Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulassung einer deutschen, in den Niederlanden als "belastingconsulent" tätigen Staatsangehörigen zur Eignungsprüfung nach § 37a Abs. 2 ff. StBerG?. Zulassung zur Eignungsprüfung gem. § 37 a Abs. 2–5 StBG
Leitsatz (redaktionell)
Eine deutsche Staatsangehörige, die in Deutschland ein zur Zulassung zur Steuerberaterprüfung berechtigendes Diplom erworben, hier auch mehr als zwei Jahre auf dem Gebiet des Steuerrechts gearbeitet hat und der deswegen in den Niederlanden die Tätigkeit als „belastingconsulent” gestattet worden ist, hat nach dem Gemeinschaftsrecht keinen Rechtsanspruch, in Deutschland statt der regulären Steuerberaterprüfung „nur” eine Eignungsprüfung nach § 37a Abs. 2 bis 5 StBerG ablegen zu müssen.
Normenkette
StBerG § 37a Abs. 2-5; EG-Vertrag Art. 14 Abs. 2; EGRL 19/2001
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin absolvierte in den Jahren 1987 bis 1989 mit Erfolg eine Ausbildung zur Wirtschaftskauffrau bei dem VEB … In der Zeit vom 01. Oktober 1990 bis 30. Mai 1995 studierte sie an der Technischen Hochschule … und der Universität … Betriebs- und Volkswirtschaft und erlangte die akademischen Grade Diplom-Volkswirtin und Diplom-Kauffrau. In den Jahren 1997 und 1998 arbeitete sie für ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten und war im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung wöchentlich 19,5 Stunden im Bereich Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung auf dem Gebiet der von den Bundes- und Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig. In den Jahren 1999 bis 2002 arbeitete sie bei der … als Prüfungsassistentin. Seit dem 25. März 2003 ist sie als freie Mitarbeiterin als „belastingconsulent” in den … tätig. Nach einer Bescheinigung des College Belastingadviseurs vom 21. Mai 2003 ist sie Mitglied dieser Einrichtung und befugt, in den … selbständig Rat in Steuersachen zu erteilen.
Mit Schreiben vom 21. April 2003 beantragte die Klägerin beim Beklagten, sie zu der Steuerberaterprüfung gem. § 37 a Abs. 2 bis 5 des Steuerberatergesetzes – StBerG – zuzulassen, da sie beabsichtige, sich in … als Steuerberaterin niederzulassen. Mit Bescheid vom 07. Juli 2003 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Frage, ob die Klägerin als deutsche Staatsangehörige überhaupt zu der Eignungsprüfung zugelassen werden kann, ließ der Beklagte dahinstehen, verneinte aber die Vorbildungsvoraussetzungen dieser Norm. § 37 a Abs. 3 S. 2 StBerG verlange für Bewerber aus Mitglieds- oder Vertragsstaaten, in denen der Beruf des Steuerberaters nicht reglementiert ist, den Nachweis eines mindestens dreijährigen erfolgreich abgeschlossenen Studiums, das auf die Ausübung dieses Berufes vorbereitet, und danach eine zweijährige Berufstätigkeit jeweils nach Maßgabe des Artikels 3 b der Richtlinie 89/48/EWG. Nach der Präambel dieser Richtlinie habe jeder Aufnahmestaat, in dem ein Beruf reglementiert ist, die in einem anderen Mitgliedsstaat erworbenen Qualifikationen zu berücksichtigen und zu beurteilen, ob sie den von ihm geforderten Qualifikationen entsprechen. Als Aufnahmestaat gilt der Mitgliedsstaat, in dem ein Bewerber die Ausübung eines reglementierten Berufes beantragt, in dem er jedoch nicht das Diplom, auf das er sich beruft, erworben oder erstmals den betreffenden Beruf ausgeübt hat. Dem entsprechend stelle auch § 37 a Abs. 3 S. 1 StBerG auf Befähigungsnachweise ab, die in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ausgestellt sind. Die Klägerin habe jedoch ihre Ausbildung nicht in einem anderen Mitgliedstaat, sondern in Deutschland absolviert und lediglich ihre Zulassung als „belastingconsulent (…)” durch die Organisation College Belastingadviseurs nachgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Klage. Die von dem Beklagten erwähnte Frage, ob eine deutsche Staatsangehörige zur Eignungsprüfung zugelassen werden könne, sei eindeutig zu bejahen, denn innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union solle nach deren Selbstverständnis gerade nicht mehr nach der Staatsangehörigkeit differenziert werden. Die Klägerin erfülle ferner auch die Vorbildungsvoraussetzungen. Auszugehen sei von dem Wortlaut des § 37 a Abs. 3 StBerG, der in seinem Satz 2 nichts darüber sage, wo die Ausbildung absolviert und die Berufstätigkeit ausgeübt worden sein muss. Eine so genannte richtlinienkonforme Auslegung unter Heranziehung der Präambel und des Art. 1 der Richtlinie komme nicht in Betracht, weil auf diesem Wege nationales Recht nicht einschränkend interpretiert werden dürfe. Die von der Berufsorganisation bestätigte Qualifikation der Klägerin sei nicht zu überprüfen; nach einer ergänzenden schriftlichen Bestätigung des College Belastingadviseurs vom 15. August 2003 soll es sich bei der Bescheinigung der Mitgliedschaft der Klägerin um ein Diplom im Sinne der Diplom-Anerkennungs-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft handeln, das auf einer Prüfung der Qualifikation der Klägerin beruhe.
Auf Grund der mündlichen Verhandlung am 06.10.2003 hatte das Gericht wegen der Berufsorganisation...