der Anlage um einen wesentlichen Gebäudebestandteil und somit nicht um ein begünstigtes bewegliches Wirtschaftsgut. Nach allgemeiner Verkehrsauffassung stehe sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude und gebe diesem ein besonderes Gepräge. Auch diene sie der Gebäudesicherung und somit der Benutzung des Gebäudes ohne Rücksicht auf den gegenwärtig ausgeübten Betrieb. Die Nützlichkeit für den Betrieb oder die Folge von Personale...

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